Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten

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Titel: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 45, Seite 291 - 306
Fassung vom: 12. Oktober 1903
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Bekanntmachung: 26. November 1903
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(Nr. 3001.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten. Vom 12. Oktober 1903.

Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten wird auf Grund des § 4 IV, des § 10 und des § 23 der Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt:

A. Begriff und Ausgangsort einer Dienstreise.[Bearbeiten]

1. Bei einer vom Wohnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort der dienstliche Wohnort des Beamten.
Ist das Dienstgeschäft am tatsächlichen, vom dienstlichen verschiedenen Wohnorte des Beamten oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer vom tatsächlichen Wohnort auszuführen, so bleibt der dienstliche Wohnort außer Betracht. Nötigen dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort aus anzutreten, so sind die wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht erforderlich ist.
2. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regelmäßigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn die Dienststätte 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Wohnorts entfernt liegt.
Ordnet die vorgesetzte Dienstbehörde an, daß der Beamte zur Beschleunigung die sich darbietenden regelmäßigen Beförderungsgelegenheiten benutzt, so sind die ihm wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht erforderlich ist.
3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise[1] wird der Berechnung der Reisekosten nur die dienstlich zurückgelegte Entfernung zu Grunde gelegt. [292]
Als dienstlich zurückgelegt gilt:
a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück;
b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte zurücklegen müssen;
c) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung vom Urlaubsorte zum Geschäftsort[2] und von diesem zu dem Orte, an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere;
d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfte schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit Rücksicht hierauf eingerichtet ist, die Entfernung vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück.
Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten überhaupt keine Reise, wie zum Beispiel bei Vornahme des Dienstgeschäfts am Urlaubsorte selbst oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, so hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des Auftrags erforderliche Zeit.

B. Zahl der Reisetage.[Bearbeiten]

1. Dienst- und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche – bei späterem Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde – Umstände ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab angetreten werden.
2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe begonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3 Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs- und Ankunftszeit an den Eisenbahn- und Poststationen oder Anlegeplätzen maßgebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nachgewiesen werden.
3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung.
Das gleiche gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohnorts und der zugehörigen Eisenbahnstation oder dem Anlegeplatze 2 Kilometer oder mehr beträgt. [293]
4. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienstreisen ohne andere als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unterbrechungen zurückzulegen.
Wird eine Unterbrechung durch Krankheit oder andere besondere Umstände notwendig, so werden für die dadurch bedingten Liegetage Tagegelder gezahlt. Eine derartige Unterbrechung ist dem nächsten Dienstvorgesetzten ungesäumt zu melden sowie in dem Forderungsnachweis ersichtlich zu machen und zu begründen.
Zum Zwecke des Übernachtens sind Unterbrechungen nur bei Reisen, deren Zweck eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, gestattet, und zwar:
a) bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen, wenn trotz vorschriftsmäßigen Antritts der Reise (Ziffer 1) nach Lage der bestehenden Verbindungen das Reiseziel erst nach einer zwölfstündigen Reisezeit erreicht werden kann, bei Benutzung von Schiffen außerdem nur unter der ferneren Voraussetzung, daß an Bord keine Schlafeinrichtungen für Reisende vorhanden sind und durch eine Ausschiffung die Reisedauer infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheit nicht wesentlich vergrößert wird;
b) bei Benutzung des Landwegs nach Zurücklegung einer Strecke von 75 Kilometer.
Notwendig gewordene Abweichungen von den zu a und b gegebenen Regeln sind in dem Forderungsnachweise zu erläutern.
Durch Unterbrechungen der Dienstreisen aus privaten Rücksichten dürfen der Reichskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen.
5. Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können, auch Sonn- und Feiertage zu benutzen.
Wird die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise durch Sonn- und Feiertage oder durch besondere dienstliche Umstände unterbrochen, so hat der Beamte auf die Tagegelder für die Aufenthaltstage oder auf die Reisekosten für die Rückkehr zum Wohnort und die nochmalige Reise zum Bestimmungsort Anspruch, je nachdem die Berechnung sich für die Reichskasse vorteilhafter gestaltet.
Das gleiche gilt, wenn bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen Verrichtung die tägliche Rückkehr an den Wohnort durch dienstliche Gründe oder nach Lage der bestehenden Verbindungen nicht ausgeschlossen ist.
6. Ein Beamter, welcher für die auf der Eisenbahn zurückzulegende Dienstreise an Fuhrkosten im Inlande 7 Pfennig oder mehr für das Kilometer zu beanspruchen hat, ist zur Benutzung von Schnell- und Durchgangs-(D-)zügen verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Abkürzung der gesamten Dauer der Dienstreise ermöglicht oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird.
Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene Züge die dritte Wagenklasse führen.
7. Die Weiter- oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist nach beendetem Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und [294] zwar von den Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das Kilometer an Fuhrkosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost oder Lohnfuhrwerk.
Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reisewegen solche verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können.
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen.

