Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 32, Seite 921 - 971
Fassung vom: 13. Juli 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[921]


(Nr. 2499.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361). Vom 13. Juli 1898.

Auf den Bericht vom 28. Juni d. J. will Ich im Namen des Reichs der beifolgenden Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1898.
 Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


[922]

Verordnung
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361).


I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.[Bearbeiten]

Zu §. 2.[Bearbeiten]

Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich diese an Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviantämter etc.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können sie die Vermittelung der Truppentheile in Anspruch nehmen, soweit es sich um die Sicherstellung des eigenen Bedarfs derselben handelt.
In Fällen, in welchen die Sicherstellung der Leistungen auf keinem der vorbezeichneten Wege erfolgt, haben die Gemeindevorstände den Anforderungen der Militär-Intendanturen wegen Mitwirkung bei der erforderlichen Sicherstellung Folge zu geben.
Für ländliche Gemeinden sind derartige Anforderungen an die den Gemeindevorständen vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu richten.

Zu §. 3.[Bearbeiten]

Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen – zur Fortschaffung ihres Gepäcks, Bespannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen – erfolgt durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs durch die Intendanturen.
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um Mitwirkung bei der Sicherstellung Folge zu leisten.
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns
1. dringendenfalls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Vergütungssatzes für eine Benutzung von mehr als 12 Stunden (§. 9 Ziffer 1 des Gesetzes)[923] auch in dem Falle zu machen, wenn sich von vornherein nicht mit völliger Bestimmtheit übersehen läßt, auf wie lange sich die Benutzung des Vorspanns an den einzelnen Tagen, besonders am letzten Tage der Benutzung ausdehnen wird, eine Dauer über 12 Stunden aber in der Wahrscheinlichkeit liegt,
2. den Fuhrwerksgestellern dieselben Rechte zuzubilligen, welche den Besitzern im Falle der Anforderung auf Grund des Gesetzes für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr nach §. 9 Ziffer 1 Absatz 4 des Gesetzes zustehen.
Die bei Vorspannleistungen zur Beförderung von Personen zu gestellenden Fuhrwerke müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungspflichtigen bewirken läßt.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder außerhalb des Standorts vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen beanspruchen dürfen, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:

a. Für Standortsveränderungen.[Bearbeiten]

Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon und jede Abtheilung einen Zweispänner sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei Zweispänner zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks etc.

b. Für alle sonstigen Märsche der Stäbe und geschlossener Truppentheile.[Bearbeiten]

Es haben zu beanspruchen:

1. ein Generalkommando drei Zweispänner,
2. ein Divisionskommando
      bei einer Abwesenheit aus dem Standorte von 2 bis 7 Tagen einen Zweispänner,
      bei längerer Abwesenheit zwei Zweispänner,
3. die übrigen Kommandobehörden, die Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsstäbe, die Stäbe der Unteroffizierschulen je[924] einen Zweispänner,
4. geschlossene Abtheilungen
      in der Stärke von 5 Eskadrons drei Zweispänner,
      in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei Zweispänner,
      in der Stärke von 1 bis 2 dergleichen einen Zweispänner,
Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen; befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beförderung des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier ab bis zum neuen Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen fahrenden Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dein Quartierort entfernt ist.

c. Für Kommandos und Transporte.[Bearbeiten]

Ein Kommando etc. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung des Gepäcks zu beanspruchen:
1. in einer Stärke unter 90 Mann einen Einspänner[1],
2. in einer Stärke von 90 bis 300 Mann einen Zweispänner,
3. in einer Stärke von 301 bis 600 Mann zwei Zweispänner.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf einen Zweispänner. [925]
Von dem Offizier kann während der Dauer der vorübergehenden Einquartierung in der Umgegend des Remontedepots zu allen dienstlichen Fahrten nach demselben etc. und zurück ein Einspänner beansprucht werden.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen des Generalstabs und der Kriegsakademie sowie bei den Kavallerie-Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (siehe d) die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Ladungsfähigkeit (stehe d) nöthig sind.

d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.[Bearbeiten]

Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht der zu befördernden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, hat
ein Einspänner bis 600 Kilogramm,
ein Zweispänner von 600 bis 1.000 Kilogramm,
ein Dreispänner von 1.000 bis 1.400 Kilogramm,
ein Vierspänner von 1.400 bis 1.800 Kilogramm,
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.

c. Für nachstehende besondere Verhältnisse.[Bearbeiten]

Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung:
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der Führer von Rekruten- etc. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) auf Märschen,
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, [926]
3. der nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter, der Zahlmeister und deren dienstlich nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Standort oder das Quartier nicht zurückkehren,
4. der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister sowie deren dienstlich nicht berittene Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Biwaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonnen beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen.
Das Gleiche gilt, wenn Verpflegungsgelder von einer zwei Kilometer oder darüber vom Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen, und die Abholung nicht ohne Benutzung eines Fuhrwerkes angängig ist.
Die Gestellung eines Einspänners kann ferner auf Marschen zur Beförderung des Gepäcks der Fourieroffiziere, ausschließlich derjenigen der Kavallerie und reitenden Artillerie, und, wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerkes zu deren Besichtigung in Anspruch genommen werden. Der gleiche Anspruch tritt auch dann ein, wenn der einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser aber aus einzelnen Theilen besteht, welche über zwei Kilometer von einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerkes ist jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über fünfundvierzig Kilometer hinausgeht; anderenfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der den Fourieroffizieren obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Unterkunftsbezirkes versetzt oder abkommandirt und haben sie zu diesem Behufe für ihre Person Wege von einem Quartierorte nach einem anderen oder zum Biwak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Reisekosten nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer und bei einer Abwesenheitsdauer aus dem eigenen Quartierorte von über 24 Stunden zur Fortschaffung des Gepäcks ein Einspänner in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerkes nicht möglich ist.
Zur Beförderung unberittener Militärärzte, welche sich zum Besuche von Kranken nach Ortschaften außerhalb ihres Quartierorts begeben müssen, ist ein Einspänner zu stellen.
Zur Beförderung von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Standort, und zwar, wenn es sich um die Beförderung mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein Einspänner in Anspruch genommen werden. [927]
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Mannschaften darf die Gestellung besonderen Vorspanns nur gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazarethe geschafft werden müssen.
In solchen Fälleil sind für:
1 bis 2 Kranke ein Einspänner,
3 bis 5 Kranke ein Zweispänner,
6 bis 8 Kranke zwei Zweispänner
zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe d) angängig ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden.
Zur Fortschaffung von Trinkwasser und der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände darf nach Maßgabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (siehe d) Vorspann in Anspruch genommen werden, desgleichen – ohne Rücksicht auf die Witterung – zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen.
Endlich kann ein Zweispänner zur Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft angefordert werden.

Zu §. 4.[Bearbeiten]

a. Für Mannschaften und untere Militärbeamte wird auf Märschen und bei Uebungen (§. 4 a und b des Gesetzes) grundsätzlich Quartier mit Verpflegung in Anspruch genommen. Die im §. 4 Absatz 2 der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1), vorgesehene Ermittelung der Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften muß sich sowohl auf Einquartierung mit Verpflegung als auf solche ohne Verpflegung erstrecken. Quartier ohne Verpflegung wird nur gefordert, wenn wegen enger Zusammenziehung der Truppen oder aus anderen Ursachen die Verabreichung einer ausreichenden Verpflegung durch die Quartiergeber nicht gesichert erscheint.
Erhalten Theile der bewaffneten Macht zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier (§. 4c des Gesetzes), so soll die Verabreichung der Verpflegung an die Mannschaften in der Regel auf nicht länger als 5 Tage in Anspruch genommen werden, sodaß vom 6. Tage ab seitens der Militärbehörde für die Verpflegung anderweit gesorgt wird. [928]
b. Die Verpflegungsportion; welche bei Streitigkeiten zu gewähren ist, besteht in:
a) 750 Gramm Brot,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) nebst 60 Gramm Rindernierenfett oder 40 Gramm Schmalz oder 25 Gramm Butter
oder
200 Gramm geräuchertem Speck,
c) 125 Gramm Reis, Graupe oder Grütze
oder
250 Gramm Hülsenfrüchten
oder
1.500 Gramm Kartoffeln,
d) 25 Gramm Salz nebst den erforderlichen sonstigen Speisezuthaten,
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute oder nach den getroffenen Anordnungen (zu §. 6) nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausschluß der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Die Verpflegung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte soll in einer angemessenen Bewirthung bestehen. Eine Verpflichtung, von den Quartiergebern die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht.
Ob ein Ort mehr als 3.000 Einwohner hat, ist nach der amtlichen Feststellung der letzten Volkszählung zu entscheiden.
c. Wird die Verpflegung der Mannschaften durch die Quartiergeber nicht in Anspruch genommen, so haben die Truppen sie entweder aus den ihnen nach den bestehenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert.
In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers sowie der Koch- und Eßgeräthe des Quartiergebers (Regulativ zum Gesetze vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523). [929]
In engen Quartieren (Artikel I §. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 245) sind die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt.

