Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 4, Seite 9
Fassung vom: 29. Januar 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Februar 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1582.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens hinsichtlich des Servises für Kantonnements- und Marschquartier. Vom 29. Januar 1885.

Auf Ihren Bericht vom 21. Januar d. J. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß der Servis für das den Truppen bei Kantonnirungen und auf Märschen gewährte Naturalquartier nicht nur, wie in dem §. 15 der Instruktion vom 31. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1) zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 bestimmt ist, in Zeitabschnitten von drei Monaten, sondern auch in ein- oder zweimonatlichen Zeitabschnitten liquidirt werden kann, und daß an Stelle der in der vorerwähnten Instruktion vorgeschriebenen Muster zu Quartierbescheinigungen (lit. E) und zur Servisliquidation (lit. F) die anliegenden treten.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst den beiden Anlagen durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 29. Januar 1885.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


Beilage lit. E.[Bearbeiten]

Beilage lit. F.[Bearbeiten]