Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 35, Seite 433 - 483
Fassung vom: 30. August 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. September 1887
Inkrafttreten:
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(Nr. 1746.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. Vom 30. August 1887.

Auf den Bericht vom 13. August d. J. will Ich im Namen des Reichs der beifolgenden Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) – unter Aufhebung der durch Meine Erlasse vom 2. September 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), 11. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 229) und 24. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 264) genehmigten Bestimmungen – hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 30. August 1887.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.

__________________

[434]

I n s t r u k t i o n
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245).


I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.[Bearbeiten]

Zu §. 2.[Bearbeiten]

Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviantämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Requisitionen der Militär-Intendanturen auf Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Requisitionen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.

Zu §. 3.[Bearbeiten]

Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen – zur Fortschaffung ihrer Effekten, Bespannung der Kriegsfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen – erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ersuchen um Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die bei Vorspannleistungen zum Transport von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt. [435]
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:

a. Für Garnisonveränderungen.[Bearbeiten]

Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks u. s. w.

b. Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppentheile.[Bearbeiten]

Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillonsstäbe, die Abtheilungsstäbe der Feldartillerie, sowie die Stäbe der Unteroffizierschulen: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und solange als die Truppen etwa ihre Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen [1] desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges Fuhrwerk. [436]
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem, der Trennung vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierorte entfernt ist.

c. Für Kommandos und Transporte.[Bearbeiten]

Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk[2] zum Transport des Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk,
und bei einer Stärke von 300 bis zu 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert, ohne Rücksicht auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche [437] zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt.
Von dem ein Remontekommando führenden Offizier kann während der Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen des Generalstabes und der Kriegsakademie, sowie bei den Kavallerie-Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) zur Beförderung erforderlich sind.

d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.[Bearbeiten]

Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm,
ein zweispänniges Fuhrwerk von 600 bis 1.000 Kilogramm,
ein dreispänniges Fuhrwerk von 1.000 bis 1.400 Kilogramm,
ein vierspänniges Fuhrwerk von 1.400 bis 1.800 Kilogramm,
zu laden
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.

e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.[Bearbeiten]

Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagniestärke [438] (wenigstens 90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Administrationsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, sowie zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter (bei den Fußartillerie-Truppentheilen auch der mit der Wahrnehmung der oberärztlichen Funktionen beauftragten Assistenzärzte), der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnifse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Desgleichen, wenn Verpflegungsgelder von einer 2 Kilometer oder darüber vom Marsch- beziehungsweise Kantonnementsquartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig erscheint.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers (Fourier-Offiziere der Kavallerie und der reitenden Artillerie sind hiervon ausgeschlossen), und wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 Kilometer von einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 Kilometer hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier-Offizier obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Kantonnementsbezirks versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege von einem Kantonnementsorte in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometer und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Kantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effekten ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen. [439]
Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. ertrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt, und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen.
In solchen Fällen sind für:
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,
3 bis 5 Kranke ein zweispänniges,
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige
Fuhrwerke zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren Ueberlastung (unter d) angängig ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden.
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in Anspruch genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen.
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden.

Zu §. 4.[Bearbeiten]

Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu den im §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die Naturalverpflegung der Mannschaften nicht in Anspruch genommen werden.
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften nicht gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind. [440]
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen hat, und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1.000 Gramm Brot,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder
150 Gramm Speck,
c) 125 Gramm Reis oder Graupe beziehungsweise Grütze oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder
1.500 Gramm Kartoffeln,
d) 25 Gramm Salz,
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausschluß der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte sind berechtigt, die Verpflegung auf dem Marsche und in Kantonnirungen – in letzteren bei Einquartiemngen in Städten jedoch nur die Morgenkost – in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht.
Die Verpflegung für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen.
In Kantonnements haben die Truppen die Mannschaftsverpflegung entweder aus den ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des Quartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523), jedoch mit Ausnahme der engen Quartiere, in welchen die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt sind.
Die Mannschaftsverpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartiergeber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut deren die Truppen aus den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen. [441]
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet eine Uebertragung der Mannschaftsbeköstigung an die Quartiergeber überhaupt nicht statt.

