Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes

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Titel: Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868., betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 1, Seite 1 - 29
Fassung vom: 31. Dezember 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Januar 1869
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(Nr. 216.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868., betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 22. Dezember d. J. genehmige Ich, im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.).

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 31. Dezember 1868.
 Wilhelm.

 Gr. v. Bismarck-Schönhausen.       v. Roon.

An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und an den Kriegsminister.

[2]

Instruktion[Bearbeiten]

I n s t r u k t i o n
zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.).
____________________________________

§. 1.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartierleistung ist eine subsidiaire. Sie tritt nur in dem Falle und nur insoweit in Wirksamkeit, als das militairische Bedürfniß an dem mit Einquartierung zu belegenden Orte weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privatkasernements vollständig gedeckt wird.

§. 2.[Bearbeiten]

Zur Einquartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nach §. 4. des Gesetzes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden, welche für das eigene Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfniß des Inhabers unentbehrlich sind.
Alle bisherigen im §. 4. des Gesetzes nicht genannten landesgesetzlichen Befreiungen, gleichviel, ob sich dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder auf einzelne Kategorien von Personen oder Grundstücken bezogen, sind aufgehoben.
Inwieweit für den Fortfall der Befreiung Entschädigung aus öffentlichen Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Abgaben u. s. w. kommen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.

§. 3.[Bearbeiten]

Nach §. 5. des Gesetzes erfolgt die örtliche Vertheilung der Quartierleistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und bleibt die Untervertheilung nach Maaßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise bis zum Zustandekommen eines solchen nach Maaßgabe der bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften (§. 7. des Gesetzes) dem Gemeindevorstande oder der Servisdeputation, beziehentlich den Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Einquartierung einer Nachbargemeinde nicht angeschlossen haben. [3]
Ist ein solcher Anschluß (§. 7. des Gesetzes) erfolgt, so liegt die Untervertheilung auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande der Anschlußgemeinde, beziehentlich der Servisdeputation ob.
Die mit der Unterverteilung der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich.

§. 4.[Bearbeiten]

Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsweise auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände werden durch die nach §. 7. des Gesetzes zu bildenden Kommissionen im Voraus festgestellt.
Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften nach Maaßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse zu ermitteln.
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nachweisungen zusammenzutragen, welche der oberen Verwaltungsbehörde eingereicht werden und zum Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Bestimmung des Umfanges der Quartierleistung im besonderen Falle dienen (§. 6. dieser Instruktion).

§. 5.[Bearbeiten]

Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in jedem einzelnen Falle auf Grund Allerhöchster Entscheidung des Bundesfeldherrn, welcher eine Kommunikation des Generalkommandos mit der oberen Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke voranzugehen hat.
Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Requisition der militairischen Kommandobehörde beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeindevorstand oder die sonstigen Organe für die Untervertheilung der Einquartierung (§. 3. dieser Iustruktion) zur Ausführung gebracht.

§. 6.[Bearbeiten]

Für Kantonnements und Märsche tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung auf Grund der von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Marschroute in Wirksamkeit, welche die Zahl der unterzubringenden Militairpersonen und Dienstpferde, sowie die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften anzugeben hat.
Die Marschroute, deren Original das Kommando der marschirenden Truppe erhält, wird von der ausstellenden Behörde der Kommunal-Aufsichtsbehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks (Landrath, Amtshauptmann, Amtmann u. s. w.) in Abschrift mitgetheilt, welche letztere die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden oder Besitzer selbstständiger Gutsbezirke sofort mit Nachricht versieht und dabei über den Umfang und die Vertheilung der Quartierleistung nähere Bestimmung trifft. [4]
Gemeindevorstände, welche in kommunaler und polizeilicher Hinsicht der unmittelbaren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unterliegen, empfangen die Abschrift der Marschroute durch diese letztere direkt.
Ist die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde unthunlich, so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung schon durch die Vorzeigung der Marschroute Seitens des Truppenkommandos oder der Fouriere in Wirksamkeit.
Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentliche Umstände Abweichungen von der Marschroute erforderlich, so werden dieselben in, Einverständniß mit dem Truppenkommando oder dem Fourieroffizier durch die Kommunal-Aufsichtsbehörde angeordnet. Eine derartige Anordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der oberen Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen ist, begründet die Verpflichtung zur Quartierleistung in gleicher Weise, wie die Marschroute.