C. Benutzung von Kleinbahnen.[Bearbeiten]

1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßenbahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Bestimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler.
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen.
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen dieselben Fuhrkosten einschließlich Zu- und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der Eisenbahn.[3] Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der verordnungsmäßigen Gebühr auch für Zu- und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich.
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist.
Als Fälle dieser Art gelten:
a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt wird;
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu erledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird;
c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden Gepäcks nicht eignet;
d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. [295] Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen, als ungeeignet zur Benutzung anzusehen.
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob diese Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung der obersten Reichsbehörde der Dienststelle zu, welche die Richtigkeit des Forderungsnachweises zu bescheinigen hat.
6. In den Forderungsnachweisen sind benutzte Straßenbahnen als solche ersichtlich zu machen.

D. Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten.[Bearbeiten]

1. Der Wohnort des Beamten und der Bestimmungsort seiner Dienstreise gelten nur dann als mindestens 2 Kilometer voneinander entfernt, wenn sowohl die Entfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Bestimmungsorts als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des letzteren bis zur Mitte des ersteren mindestens 2 Kilometer beträgt.
Beträgt nur eine dieser Entfernungen 2 Kilometer oder mehr, so kann allein die Erstattung der wirklich verauslagten Fuhr- und sonstigen Unkosten (Brücken-, Fährgeld) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 25. Juni 1901 in Frage kommen, und zwar auf Grund besonderer Angaben, deren Belegung jedoch nicht erforderlich ist.
Der Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten wird im Falle des ersten Satzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß die auf Eisenbahn, Kleinbahn oder Schiff zurückzulegende Reisestrecke weniger als 2 Kilometer beträgt.
2. a) Als Ort (Ziffer 1) gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Teil eines Gemeinde- (Guts-) bezirkes, sodaß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirksteils gebildet wird. Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde- (Guts-) bezirk angehörende, von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Flächen gelten auch dann als ein einziger Ort, wenn etwa für einzelne Teile besondere Ortsbezeichnungen üblich sind.
b) Sind in einem Gemeinde-(Guts-) bezirke mehrere getrennt voneinander liegende geschlossene Ortschaften vorhanden, so ist jede Ortschaft für sich als ein Ort anzusehen. Die durch öffentliche Anlagen, Gewässer, Festungswerke und Rayonbeschränkungen bedingten Unterbrechungen des baulichen Zusammenhanges mehrerer Ortsteile bewirken für sich allein keine Trennung des Ortes in mehrere Ortschaften im Sinne dieser Vorschrift.
c) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb eines Ortes (a und b), sei es, daß in dem Gemeinde-(Guts-) bezirk, in welchem [296] der Wohnsitz sich befindet, ein durch die geschlossene Lage der Wohnstätten kenntlicher Ortsbering überhaupt nicht vorhanden ist, sei es, daß die dem Beamten angewiesene Wohnstätte außerhalb der Grenze des geschlossenen Ortsberinges liegt, so gilt das Wohnhaus des Beamten als Anfangspunkt der Dienstreise.
d) Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäfts an einer bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes (a und b), so gilt dieser Punkt als Endpunkt der Dienstreise.
e) In den Fällen zu c und d findet die Bestimmung unter 1 sinngemäße Anwendung.
3. Zur Feststellung der hiernach maßgebenden Entfernungen sind, falls diese Feststellung nicht unter Benutzung der zu F 4 angegebenen Hilfsmittel erfolgen kann, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden und hinsichtlich der im Auslande gemachten Dienstreisen Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate beizubringen. Soweit für einen Bezirk durch die zuständigen Behörden amtliche Entfernungskarten aufgestellt sind, treten diese hinsichtlich der aus ihnen hervorgehenden Entfernungen an die Stelle vorstehender Bescheinigungen.