Zu §. 5.[Bearbeiten]

Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden Aerzte und Militärbeamten:
Hafer. Heu. Stroh.
1. die schwere Ration[3] 5.750 Gramm, 1.500 Gramm, 1.750 Gramm,
2. die Ration für leichte Garde-Kavallerie       5.500 Gramm, 1.500 Gramm, 1.750 Gramm,
3. die mittlere Ration 5.400 Gramm, 1.500 Gramm, 1.750 Gramm,
4. die leichte Ration 5.000 Gramm, 1.500 Gramm, 1.750 Gramm,
b) für die Remontepferde:
Hafer. Heu. Stroh.
1. die schwere Ration[4] 5.000 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
2. die Ration für leichte Garde-Kavallerie       4.750 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
3. die mittlere Ration 4.650 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
4. die leichte Ration 4.250 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden – worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspannliquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen hat –, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde.
Wenn die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den Bedarf für 25 Pferde überstiegen hat, und derselbe statt der Bezahlung die Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beansprucht, wird für die Abholung dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt.
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil etc. ausgestellten, an die Militärmagazinverwaltung abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung der Fourage sowie einer Bescheinigung des betreffenden Gemeindevorstandes, [442] daß der Vorleger der Quittung (Name und Stand) gesetzlich berechtigt ist, die Natural-Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Betrage von ........Tonnen ........Kilogramm ........Gramm Hafer, ........Tonnen ........Kilogramm ........Gramm Heu und ........Tonnen ........Kilogramm ........Gramm Stroh zu beanspruchen.
Wird nicht die Rückgewähr des ganzen Quantums der gelieferten Fourage beansprucht, so hat die Militärmagazinverwaltung, welche die Rückgewähr bewirkt, das in Natur zurückgegebene Fouragequantum auf der Fouragequittung zu vermerken und solche dem Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat aber dann dem Militärmagazin über das erstattete Fouragequantum eine besondere Quittung nach dem Schema B 7 zu ertheilen.

Zu §. 6.[Bearbeiten]

In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage lit. B der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 – Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 –) zu richtenden schriftlichen Requisitionen der Militärbehörden sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marschrouten sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter lit. A beigefügten Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A hier angeschlossene Formular.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht genügend sicherzustellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) nach den unter B 1 bis 6 beiliegenden Formularen zu ertheilen.

Zu §. 7.[Bearbeiten]

Die den Gemeinden im §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältnisse ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden [443] Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne Weiteres aus der Gemeindekasse decken beziehungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behördm weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.

Zu §. 9.[Bearbeiten]

1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt.
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum Gestellungsorte sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und – sofern die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt – einschließlich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
Die im §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Erhöhung der durch den Bundesrath festgestellten Vergütungssätze erfolgt durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden höheren Verwaltungsbehörden für die jedesmalige Uebungsperiode, und zwar für diejenigen Bezirke, in welchen Uebungen stattfinden, und in welchen ein besonderes Bedürfniß zu der Erhöhung sich herausstellt. Innerhalb dieser Bezirke werden auch für die Märsche zu und von den Uebungen die höheren Sätze gewährt. Für Vorspannleistungen zu anderen Zwecken, als zu den Uebungen oder zu Märschen zu und von denselben gilt die Erhöhung auch innerhalb dieser Bezirke nicht.
Die Erhöhung kann sowohl vor Beginn der Uebungen wie während der Dauer und nach Beendigung derselben – im letzteren Falle innerhalb 4 Wochen – ausgesprochen werden. [444]
Sofern die nachstehend zu §. 14 unter A bezeichneten Kommissionen nicht versammelt sind, genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten Mitglieder, im Nothfalle dasjenige des Kommissars der Landesregierung und Eines Sachverständigen.
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch das amtliche Organ der höheren Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Auch ist von dem Beschlusse und von den besonderen Verhältnissen, welche zu der Erhöhung Anlaß gegeben haben, in jedem einzelnen Falle der Zentralverwaltungsbehörde und der zuständigen Intendantur Anzeige zu erstatten.
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen und von dieser weiter zu befördern.
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert, werden von den höheren Verwaltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht. [445]
Die Vergütung für geleisteten Vorspann – mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen (oben zu §. 3d) sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) – und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort zu bezahlen.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter.
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände beziehungsweise die zum Empfange legitimirten Personen nach Schema C 1 bis 3 Quittung auszustellen.
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen.
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal-Aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Formularen monatweise d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen.
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die obigen Festsetzungen zu §. 3d zu beachten.

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.[Bearbeiten]

Zu §. 10.[Bearbeiten]

Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen.
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. [446]
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu §. 14 bezeichneten Wege festgestellt.

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.[Bearbeiten]

Zu §. 14.[Bearbeiten]

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen.
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen.
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder u. s. w.) und die Qualität der übriggebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen des §. 9 Ziffer 1 Absatz 4, §. 10 Absatz 4, der §§. 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz: [447]
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Divisionen sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten
bestehen.
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls sie als Sachverständige ein- für allemal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind sie zu vereidigen.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Die Gutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen der Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden.
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzirplätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Terrain hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend sein muß, sind die Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegenheiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verbleibenden [448] Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grundsätze für eine zutreffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmte oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete Nachweisung (Anlage E) einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung, und welche auf Grund förmlicher Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit den vorbezeichneten Nachweisungen (Anlage E) der betreffenden Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers [449] (kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, Artillerie-Inspekteurs etc.) darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher niemandem zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Den Sachverständigen sind zu gewährm:
a) an Tagegeldern 9 M. für den Tag;
b) ein Aversum von 4 M. 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattfindet;
c) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 M., sowie auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf.
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Intendantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat die Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts, beziehungsweise daß ein geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist, und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet werden.
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes [450] nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Karakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.

IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.[Bearbeiten]

Zu §. 15.[Bearbeiten]

Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.

V. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Zu §. 16.[Bearbeiten]

Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist (§§. 2 bis 9) beziehungsweise in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.

Zu §. 17.[Bearbeiten]

Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
__________________

[451]

Beilage A.[Bearbeiten]

Bestimmungen.
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[453]

A. Mundverpflegung.
1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem Quartiergeber ob.
Der mit Verpflegung Einquartierte – sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat – hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs.Gesetzbl. S. 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1.000 Gramm Brot,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder
150 Gramm Speck,
c) 125 Gramm Reis oder Graupe beziehungsweise Grütze oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder
1500 Gramm Kartoffeln,
d) 25 Gramm Salz,
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausschluß der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das Centralblatt für das Deutsche Reich für die volle [454] Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9, 2 a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost 2 M. 50 Pf.
für die Mittagskost allein 1 M. 25 Pf.
für die Abendkost allein M. 75 Pf.
und für die Morgenkost allein M. 50 Pf.
und wird an die Quartiergeber durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen angenommen wird.
B. Verpflegung der Pferde.
3. Können die erforderlichen Rationen nicht aus Militärmagazinen oder von Lieferungsunternehmern der Militärverwaltung entnommen werden, so ist der Bedarf durch Vermittelung der Gemeinden von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren.
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in dringenden Fällen die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden.
4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen. [455]
C. Vorspanngestellung.
5. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig gegen einen Preis sicherzustellen, welcher den vom Bundesrath für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes) nicht übersteigt.
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, hat
ein einspänniges Fuhrwerk bis 600 Kilogramm,
ein zweispänniges Fuhrwerk von 600 bis 1.000 Kilogramm,
ein dreispänniges Fuhrwerk von 1.000 bis 1.400 Kilogramm,
ein vierspänniges Fuhrwerk von 1.400 bis 1.800 Kilogramm,
zu laden.
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die Bezirke der Lieferungsverbände vom Bundesrath festgestellten, durch die betheiligten Landesregierungen veröffentlichten Vergütungssätzen beziehungsweise nach den durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks unter besonderen Verhältnissen erhöhten Vergütungssätzen.
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen weiden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Für eine Vorspannleistung, welche nicht länger als von Mitternacht bis zu Mitternacht gedauert hat, wird der einfache Tagessatz gewährt.
Nur die Hälfte der Tagessätze ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung, einschließlich der Fahrt vom Wohnorte zum Gestellungsorte, sowie der Rückkehr nach dem Wohnorte und – falls die Inanspruchnahme in die regelmäßige Fütterungszeit fällt – einschließlich einer einstündigen Fütterungspause die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung.
a. Für Marschverpflegung.
6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der Betrag [456] von dem Gemeindevorstande beziehungsweise der sonst zuständigen Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquidiren.
b. Für Fourage.
7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation.
c. Für Vorspann.
8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a) Gesagte gilt auch für den auf Märschen gestellten Vorspann.
Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren.
9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird:
a)in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder dessen zum Empfange legitimirten Organen,
b) auf dem platten Lande an den Genieindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter
gezahlt.


Beilage B. (Bescheinigungen)[Bearbeiten]

Beilage C (Quittungen)[Bearbeiten]

Beilage D (monatliche Liquidationen)[Bearbeiten]

Beilage D 1. Liquidationen über Vergütung von gestellten Vorspann[Bearbeiten]

Beilage D 2. Liquidationen über Vergütung für verabreichte Marschverpflegung[Bearbeiten]

Beilage D 3. Liquidationen über Vergütung für verabreichte Fourage[Bearbeiten]


Beilage E. Nachweisung der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung.[Bearbeiten]

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. Das Regiment der Gardes du Korps hat außer dem Fuhrwerk für den Regimentsstab zu beanspruchen für:
    9 bis 10 Kompagnien 5 zweispännige Fuhrwerke,
    7 bis 8 Kompagnien 4 zweispännige Fuhrwerke,
    5 bis 6 Kompagnien 3 zweispännige Fuhrwerke,
    3 bis 4 Kompagnien 2 zweispännige Fuhrwerke,
    1 bis 2 Kompagnien 1 zweispänniges Fuhrwerke.
  2. Sofern einspännige Fuhrwerte nicht zu erlangen, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, die Gestellung zweispänniger Fuhrwerke zu erfolgen.
  3. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps (ausschließlich Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1.500 Gramm Heu für Pferd und Tag.
  4. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps (ausschließlich Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1.500 Gramm Heu für Pferd und Tag.