Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 19, Seite 199
Fassung vom: 7. Februar 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. April 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2952.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. Vom 7. Februar 1903.

Ich bestimme in Ergänzung Meiner Order vom 1. Juli 1896:

1. Das Recht zum Führen der Flagge mit dem Eisernen Kreuze wird fortan abhängig gemacht von dem Erwerb eines Flaggenscheins.
2. Für die Erteilung des Flaggenscheins, welcher auf die Person und auf ein bestimmtes Schiff zu lauten hat, und eintretendenfalls auch für seine Entziehung, ist der Staatssekretär des Reichs-Marineamts zuständig. Die Gesuche sind an ihn auf dem Dienstwege zu richten.
3. Die Erteilung des Flaggenscheins soll grundsätzlich nur für Kauffahrteischiffe erfolgen, deren äußere Erscheinung mit der Bedeutung der Flagge im Einklange steht. Die näheren Festsetzungen darüber trifft der Staatssekretär des Reichs-Marineamts. Die Entziehung des Flaggenscheins hat stattzufinden, wenn die Bedingungen, welche der Erteilung zugrunde lagen, zu bestehen aufgehört haben. Für Erteilung und Entziehung ist in besonderen Fällen Meine Entscheidung einzuholen.
4. Auch dürfen Kapitäne, welche Offiziere des Beurlaubtenstandes gewesen, aber nach Ablauf der gesetzlichen Zeit aus dem Beurlaubtenverhältnisse verabschiedet sind, auf ihr Gesuch in geeigneten Fällen einen Flaggenschein zum Führen der Sonderflagge erhalten nach Maßgabe der unter 2 und 3 gegebenen Bestimmungen.
5. Die rechtmäßige Führung der Sonderflagge haben die Befehlshaber Meiner Schiffe und die berufenen staatlichen Organe nach den über die Kontrolle der Reichsflagge erlassenen Verordnungen zu überwachen.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 7. Februar 1903.
 Wilhelm.

  Graf von Bülow.

An den Reichskanzler.