Zu §. 5.[Bearbeiten]

Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen.
Die Rationen betragen:
a) für die Dienstpferde und die Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamten:
Hafer. Heu. Stroh.
1. nach Rationssatz I 9.200 Gramm, 7.500 Gramm, 1.750 Gramm,
2. nach Rationssatz II[2] 6.000 Gramm, 2.500 Gramm, 1.750 Gramm,
3. nach Rationssatz III[3] 5.650 Gramm, 2.500 Gramm, 1.750 Gramm,
4. nach Rationssatz IV 5.250 Gramm, 2.500 Gramm, 1.750 Gramm,
b) für die Remontepferde:
  Hafer. Heu. Stroh.
1. der Kürassier- und Garde-Ulanen-Regimenter, des Militär-Reitinstituts und der Artillerie-Zugpferde 5.250 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
2. des Leib-Garde-Husaren-Regiments, der beiden Garde-Dragoner-Regimenter und des Detachements Garde-Jäger zu Pferde       5.000 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
3. der Linien-Ulanen-Regimenter und Detachements Jäger zu Pferde 4.900 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
4. der Linien-Dragoner- und Husaren-Regimenter und der Artillerie-Reitpferde 4.500 Gramm, 3.500 Gramm, 1.750 Gramm,
Aenderungen in den Rationssätzen werden vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [930]
Ist die Fourage, deren Verabreichung nach §. 5 Absatz 1 des Gesetzes beansprucht werden darf, im Gemeindebezirke nicht vorhanden – worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüglichen Vorspannliquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde beizubringen hat –, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt wird.
In Fällen, in welchen die Verabreichung der Fourage an die berittenen Truppen nach dem Schlußsatze des Absatzes 1 im §. 5 des Gesetzes nicht gefordert werden darf, ist die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle Sache des Truppentheils, welchem auf Ansuchen der hierzu benöthigte Vorspann zu stellen ist.
Falls die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den eintägigen Bedarf für 25 Pferde übersteigt, und derselbe statt der Bezahlung die Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazine beansprucht, wird für die Abholung dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt.
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil etc. ausgestellten, an das Proviantamt abzugebenden Bescheinigung über die stattgehabte Lieferung der Fourage sowie einer Bescheinigung des Gemeindevorstandes, daß der mit Namen und Stand zu bezeichnende Vorleger der Quittung gesetzlich berechtigt ist, die Natural-Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Betrage von . . . . .Tonnen . . . . Kilogramm . . . . Gramm Hafer, . . . . Tonnen . . . . Kilogramm . . . . Gramm Heu und . . . . Tonnen . . . . Kilogramm . . . . Gramm Stroh zu beanspruchen.
Wird nur eine theilweise Rückgewähr der gelieferten Fourage beansprucht, so hat das Proviantamt, welches die Rückgewähr bewirkt, die in Natur zurückgegebene Menge auf der Fouragequittung zu vermerken und diese dem Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat dem Proviantamt über die erstattete Fouragemenge eine besondere Quittung nach dem Muster B 7 zu ertheilen.