E. Berechnung der Tagegelder.[Bearbeiten]

1. Der Tag der Abreise sowie der Tag der Ankunft werden als Reisetage gerechnet, unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, die Reisetage tunlichst auch zur Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen.
2. Tagegelder können für ein und denselben Tag auch bei mehreren Reisen nur einmal gewährt werden und zwar, wenn mehrere Reisen an einem und demselben Tage oder an zwei Tagen innerhalb 24 Stunden angetreten und beendet sind, nach den etwa dafür vorgesehenen ermäßigten Sätzen.
Sind jedoch nach Sonderverordnungen geringere Tagegeldersätze als nach der Verordnung vom 25. Juni 1901 zu gewähren, so kann eine Erhöhung bis zu den Sätzen der letzteren von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden.
3. Ein Beamter, der bei einer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb seines Wohnorts die vollen Tagegelder bezieht, erhält daneben bei weiteren Dienstreisen keine Tagegelder.
Bezieht er für eine derartige Beschäftigung hinter den verordnungsmäßigen zurückbleibende Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhalt er bei weiteren Dienstreisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt.
4. Bewegt die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit seines Aufenthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind, sich an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Überganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. Erfolgt der Übergang in das Ausland und die Rückkehr in das Inland an demselben Tage, so ist der höhere Tagegeldersatz zu zahlen. [297]

F. Berechnung der Fuhrkosten.[Bearbeiten]

1. Sind nach D Fuhrkosten zu gewähren, so ist für ihre Berechnung bei Eisenbahn- oder Schiffswegen die Entfernung von Eisenbahnstation oder Anlegeplatz zu Eisenbahnstation oder Anlegeplatz, bei Landwegen die Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend.
Bestehen in einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze, so ist der letzte dieser Punkte des Ausgangsorts und der erste des Endorts der Berechnung zu Grunde zu legen. Nähere Bestimmungen für einzelne Orte bleiben vorbehalten.
Für die Berechnung der Entfernung auf dem Landwege tritt in den Fällen zu D 2 c und d an die Stelle der Ortsmitte das Wohnhaus des Beamten oder der Endpunkt der Dienstreise.
2. Die Berechnung der Fuhrkosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen Weg der Beamte tatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die Reichskasse unter Mitberücksichtigung des Tagegelderbezugs als der mindest kostspielige darstellt und nach dem Zwecke der Reise und den Umstanden des besonderen Falles auch von dem Beamten wirklich hat benutzt werden können.
Hat der Beamte auf Grund der Bestimmung zu B 6 einen Schnell- oder Durchgangszug benutzen müssen, so wird der infolgedessen etwa zurückgelegte weitere Weg der Entfernungsberechnung zu Grunde gelegt.
3. Bei Reisen, die teils auf der Eisenbahn oder zu Schiff, teils auf dem Landwege zurückzulegen sind, werden die Entfernungen für die auf Eisenbahn oder Schiff zurückzulegenden Strecken einerseits und die Landwegstrecken anderseits besonders berechnet und für sich abgerundet, soweit nicht die Vorschriften zu H 1 und 2 entgegenstehen.
4. Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken, für welche die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungstafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten (D 3) oder die Auskunft der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Bei Reisen auf Schiffen werden der Entfernungsberechnung die Angaben der Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs, und wenn die Entfernungen darauf nicht verzeichnet sind, diejenigen des Reichskursbuchs, bei Reisen auf Landwegen die Angaben der Post- und Eisenbahnkarte zu Grunde gelegt.
Fehlen solche Angaben, so findet die Vorschrift zu D 3 Anwendung.
5. Soweit Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausgeführt werden, sind an Fuhrkosten, vorbehaltlich der Vorschriften zu G 8, nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgang zu gewähren (§ 5 der Verordnung vom 25. Juni 1901). [298]
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln sind solche zu verstehen, deren Kosten aus öffentlichen Kassen bestritten werden, bei Reisen auf der Eisenbahn, Kleinbahn oder zu Schiff auch solche, welche dem Beamten mit Rücksicht auf den Zweck der Dienstreise von dritter Seite zur unentgeltlichen Benutzung gestellt worden sind. Freie Beförderung auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zwischen dem Beamten und einem Dritten kommen nicht in Betracht.
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln werden hierdurch nicht berührt.

