Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 19, Seite 264 - 267
Fassung vom: 24. Juli 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1511.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden. Vom 24. Juli 1883.

Auf Ihren Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß behufs Herbeiführung einer schleunigeren Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden die besonderen Liquidationen der zu zahlenden Entschädigungen (Beilage F Meines Erlasses vom 11. Juli 1878, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Ausführungs-Instruktion zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Reichs-Gesetzbl. S. 229) in Fortfall kommen und die Nachweisungen der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung (Beilage E ebendaselbst) unter Einführung des anliegenden, entsprechend erweiterten Schemas gleichzeitig als Liquidationen benutzt werden.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Bad Gastein, den 24. Juli 1883.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 von Burchard.

An den Reichskanzler.

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Beilage E.[Bearbeiten]

Nachweisung
der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung.
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.)
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Anmerkung.

1. Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur Anmeldung der Entschädigungsforderungen auf.
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstande durch Ausfüllung der Kolonnen 1 bis 7 zusammengestellt. Kolonne 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, so bleibt Kolonne 6a unausgefüllt.
In gleicher Weise hat die zuständige Civilbehörde dem selbständigen Gutsbezirke gegenüber zu verfahren.
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen.
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungstermine anwesend sein.
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von sämmtlichen Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen.
2. Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Interessenten betheiligt, so ist die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden Angaben aus dem Protokoll zu entnehmen sein. Letzteres ist der Zahlungsanweisung der Intendantur zu Grunde zu legen.
3. Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne weiteres paßt, ist ein entsprechendes Schema zu entwerfen.
4. Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. Reicht der Raum der Spalte 11 für die Quittirung der Beschädigten nicht aus, so ist besondere Quittung beizubringen.
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