Zu §. 6.[Bearbeiten]

In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage B der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1868) zu richtenden schriftlichen Anforderungen der Militärbehörden sowie in den auf Grund dieser Anforderungen schleunigst auszustellenden Marschrouten oder sonstigen Anordnungen der Civilbehörden sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter A beigefügten Musters zu den Marschrouten tritt das unter A 1 hier angeschlossene Muster.
Hinsichtlich der alljährlichen größeren Truppenübungen übersendet die Militärbehörde der oberen Civilverwaltungsbehörde rechtzeitig eine nach Anleitung der Beilage A 2 für jeden von den Uebungen betroffenen Kreis etc. getrennt aufzustellende Uebersicht über die beabsichtigte Belegung jeder Gemeinde etc. [931] Nachdem hierüber eine Einigung zwischen der Militär- und der Civilbehörde erzielt worden ist, wird die festgestellte Uebersicht als Quartieranweisung (§. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 nebst der zugehörigen Ausführungs-Instruktion) seitens der Kommunalaufsichtsbehörde durch die amtlichen Blätter zur Kenntniß der betheiligten Gemeinden etc. gebracht.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, voll den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar anzufordern, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Anforderung durch Vermittelung der Kommunalaufsichtsbehörden nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) nach den unter B 1 bis 6 beiliegenden Mustern ertheilen.

Zu §. 7.[Bearbeiten]

Die den Gemeinden im §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand aus der Gemeindekasse decken, ihn als gewöhnliche Gemeindelast umlegen oder die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen.
Beschwerden über mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit ihm eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.

Zu §. 9.[Bearbeiten]

1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt oder in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. [932]
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert, werden von den oberen Verwaltungsbehörden regelmäßig so schleunig als möglich durch ihre amtlichen Anzeigeblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die in der Zeit der größeren Truppenübungen maßgebenden Preise theilt die obere Verwaltungsbehörde sogleich nach erfolgter Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das amtliche Anzeigeblatt abzuwarten, dem zuständigen Generalkommando mit, welches deren schleunige Mittheilung an die Truppen veranlaßt.
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht.
4. Die Vergütung für geleisteten Vorspann – mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Verpflegungs- und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen (zu §. 3d) sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 3 des Gesetzes) – und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Quartier sofort zu bezahlen. [933]
In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für verabreichte Fourage einzutreten hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle der Baarzahlung sind diejenigen Preise zu vergüten, welche in dem dem Gemeindevorstände zuletzt zugegangenen amtlichen Anzeigeblatte veröffentlicht sind.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande an den Gemeindevorstand, den Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes oder dessen Vertreter.
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum Empfange berechtigten Personen nach Muster C 1 bis 4 Quittung auszustellen.
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen.
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunalaufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Mustern monatweise, das heißt in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen.
Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Manöver sind jedoch unmittelbar nach Eingang der militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede Gemeinde besonders zur Liquidation zu bringen.
Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu bescheinigen haben, bei der Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirke die Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an diese abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der Liquidationen sind die Festsetzungen zu §. 3d zu beachten.

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.[Bearbeiten]

Zu §. 10.[Bearbeiten]

Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Bemannung (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen. [934]
Die Verpflegung der Bemannung ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken.
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung der Bemannung sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu §. 14 bezeichneten Wege festgestellt.

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.[Bearbeiten]

Zu §. 14.[Bearbeiten]