§. 7.[Bearbeiten]

Hinsichtlich der Einquartierungskataster in den Garnisonorten (§. 6. des Gesetzes) gelten die nachfolgenden Vorschriften:
1) die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorstand resp. die Servisdeputation;
2) in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des Gemeindebezirks und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke unter Angabe der Ortsnummer, sowie der Namen der Eigenthümer und der Inhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen;
3) bei jedem einzelnen Gebäudetheile ist unter Berücksichtigung des eignen, auf das Maaß des Unentbehrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts, und Gewerbebetriebs-Bedürfnisses des Inhabers in einer besonderen Kolonne die höchste Zahl der Mannschaften vom Feldwebel abwärts beziehungsweise der Dienstpferde zu vermerken, welche darin untergebracht werden kann;
4) bei ganzen Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach §. 4. des Gesetzes zustehen, bedarf es des Vermerkes zu 3. nicht, vielmehr ist an Stelle desselben der Grund der Befreiungen einzutragen;
5) Räume, welche Behufs Unterbringung von Militairpersonen vom Feldwebel abwärts oder von Dienstpferden vermiethet sind, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses von der Einquartierung frei, und ist dies entsprechend wie bei 4. zu vermerken.

§.8.[Bearbeiten]

Die nach Maaßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift des §. 6. des Gesetzes endgültig festgestellten und veröffentlichten Kataster bestimmen den Umfang, in welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern verzeichneten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen. [5]
Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (§. 6 des Gesetzes), so hat der Gemeindevorstand beziehungsweise die Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maaßgabe der §§. 1. bis 4. des Gesetzes und des Ortsstatutes Sorge zu tragen.

§. 9.[Bearbeiten]

Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (§. 7. Alinea 3. des Gesetzes). Die Kommunal-Aufsichtsbehörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren (§. 7. Alinea 5. des Gesetzes).

§. 10.[Bearbeiten]

Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beigefügten Formulare auszustellen.
Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen Verwaltungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt.
Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungsbehörden den Generalkommandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Ausfüllung zur Verfügung zu stellen. Wird Seitens der Generalkommandos von denselben Gebrauch gemacht, so ist gleichzeitig ein Duplikat des ausgefüllten Blankets der oberen Verwaltungsbehörde mitzutheilen.

§. 11.[Bearbeiten]

Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartierbillets nach dem sub Litt. C. beigefügten Formular. Hierbei werden gleichgerechnet je eine der Chargen
zu 1. und 8. des Servistarifs = 30 Gemeinen,
zu 2. und 9. des Servistarifs = 20 Gemeinen,
zu 3. und 10. des Servistarifs = 10 Gemeinen,
zu 4. und 11. des Servistarifs = 5 Gemeinen,
zu 5. und 12. des Servistarifs = 3 Gemeinen,
zu 6. und 13. des Servistarifs = 2 Gemeinen.

[6]

Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für Gemeine in Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militairischen Bedürfnisse, beziehungsweise unter Zugrundelegung der im §. 7. des Regulativs (Beil. Litt. A.des Gesetzes) enthaltenen Vorschriften, bestimmt.

§. 12.[Bearbeiten]

Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk und die angeschlossenen Gutsbezirke erfolgt durch den Gemeindevorstand beziehentlich die Servisdeputation.
In den an einen Gemeindebezirk nicht angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirken bedarf es der Ausstellung von Quartierbillets nur in dem Falle, wenn auch die Hintersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden sollen. In diesem Falle erfolgt die Ausstellung durch den Besitzer des Gutsbezirkes oder dessen Stellvertreter.
Von den Kommunal-Aufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartier mit und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen.

§. 13.[Bearbeiten]

Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangsmittel gegen Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck nicht anders, als durch Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf Dritte zu erreichen, so sind die Gemeindevorstände berechtigt, den erforderlichen Vorschuß aus der Gemeindekasse zu entnehmen. Bis zur Höhe des Vorschusses können auch die auf den Pflichtigen entfallenden Servisvergütungen einbehalten werden.

§. 14.[Bearbeiten]

Wird ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von drei Monaten beabsichtigt (§. 14. des Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen Quartierbezirks den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats hiervon in Kenntniß zu setzen.

§. 15.[Bearbeiten]

Ueber die in den Garnisonen Seitens der einzelnen Truppentheile gezahlten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub Litt. D. /beigefügten Formular Quittungen aus.
Für Quartiergewährung in Kantonnements und auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen nach dem sub Litt. E. beigefügten Formular.
Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servisentschädigungen nach dem sub Litt. F. beigefügten Formular in Zeitabschnitten von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeekorps, welchem der Truppentheil angehört. [7]
Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung der Einquartierung (Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe.

§. 16.[Bearbeiten]

Wo nach der Bestimmung des §. 15. des Gesetzes keine Vergütung für die Quartierleistung gewährt wird, ist unter der Bezeichnung: „Tag“ der bürgerliche Tag von Mitternacht zu Mitternacht zu verstehen.

§. 17.[Bearbeiten]

Die durch den Anhang zur Klasseneintheilung der Orte (Beil. Litt. C. des Gesetzes) für die zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, sowie für sonstige vorübergehende Quartierleistungen bewilligten höheren Servisvergütungen beginnen erst mit der wirklichen Eröffnung der Artillerie-Schießübungen, beziehentlich nach Ablauf einer ununterbrochenen Kantonnementszeit von 30 Tagen ohne Quartierwechsel.

