Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe
[545]
(Nr. 575.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Oktober 1870. wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe.
Durch Meinen Erlaß vom 24. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 505.) habe Ich bestimmt, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. desselben Monats, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung (Bundesgesetzbl. S. 491.), ein Betrag von Einhundert Millionen Thaler durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe beschafft werde. Auf Ihren Bericht vom 26. September d. J. genehmige Ich die Herabsetzung dieses Betrages von Einhundert Millionen Thaler auf Achtzig Millionen Thaler.
- Dieser Mein Erlaß ist durch das Bundesgesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
- Hauptquartier Ferrières, den 2. Oktober 1870.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.