G. Besondere Bestimmungen über In- und Abgang.[Bearbeiten]

1. Ein Zu- und Abgang im Sinne des § 4 I der Verordnung vom 25. Juni 1901 kann nur bei Dienstreisen entstehen, welche auf Eisenbahnen oder Schiffen gemacht werden.
2. Auch für die Zu- und Abgangsgebühr gelten die Hin- und die Rückreise als besondere Reisen.
3. Die Gebühr enthält die Vergütung für den Zugang und für den Abgang; sie kommt daher, wenn nur ein Zugang oder nur ein Abgang stattfindet, nur im halben Betrage zum Ansätze.
4. In der Regel entsteht ein Zu- und Abgang nur bei der Hinreise und ein zweiter bei der Rückreise.
Ein Zugang entsteht jedoch nicht, wenn die Hin- oder die Rückreise bei Eisenbahnreisen vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen vom Anlege- oder Liegeplätze, vom Ufer oder von dem Gebiete der Strom- oder Hafenanlagen aus angetreten wird.
Desgleichen entsteht kein Abgang, wenn am Endpunkte der Hin- oder der Rückreise die vorbezeichneten Gebiete nicht verlassen werden müssen.
5. An Zwischenorten entsteht nur dann ein Zu- und Abgang, wenn daselbst übernachtet oder ein Dienstgeschäft vorgenommen und zu diesem Zwecke bei Eisenbahnreisen das Bahngebiet, bei Schiffsreisen der Anlege- oder Liegeplatz, das Ufer oder das Gebiet der Strom- oder Hafenanlagen verlassen werden muß.
6. Wenn an Zwischenorten, an denen nicht übernachtet und kein Dienstgeschäft vorgenommen wird, eine Eisenbahnstation, eine Anhaltestelle, ein Anlege- oder Liegeplatz verlassen und die Reise von einer anderen Eisenbahnstation, einer anderen Anhaltestelle, einem anderen Anlege- oder Liegeplatz aus fortgesetzt werden muß, oder wenn daselbst ein Übergang von Eisenbahn, oder Schiff zur Straßenbahn oder umgekehrt stattfindet, so werden für den Übergang, sofern er nicht mittels durchgehender oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungsbahn erfolgen kann, die baren Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen Gebühr für Zu- und Abgang erstattet. Einer Belegung der Auslagen bedarf es nicht.
Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegeplätze sich befinden, sowie darüber, ob zwischen diesen Punkten für den Personenverkehr [299] benutzbare Verbindungsbahnen vorhanden sind, entscheidet die Angabe im Reichskursbuche.
7. Falls nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 ein Zu- oder Abgang ausnahmsweise nicht entsteht, so können demjenigen Beamten, der für die Reise wegen unentgeltlicher Benutzung des Beförderungsmittels Kilometervergütung nicht zu beanspruchen hat, etwa entstandene bare Nebenkosten auf Grund besonderer Angaben erstattet werden, deren Belegung nicht erforderlich ist.
8. Die Gebühr für Zu- und Abgang kann nur zur Hälfte beansprucht werden, wenn die Beförderung des Beamten nach oder von der Eisenbahnstation, dem Anlege- oder Liegeplatze durch unentgeltliche (vergleiche F 5) Gestellung eines Beförderungsmittels erfolgt. Sie ist überhaupt nicht zahlbar, wenn eine derartige Beförderung sowohl nach wie von der Eisenbahnstation, dem Anlege- oder Liegeplatze stattfindet.