§. 18.[Bearbeiten]

In der gesetzlichen eventuellen Verpflichtung der Gemeindevorstände zur Uebernahme der Garnisonverwaltungs-Geschäfte in den Garnisonen wird nichts geändert.
Berlin, den 31. Dezember 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.      Der Kriegsminister.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.                        v. Roon.


Beilage Litt. A.[Bearbeiten]

[8] [9] [12]


[10]

B e s t i m m u n g e n.

A. Verpflegung der Mannschaften.[Bearbeiten]

1) Die Verpflegung des Soldaten auf dem Marsche liegt dem Quartiergeber ob. Im Allgemeinen soll sich der Soldat mit der Mahlzeit des letzteren begnügen; um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
½ Pfund Fleisch – Gewicht des rohen Fleisches – Zugemüse und Salz, soviel zu einer Mittags- und Abendmahlzeit gehört, und das für einen Tag erforderliche Brot (bis zu 1 Pfund 26 Loth) festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern. Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten aber selbst dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit im Quartier eintrifft. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pf. vergütet.
2) Die Verabreichung von Marschverpflegung an Offiziere, Aerzte und Zahlmeister erfolgt, wenn keine anderweite Einigung zu Stande kommt, nach den unter 1. enthaltenen Vorschriften.

B. Verpflegung der Pferde.[Bearbeiten]

3) Können die Rationen nicht durch Anstalten des Bundes beschafft werden, so haben die Gemeinden nach dem Edikte vom 30. Oktober 1810. die Verpflichtung, den durchmarschirenden Truppen den erforderlichen Bedarf auf Grund der Marschrouten zu gewähren.
Sind die Gemeinden nach Bescheinigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde außer Stande, den Fouragebedarf aus eigenen Mitteln herzugeben, so müssen sie denselben von der nächsten Verabreichungsstelle holen, worüber der Kommandoführer eine Vorspannquittung auszustellen, diesen Vorspann also nicht zu bezahlen hat. Ueber die von den Gemeinden entnommene Fourage, welche nie zur Stelle bezahlt wird, ist vom Kommandoführer in vorschriftsmäßiger Form zu quittiren.

C. Vorspann-Gestellung.[Bearbeiten]

4) Nach dem Edikte vom 28. Oktober 1810. sind die Gemeinden verpflichtet, den Truppenabtheilungen die auf dem Marsche zustehenden Transportmittel in Vorspann zu gestellen. Es sind fortzuschaffen:
auf einem einspännigen Wagen oder Karren Zentner,
auf einem zweispännigen Wagen oder Karren 10 Zentner,
auf einem vierspännigen Wagen oder Karren 20 Zentner,
durch jedes Vorlegepferd 5 Zentner,
[11]
Der einspännige Karren oder Wagen wird den Gemeinden mit 11 Sgr. 3 Pf., jedes besonders gestellte Pferd, es möge als Reit- oder Wagenpferd dienen, mit 7 Sgr. 6 Pf. für die Meile vergütet. Wo die Wagen mit Ochsen bespannt weiden, sind 3 Ochsen gleich 2 Pferden zu rechnen. Für die gestellten Wagen wird keine besondere Vergütung gewährt. Bei Berechnung der Vergütung bleibt sowohl der Weg vom Wohnorte des Anspänners bis zum Gestellungspunkte, als auch der Weg von dem Entlassungsorte zurück nach dem Wohnorte, außer Betracht.

D. Bezahlung und Quittung.[Bearbeiten]

5) Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung und für Vorspann, ausschließlich der ad B. 3. dieser Bestimmungen erwähnten Fälle, muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei größeren Transporten unterbleiben und wird alsdann den Gemeinden über die gewährte Marschverpflegung, sowie über Vorspann vom Kommandoführer vorschriftsmäßig Quittung geleistet.
6) Der zu entrichtende Geldbetrag wird'
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande beziehentlich dessen hierzu legitimirten Organen,
b) auf dem platten Lande dagegen an den Gemeindevorstand beziehentlich den Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks
gezahlt.
7) auf Ansuchen hat der Kommandoführer im Austausch gegen die Quittung eine Bescheinigung über die empfangene und bezahlte Verpflegung, sowie über den Vorspann etc. in vorschriftsmäßiger Form auszustellen.

