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An die Kgl. Lokalschulinspektionen des Amtsbezirks Günzburg. Betreff: Die Jahrhundertfeier des Todestages Schillers

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Gesetzestext
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Titel: An die kgl. Lokalschulinspektionen des Amtsbezirkes. Betreff: Die Jahrhundertfeier des Todestages Schillers.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Amtsblatt königlich bayerisches Bezirksamt Günzburg 1905, Nr. 18, Seite 65
Fassung vom: 11. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1905
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An die Kgl. Lokalschulinspektionen des Amtsbezirks.
Betreff: Die Jahrhundertfeier des Todestages Schillers.

Unter nachstehender Veröffentlichung der im Kreisamtsblatt Nr. 14 Seite 49 erlassenen Entschließung der K. Regierung, Kammer des Innern, ergeht die Veranlassung, am 9. Mai l. Js. in der angeordneten Weise die Schulfeier im Benehmen mit dem Lehrpersonal geeignet zu veranstalten.

     Günzburg, den 1. Mai 1905.

Königliches Bezirksamt.
I. V.: v. Ungelter.
An sämtliche Distriktsschulbehörden und Lokalschulinspektionen des Regierungsbezirkes.
(Betreff: wie oben.)

Am 9. Mai cr., dem 100. Todestage Schillers, sind an sämtlichen Volksschulen des Regierungsbezirkes angemessene Schulfeiern zu veranstalten.

Nach Einvernahme der K. Distriktsschulinspektionen wird hiemit folgendes verfügt:

1. In allen Gemeinden, in welchen eine Beteiligung weiterer Kreise (Gemeindebehörden, Eltern etc. etc.) zu erwarten ist, werden die Ortsschulbehörden ermächtigt, für die 4 oberen Kurse der Volksschule öffentliche Schulfeiern zu veranstalten und aus diesem Anlasse die Aussetzung des Unterrichts an diesem Tage zu genehmigen. Eine Aussetzung des Unterrichts für die drei unteren Klassen wird regelmäßig nicht veranlaßt und in Landgemeinden mit abgekürzter Unterrichtszeit in den Sommermonaten ganz zu vermeiden sein.

Jedoch darf an Schulen mit 2 oder mehr Lehrstellen bei Beginn der öffentlichen Schulfeier der Unterricht abgebrochen werden, um dem Lehrpersonale die Beteiligung an der Feier zu ermöglichen.

2. Insoferne von vorstehender Ermächtigung kein Gebrauch gemacht werden sollte, ist von Freigabe des Unterrichts mit Rücksicht auf die zahlreichen, in die Monate Mai und Juni fallenden Feier- und Ferientage Umgang zu nehmen.

Die Schulfeier ist in diesem Falle im Schullokale selbst vorzunehmen und hat sich dem vorausgehenden (etwa einstündigen) Unterrichte der 4 oberen Kurse in der Weise anzuschließen, daß vom K. Lokalschulinspektor oder Lehrer in einer Ansprache der Bedeutung des Tages gedacht wird.

Der Vortrag einiger passender Gedichte und Lieder (vide unten) wird auch hier angezeigt sein.

3. Bei günstiger Witterung wären überall da, wo ein Maifest oder ein Maispaziergang üblich ist, zur Vermeidung eines wiederholten Unterrichtsausfalles beide Veranstaltungen zu verbinden.

Bei ungünstiger Witterung empfiehlt es sich, den nachmittägigen Unterricht wieder aufzunehmen und den Schulausflug auf einen anderen Nachmittag zu verlegen.

4. Die näheren Anordnungen bezüglich der Festsetzung und Gestaltung der Feier bleiben den Ortsschulbehörden im Benehmen mit dem Lehrpersonale überlassen.

Nur im allgemeinen wird bemerkt, daß sich die Veranstaltungen auf Ansprachen der K. Lokalschulinspektoren oder Lehrer, Vortrag einiger Gedichte Schillers, Absingen von Liedern, Anpflanzung eines Schillergedächtnisbaumes zu beschränken haben werden.

Zu Deklamationen der Schüler dürften sich etwa „Morgengebet, der Alpenjäger, der Graf von Habsburg, die Feuersbrunst aus dem Liede von der Glocke“, zu Liedervorträgen die Königshymne, das Schützenlied aus Wilhelm Tell: „Mit dem Pfeil dem Bogen“, das Reiterlied aus Wallenstein: „Wohlauf, Kameraden, aufs Pferd“ etc. etc. eignen.

Gegenwärtige Entschließung ist im Amtsblatte zu veröffentlichen.

     Augsburg, 11. April 1905.

Kgl. Regierung von Schwaben und Neuburg,
Kammer des Innern.
Der Kgl. Regierungspräsident
von Lermann.