H. Straßenbahn- und Landwegstrecken in Verbindung mit In- und Abgang.[Bearbeiten]

1. Die Gebühr für Zu- und Abgang schließt die Entschädigung für die Benutzung der Straßenbahn und die Fuhrkosten für Landweg in sich, sofern die auf der Straßenbahn oder dem Landwege zurückzulegende Entfernung weniger als 2 Kilometer beträgt.
2. Neben der Gebühr oder der Erstattung der baren Auslagen (C 3) für Zu- und Abgang werden die Fuhrkosten für Landweg nur gewährt, sofern die auf diesem zurückzulegende Entfernung mindestens 2 Kilometer beträgt.
3. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung von 1 und 2 vorliegt, erfolgt nach den Grundsähen zu D. Zutreffendenfalls erfolgt die Berechnung der für die Höhe der Fuhrkosten maßgebenden Entfernung nach den Vorschriften zu F. Bei diesen Berechnungen tritt an die Stelle des Anfangs- und Endpunkts der Dienstreise der Anfangs- und Endpunkt der Landwegstrecke oder (Ziffer 1) der Straßenbahnfahrt.
4. Wenn nach Verlassen der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des Schiffes die Dienstreise Dienstgeschäfte halber oder zum Zwecke des Übernachtens unterbrochen und demnächst auf dem Landwege fortgesetzt wird, so wird die auf letzterem zurückgelegte Entfernung selbst dann vergütet, wenn sie weniger als 2 Kilometer beträgt.

J. Pauschvergütungen für Dienstreisen.[Bearbeiten]

1. Die Festsetzung von Pauschvergütungen für bestimmte einzelne Fälle bleibt vorbehalten. Bereits erfolgte Festsetzungen bleiben in Kraft.
2. Die Pauschvergütungen enthalten die Entschädigung für die Hin- und Rückreise und die während des Aufenthalts am Bestimmungsort entstehenden Ausgaben. Sie bleiben, sofern es sich nicht um Pauschentschädigungen handelt, welche zur Abgeltung sämtlicher in einem gewissen Zeitraume gemachter Dienstreisen bestimmt sind, auf diejenigen Dienstreisen beschränkt, bei denen die Rückkehr [300] noch an demselben Tage erfolgt. Andernfalls sind die verordnungsmäßigen Gebühren zu gewähren. Die Bestimmungen zu B 5 Abs. 2 und 3 finden auch hier Anwendung. Für Versetzungsreisen sind stets die verordnungsmäßigen Gebühren zu gewähren.
3. Neben der Pauschvergütung sind Fuhrkosten für einen mitgenommenen Diener nicht zu gewähren.
4. Wenn auf Grund sonstiger Vorschriften die für Dienstreisen zu gewährenden Vergütungen sich niedriger stellen als die Pauschvergütungen, so behält es bei den ersteren sein Bewenden.
5. Die Reisen, für welche Pauschvergütungen gewährt werden, sind nur in dem Falle mit anderen Dienstreisen zu verbinden, daß dienstliche Gründe es notwendig machen oder dadurch keine Mehrkosten entstehen.