Beilage Litt. B.[Bearbeiten]

[13] [14] [15] [16]

Verzeichnis
der
den einzelnen Bundesstaaten mit Leitung des Marschwesens beauftragten Verwaltung-Behörden.
Laufende
Nr.
Bundesstaat. Die obere Leitung des Marschwesens und die Ausstellung der Marschrouten steht zu: Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst erforderlichen Mavschbedürfnisse nach Maaßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch: Bemerkungen.
1. Königreich Preußen mit Lauenburg. den Regierungen (Landdrosteien). die Gemeinde-Vorstände beziehentlich für das platte Land im Herzogthum Lauenburg. die Aemter. I. Für die Durchmärsche von Bundestruppen durch das Gebiet eines Bundesstaats ist, unter Hinwegfall der bisherigen Etappen-Konventionen, eine vorgängige Mittheilung von Staatsregierung zu Staatsregierung nicht weiter erforderlich.
II. Die den Marsch anordnende Kommando-Behörde giebt die Direktionslinie mit den zu berührenden Haupt- und Zwischenpunkten an.
III. Die Ausführung der Märsche wird zwischen den Kommando-Behörden beziehentlich den marschirenden Truppen und den Verwaltungsbehörden durch direkte Kommunikation geregelt.
2. Königreich Sachsen. dem Königlichen Kriegsministerium in Dresden. die Amtshauptmannschaften.
3. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zu Schwerin. die Großherzoglichen Aemter im Domanium
die Gutsobrigteiten in de Ritterschaft,
die Magisträte in den Städten.
4. Großherzogthum Sachsen. den Großherzoglichen Bezirksdirektionen in Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach und Neustadt a. O.
(Bei Märschen und Kantonnirungen ganzer Divisionen oder noch größerer Truppenkörper ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, in Weimar gleichzeitig zu benachrichtigen.)
die Gemeinde-Vorstände.
5. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. der Landesregierung in Neu-Strelitz. die Amts- und Ortsbehörden.
6. Großherzogthum Oldenburg. den Regierungen zu Oldenburg, Birkenfeld und Eutin. die Verwaltungsämter und Bürgermeistereien.
7. Herzogthum Braunschweig. den Herzoglichen Kreisdirektionen zu Braunschweig, Wolfenbüttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden und Blankenburg. die Kommunalbehörden.
8. Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. dem Herzoglichen Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen. die Herzoglichen Verwaltungsämter in Salzungen, Meiningen, Hildburghausen, Römhild, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Kamburg.
9. Herzogthum Sachsen-Altenburg. dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg. die Kreis-Hauptleute der Ost- und Westkreise.
10. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. a) im Herzogthum Koburg: dem Landrathsamt zu Koburg und dem Justizamt zu Königsberg;
b) im Herzogthum Gotha: den Landrathsämtern zu Gotha, Ohrdruf und Waltershausen, und den Justizämtern zu Nazza und Volkenroda.
die Gemeinde-Vorstände.
11. Herzogthum Anhalt. der Herzoglichen Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei, zu Dessau. die Kreisdirektionen.
12. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. den Landrathsämtern zu Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen. die Gemeinde-Vorstände und Vertreter der Gutsbezirke.
13. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Sondershausen. die Landräthe zu Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren.
14. Fürstenthum Waldeck. der Landesdirektion zu Arolsen. die Kreisräthe in Arolsen, Corbach, Wildungen und Pyrmont.
15. Fürstenthum Reuß älterer Linie. dem Landrathsamt zu Greiz. die Gemeinde-Behörden.
16. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu Gera. die Landrathsämter,
für die Stadt Gera mit Pöppeln den Stadtrath zu Gera;
für die Stadt Schleiz den Stadtgemeinde-Vorstand,
17. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. der Fürstlichen Regierung zu Bückeburg. die Aemter und Stadtmagisträte.
18. Fürstenthum Lippe. der Fürstlichen Regierung zu Detmold. die Magisträte und Aemter, sowie den Justiz-Amtmann zu Lippstadt für die Enklaven Lipperode und Stift Cappel.
19. Freie und Hansestadt Lübeck. der Central-Einquartierungs-Kommission zu Lübeck. die Einquartierungs-Kommissionen zu Lübeck
a) für die Stadt,
b) für das Städtchen und Amt Travemünde,
c) für die übrigen Landbezirke;
bei Märschen einzelner Militairpersonen oder kleinerer Abtheilungen das Polizei-Amt in Lübeck, das Amt in Travemünde, die Bauernvögte in den Dorfschaften.
20. Freie Hansestadt Bremen, der Quartier-Deputation in Bremen. (wie neben.)
21. Freie und Hansestadt Hamburg. (bis auf Weiteres) der Militair-Kommission in Hamburg. (wie neben.)
22. Großherzogthum Hessen. den Provinzial-Direktionen in Gießen resp. Mainz. die Kreisämter, Einquartierungs-Kommissionen und Bürgermeistereien.


[17]

Beilage Litt. C.[Bearbeiten]

[18]

Beilage Litt. D.[Bearbeiten]

[19] [20] [21] [22]

Beilage Litt. E.[Bearbeiten]


[23] [24] [25] [26] [27] [28] [29]

Beilage Litt. F.[Bearbeiten]