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt diese behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen.
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstand oder der sonst zuständigen Civilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen.
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder etc.) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Betheiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Für die Feststellung der in den Fällen des §. 9 Ziffer 1 Absatz 4, §. 10 Absatz 4, der §§. 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung gelten nachstehende Vorschriften: [935]
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus
a) einem Kommissare der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) zwei Sachverständigen bestehen.
Der Kommissar der Landesregierung (a) leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen (d) werden von der oberen Civilverwaltungsbehörde nach Anhörung der betreffenden Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände aus der Zahl der durch die sämmtlichen Kreise oder gleichartigen Verbände ihres Verwaltungsbezirkes namhaft gemachten Personen (siehe C) berufen.
Ausgeschlossen von der Mitwirkung bei der Abschätzung sind alle Personen, welche entweder mit ihrem eigenen oder dem Interesse ihrer Angehörigen an der Feststellung der Vergütung betheiligt sind.
Falls die Berufenen als Sachverständige ein für alle Mal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind sie zu vereidigen.
Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist zulässig, sofern die beiden anderen Sachverständigen das erforderliche technische Urtheil nicht abzugeben im Stande sind.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. Die von den Beschädigten geforderten Vergütungen dürfen von den Flurabschätzungskommissionen nicht erhöht werden.
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzirplätze oder zu den Schießübungen der Infanterie, Jäger und Schützen im Gelände hat auf Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung zu berufende Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen. [936]
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortsvorstand anwesend sein muß, sind die Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über ihre Obliegenheiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die Interessen der Reichskasse sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Beschädigten verbleibenden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrechnung zu bringen sind.
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit dies der Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer Einigung zu erleichtern, hat die Kommission die Beschädigten nöthigenfalls über die Abschätzungsgrundsätze zu belehren. Insoweit von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten.
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in die im Absatz 1 bezeichnete Nachweisung (Anlage E) einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, wenn es sich um die Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, im voraus eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. im Falle der förmlichen Abschätzung, wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden, im Besonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden,
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Abschätzung festgestellt worden sind, [937]
6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Diese Verhandlungen hat der Kommissar der Landesregierung mit den Nachweisungen (Anlage E) der Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Nachweisung, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des leitenden Truppenbefehlshabers darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem zur Last falle,
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Betheiligten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zu- und Heimreise und für Reisen beim Uebertritte von einer Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungsbezirk in einen anderen, und zwar:
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pfennig.
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammentritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen.
b) Ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des Geschäfts einschließlich Reisetage.
c) Eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungstagen. Dieselbe dient als Gesammtentschädigung sowohl für Zurücklegen der Wege auf den einzelnen Feldmarken als auch für etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen Intendantur durch die obere Civilverwaltungsbehörde vorgelegt, nachdem der Kommissar der Landesregierung die Richtigkeit bescheinigt hat.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung [938] der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Beschädigten angemeldet werden.
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl für eine gewisse Zeit im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung – nöthigenfalls unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe – durch die Landesregierung erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.

IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.[Bearbeiten]

Zu §. 15.[Bearbeiten]

Der vom Bundesrathe zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheers und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.

V. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

Zu §. 16.[Bearbeiten]

Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist (§§. 2 bis 9) oder in deren Bezirke die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirkes bildet. [939]
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.

Zu §. 1 bis 18.[Bearbeiten]

Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.

Beilagen A. Ankündigungen[Bearbeiten]

Beilage A1. allgemeine Ankündigungen[Bearbeiten]

Beilage A. 2. für alljährliche größere Truppenübungen[Bearbeiten]

Beilage B. (Bescheinigungen)[Bearbeiten]

Beilage C (Quittungen)[Bearbeiten]

Beilage D (monatliche Liquidationen)[Bearbeiten]

Beilage D 1. Liquidationen über Vergütung von gestellten Vorspann[Bearbeiten]

Beilage D 2. Liquidationen über Vergütung für verabreichte Quartierverpflegung[Bearbeiten]

Beilage D 3. Liquidationen über Vergütung für verabreichte Fourage[Bearbeiten]

Beilage E. Nachweisung der festgestellten Entschädigungen.[Bearbeiten]


  1. Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, die Gestellung von Zweispännern zu erfolgen.
  2. Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine ständige Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1.500 Gramm Heu für Pferd und Tag.
  3. Die etatsmäßigen Pferde des Leib-Garde-Husaren-Regiments, der beiden Garde-Dragoner-Regimenter und des Detachements Garde-Jäger zu Pferde erhalten eine ständige Futterzulage von 100 Gramm Hafer für Pferd und Tag.