K. Vorschußzahlung und Forderungsnachweise.[Bearbeiten]

1. Dem Beamten, der eine Dienst- oder Versetzungsreise auszuführen hat, können auf seinen Antrag in Grenzen der Gebühren Vorschüsse gezahlt werden.
2. Die Zahlung der Reisegebührnisse erfolgt auf Grund des Forderungsnachweises, durch dessen Vollziehung der Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt. Notwendige Erläuterungen über die Zahlbarkeit der Gebühren sind in den Nachweis aufzunehmen. Ebenso sind entstandene notwendige Auslagen erforderlichenfalls zu begründen und, sofern nach vorstehenden Bestimmungen nicht davon abgesehen werden darf, nachzuweisen. Der Beginn und die Beendigung der Dienst- oder Versetzungsreise müssen, sofern die Höhe der Vergütung davon abhängt, nach Tag und Stunde genau angegeben werden. Bei Erhebung eines Vorschusses ist eine Angabe über seine Höhe und die Kasse, aus der er empfangen ist, erforderlich.
Der Forderungsnachweis ist von der zuständigen Dienststelle mit der Bescheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntnis der Notwendigkeit der Reise, der geschehenen Ausführung der Dienstgeschäfte sowie der Angemessenheit der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der angegebenen Dauer überhaupt in sich begreift.
4. Die Aufstellung des Forderungsnachweises soll nach dem als Anlage beigegebenen Muster erfolgen, vorbehaltlich der durch besondere Verhältnisse gebotenen Änderungen.

L. Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

1. Dieser Erlaß findet auf die Dienstreisen Anwendung, welche nach dem 31. Dezember 1903 angetreten werden.
2. Bei Reisen im Auslande bleiben seine Bestimmungen insoweit außer Anwendung, als dies durch die besonderen Verhältnisse des Auslandes jeweilig [301] geboten ist. Inwieweit dies zutrifft, entscheidet die die Richtigkeit des Forderungsnachweises bescheinigende Dienststelle.
3. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; für die von Beamten des Auswärtigen Amts auszuführenden Dienstreisen sind sie nur dann maßgebend, wenn Anfangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Reichsgebiets liegen.
Berlin, den 12. Oktober 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.


Muster.[Bearbeiten]

[305]

Anhang.[Bearbeiten]

Erläuterungen.
I. Zu D 2 e.
1.
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden Wohnhaus A des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2 c); dann werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten zu begründen, auch die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach A 2 Kilometer betragen muß, Tagegelder und Fuhrkosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer von A entfernt ist.
2.
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienstgeschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle A vorzunehmen ist (2 d).
3.
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung zwischen diesen beiden Punkten.
II. Zu H 2 und 3.
1.
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und der Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach der Mitte des Ortes C, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1).
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C berechnet (F1 Abs. 1).
2.
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt innerhalb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkte C 2 Kilometer beträgt (D2 d, e).[306]
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird zutreffendenfalls von Mitte B nach C berechnet (F1 Abs. 1 und 3).
3.
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt außerhalb eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer beträgt, ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ort B ankommt (D1, 2 c, e).
Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung von Bahnhofs B bis zur Ortsmitte C berechnet (F1 Abs. 1 und 3).
4.
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und die Stelle des Dienstgeschäfts (C) liegen außerhalb von Orten.
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung zwischen Bahnhof B und Punkt C 2 Kilometer beträgt. Diese Entfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt (D1, 2 c, d, e, F1 Abs. 3).
In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze, wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn- usw. fahrt vorhergeht, also zwischen dem Abgangs- und demjenigen Punkte liegt, an welchem der Übergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreise liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn- usw. reisen bildet.
III. Zu H4.
Der Beamte erledigt nach Verlassen der Eisenbahn in B Dienstgeschäfte oder nächtigt daselbst. Sodann begibt er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften auf dem Landwege nach C.
Selbst wenn die Strecke B C unter 2 Kilometer beträgt, hat er Anspruch auf Fuhrkosten.
IV. Die unter II und III angegebene Berechnungsart findet auch Anwendung, wenn in den Beispielen daselbst die Reisestrecke A B statt mit da Eisenbahn mit der Straßenbahn zurückgelegt wird.

  1. Die Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist, wie bisher, nur mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde zulässig.
  2. Auch wenn dies der dienstliche Wohnort ist. Tagegelder sind über die Reisetage hinaus am Wohnorte nicht zu gewähren.
  3. Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.