Ankündigung und Einladung zu dem Beytritt des zu errichtenden Krankendienstboteninstituts an die Dienstherrschaften und Dienstleute der Stadt Bamberg

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Autor: Anonym
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Titel: Ankündigung und Einladung zu dem Beytritt des zu errichtenden Krankendienstboten-instituts an die Dienstherrschaften und Dienstleute der Stadt Bamberg
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 567–573
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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VI.
Ankündigung und Einladung zu dem Beytritt des zu errichtenden Krankendienstboteninstituts an die Dienstherrschaften und Dienstleute der Stadt Bamberg.[1]

Der allgemeine Beyfall, den das Institut für kranke Handwerksgesellen hier erhalten hat, dann die lauten Wünsche fast aller hiesigen Dienstherrschaften, eine ähnliche Anstalt für ihre Dienstleute errichtet zu sehen; haben den längst gefaßten Entschluß Seiner Hochfürstlichen Gnaden befestiget, ein Institut für kranke Dienstbothen unter Ihrer Obsorge und väterlicher Aufsicht gnädigst entstehen zu lassen.

 Seine Hochfürstliche Gnaden lassen daher allen Dienstherrschaften, denen das Wohl ihrer untergebenen Diener, die Pflichten der Religion und der Nächstenliebe nicht gleichgültig sind, so wie auch allen Dienstleuten, denen ihr eigenes Bestes am Herzen liegt, bekannt und zu wissen machen, daß dieses neue Institut für kranke Dienstbothen beyderley Geschlechts nächstens und zwar auf Martini seinen Anfang nehmen soll.

 Folgende Bedingnisse sind es, unter welchen dieses Institut errichtet werden soll.

 a) Von den beynahe zwey tausend Dienstbothen, die nach der neuerlich vorgenommenen| Conscription in hiesiger Stadt sich befinden, müssen wenigstens tausend dem Institute alsobald beytreten.

 b) Für jeden Dienstbothen, der diesem Institute beytritt, soll vierteljährlich funfzehn Kreuzer oder jährlich ein Gulden fränkisch bezahlt werden.

 c) Für distinguirte Dienstleute, als Secretaire, Kammerdiener, Kammerfrauen, Köche und Haushälterinnen, welche abgesonderte Zimmer und eigene Wartung verlangen, werden jährlich zwey Gulden fr. bezahlt.

 d) Die Zahlung muß vierteljahrweise und zwar im voraus (praenumerando) geschehen.

 e) Für die Zahlung und richtige Einlieferung an die behörige Stelle hat der Dienstherr zu stehen, an den man sich nur ganz allein halten kann und wird.

 Dem Dienstherrn werden daher auch die Bescheinigungen über die eingeschickten Gelder eingehändiget werden.

 f) Der Beytritt zu diesem Institute steht alle Vierteljahre offen, und zwar auf die hier gewöhnlichen vier Dienstbothen-Quartale; als Jacobi, Martini, Lichtmeß und Walburgis.

 g) Die Aufnahme der Dienstbothen wird von den Mitgliedern der Untercommissionen des Armeninstituts geschehen. Diese nach dem zeitherigen Benehmen mit Unparteilichkeit und thätigem Eifer sich löblich verwendende Mitglieder haben dazu sich bereits willig erbothen.

|  h) Dienstherren, die mit ihren Dienstbothen diesem Institute beyzutreten gedenken, machen es daher dem Deputirten des Districts, in welchem sie wohnen, von selbst bekannt, oder erklären sich wenigstens auf die Anfrage desselben hierüber bestimmt und verläßig, und leisten sofort auch gegen Empfangschein an sothanen Deputirten die Zahlung vierteljahrweis voraus.

 i) Sobald, als ein erkrankter Dienstboth, der ein Mitglied des Instituts ist, ins fürstliche neue Krankenhaus, in welches das Institut verlegt werden soll, aufgenommen zu werden verlangt; muß es von dem Dienstherrn oder dessen Hausgenossen dem Districtsdeputirten angezeigt werden. Von diesem erhält der Kranke ein gedrucktes Billet, welches bey der Aufnahme ins Spital den Ärzten, oder in deren Abwesenheit, dem Hausverwalter vorgezeiget und eingehändiget werden muß.

 k) Kranke Dienstbothen, die nicht gehen können, werden auf Rechnung des Spitals in einer Senfte abgeholt. Dieß zu bewirken, bedarf es weiter nichts, als daß das gedruckte Billet des Districtsdeputirten dem Hausverwalter des Spitals überschickt werde.

 l) Für die kranken Dienstbothen werden im Spitale besondere Säle und kleinere Zimmer in Bereitschaft gehalten, wohin keine anderen Kranke als die von Dienstbotheninstitut kommen sollen.

