An die Ortspolizeibehörden des Amtsbezirkes Günzburg. Betreff: Der Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
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Die Untersuchung über die Gesundheitsschädlichkeit der Blei-Zinnlegierungen ist nunmehr zum Abschlusse gelangt. Nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung, wie es der Bericht des Kaiserlichen Gesundheitsamtes vom 4. November 1904 ersichtlich macht, kann zufolge Mitteilung des Reichsamtes des Innern eine den Wünschen der Zinngießer entsprechende Aenderung des Gesetzes vom 25. Juni 1887, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, nicht in Aussicht genommen werden, es ist vielmehr daran festzuhalten, daß bei allen in Betracht kommenden Gebrauchsgegenständen Metallegierungen mit einem Bleigehalt von mehr als 10 Prozent nicht verwendet werden dürfen. Hiervon ist weder für die Puppengeschirre noch für die Beschläge (Krücken, Gelenke, Gewinde u. s. w.) der Bierkrüge eine Ausnahme zu gestatten.
Hievon sind die beteiligten Gewerbetreibenden zu verständigen.
- Günzburg, den 12. Februar 1905.
Bibra.