 Kleidungsstücke, Wäsche, Kost, Arzneyen, Wartung, und alles, was zur Verpflegung gehöret,| und von den Ärzten verordnet wird, soll für dieselben nicht allein in Bereitschaft stehen, sondern wird ihnen auch hier unentgeldlich und köstenfrey gereichet werden.

 m) Distinguirten Dienstbothen steht es frey, sich ihrer eigenen Wäsche und Kleidungsstücke zu bedienen.

 n) Die Dienstbothen sollen, wenn sie ins Spital aufgenommen sind, aller der Rechten sich zu erfreuen haben, wie die Kranken des Geselleninstituts, wofür sie aber wie diese der Ordnung des Krankenhauses sich gänzlich unterwerfen müssen.

 o) Arzneyen werden den Dienstbothen, wenn sie gleich Mitglieder des Instituts sind, auf keinen Fall in ihre Wohnungen verabfolget, und eben so wenig werden sie von den Spitalärzten in ihren Diensthäusern besucht werden, indem dieses an und für sich unmöglich ist, überhaupt aber die ganze Anstalt nur auf die Verpflegung im Hospitale Bezug hat.

 p) Allzulangwierige kaum zu heilende, vorzüglich aber offenbar unheilbare Kranke, wenn sie gleich Mitglieder des Instituts sind, werden nicht in das Spital in Verpflegung genommen. Allen Irrungen und sich ereignenden Zwistigkeiten so viel möglich vorzukommen, findet man für nöthig, diejenigen unheilbaren langwierigen oder kaum zu heilenden Krankheiten, welche für das Institut und Spital nicht geeigenschaftet sind, hier zu nennen:

| 1) Krebs und Krebsgeschwüre,

2) Unheilbare Lungen- und Wassersuchten,
3) Auszehrungen,
4) Veraltete Fußgeschwüre,
5) Veraltete Gliederkrankheiten und unheilbare Lähmungen,
6) Wahnsinn,
7) Fallende Sucht
8) Erbgrind,
9) Venerische Krankheiten, die einen zu hohen Grad erreicht haben.

 q) Zu leicht heilbare Krankheiten, wobey die Patienten das Bett zu hüten nicht gemüssiget, und ohne üble Folgen sind, als Katarre, Indigestionen, Kopfweh ohne Fieber, werden gleichfalls von der Verpflegung im Spitale ausgeschlossen.

 r) Wenn Mitglieder des Institutes glauben, daß ihnen von den Ärzten oder Districtsdeputirten Unrecht geschehen sey, können sie ihre Klage bey der Hochfürstlichen Krankenhauscommision, welcher Se. Hochfürstliche Gnaden die Direction des neu zu errichtenden Instituts für kranke Dienstbothen gnädigst übertragen haben, vorbringen, wo sie sich der schleunigsten Hülfe zu erfreuen haben sollen.

 s) Endlich wird noch erinnert, daß, wer einmal dem Institute beygetreten ist, drey Jahre lang zu verbleiben hat.

 Der Dienstherr, der demnach einmahl seine Dienstbothen dem Institute hat einverleiben lassen, ist verbunden für die Zahlung des jährlichen| Beytrags so vieler Dienstbothen, als er anfänglich hat einschreiben lassen, zu stehen, wenn gleich seine Dienstbothen wechseln sollten.

 Der Fall, wo hier eine Ausnahme gemacht wird, ist, wenn der Dienstherr beweiset, daß er nicht mehr so viele Dienstbothen, als er anfänglich einschreiben ließ, jetzt mehr in seinen Diensten hat. Daß der Tod des Dienstherrn die Verbindlichkeit des dreyjährigen Beyschusses aufhebe, versteht sich von selbst.

 Den Verfall dieses Instituts, nachdem es einmal zu Stande gebracht seyn wird, zu verhindern, finden Se. Hochfürstliche Gnaden gleich bey dessen Entstehung zu erklären sich vermüßiget: daß diejenigen Dienstbothen, die dem Institute sich nicht einverleiben werden, im Erkrankungsfalle, nicht die geringste Beyhülfe, weder von der Armencommission noch von einer andern öffentlichen Verpflegungsanstalt zu erwarten haben sollen. Indem es nicht wohl zu verzeihen seyn würde, um eine so mäßige Abgabe, die niemanden drücken kann, zu ersparen, dem Armeninstitute mit einem weit größeren Kostenaufwand lästig fallen zu wollen.

 Seine Hochfürstliche Gnaden sehen daher vielmehr mit größter Zuversicht entgegen, daß Dienstherren und Dienstbothen Ihre väterliche Absicht bey Errichtung dieses Instituts nicht mißkennen werden, und daß beyde die ihnen hier angebothenen Vortheile nicht allein mit Freuden annehmen werden, sondern daß sie auch alles beyzutragen suchen werden, dieses Institut recht| bald zu Stande zu bringen. Dieses würde den Einwohnern dieser Stadt zu desto größerer Ehre und Ruhm gereichen, da eine ähnliche so wohlthätige und vollkommene Anstalt etwa kaum bis jetzt in Deutschland vorhanden seyn wird.

Bamberg den 27ten September 1790.

(L. S.)  Aus Hochfürstl. Befehl.

 Dieses Institut ist bereits wirklich zu Stande gekommen.



  1. Auf 1 Bogen in 4 gedruckt.