Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909

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Titel: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 59, Seite 954–962
Fassung vom: 6. November 1909
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Bekanntmachung: 16. November 1909
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(Nr. 3679.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909. Vom 6. November 1909.

Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit folgendem zur Kenntnis der Schutztruppen gebracht.

I. Bestimmungen zu dieser Verordnung.[Bearbeiten]

Zu § 4b.[Bearbeiten]

Dem Gouverneur ist – falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Befugnisse ausübt – von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungsverfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zu § 7.[Bearbeiten]

Der in Gemäßheit des § 7 dieser Verordnung heimzusendende Angeklagte ist, falls er sich in Untersuchungshaft befindet, der Kommandantur Altona zu überweisen. Dem zur Bestätigung vorzulegenden Urteile nebst Untersuchungsakten sind die im § 8 Ziffer 4 unter a und b der Militärstrafvollstreckungsvorschrift bezeichneten Schriftstücke beizufügen.
Untersuchungsgefangene der Schutztruppe für Südwestafrika, welche Heimtransporten angeschlossen werden, sind der Kommandantur des Ausschiffungshafens oder in Ermangelung einer solchen der diesem nächstgelegenen Kommandantur zu überweisen.
Falls der Ausschiffungshafen im Schutzgebiete nicht bekannt sein sollte, so sind die hierauf bezüglichen Angaben in dem Überweisungsschreiben offen zu lassen und von dem Transportführer vor Absendung nachzutragen. [955]

Zu § 19.[Bearbeiten]

Im Falle des Abs. 6 sind dem im § 4a bezeichneten Gerichtsherrn, nachdem die Überweisung des Verurteilten an die bürgerliche Behörde zur Strafvollstreckung erfolgt ist, die Untersuchungsakten zu übersenden. Nach Verbüßung einer in der Heimat vollstreckten Freiheitsstrafe sind die Untersuchungsakten von dem für die Strafvollstreckung in der Heimat zuständig gewesenen Gerichtsherrn dem Gerichte des Kommandos der Schutztruppe, welches erkannt hat, zurückzusenden.

Zu § 34.[Bearbeiten]

Bei Vorlage der im § 34 erwähnten Verhandlungen ist zu melden, ob und welche Maßnahmen im Interesse der Disziplin getroffen worden sind.

II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militärstrafgerichtsordnung.[Bearbeiten]

Zu § 12.[Bearbeiten]

Militärgerichtliche Untersuchungen sind tunlichst von den hierzu berufenen militärischen Stellen zu erledigen.
Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshilfe in der Regel an diese zu richten.
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshilfe sind diejenigen Punkte, um derm Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt anzugeben.

III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung.[Bearbeiten]

Zu § 3 Abs. 2.[Bearbeiten]

In den Fällen des § 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnet (§ 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst vorgesetzten Zivilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzuteilen.

Zu § 98.[Bearbeiten]

Von der Bestimmung des Satz 2 des § 98 ist im Falle der Beauftragung mit einem Ermittelungsverfahren seitens eines höheren Gerichtsherrn erst Gebrauch zu machen, wenn dem Ersuchen des letzteren an den Gouverneur, ihm für ein Ermittelungsverfahren an Stelle eines Kriegsgerichtsrats einen Beamten mit Richtereigenschaft zuzuweisen[1], mangels eines solchen nicht entsprochen werden konnte. Über diesen Vorgang ist ein Vermerk zu den Akten zu machen. [956]

Zu § 116.[Bearbeiten]

1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben.
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (§ 120) nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militarpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen werden.
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus dem Zivilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.).

Zu §§ 119, 120.[Bearbeiten]

Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem Beginne der Übertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vorsitzenden, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den §§ 208, 197 für Sachverständige vorgeschriebenen Formen.
Über die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll über diese (§ 332) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen.

Zu § 139.[Bearbeiten]

Die Beglaubigung geschieht in folgender Form:
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt.
.......leutnant und Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrat usw.)

Zu § 142 Abs. 1.[Bearbeiten]

Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außerordentlichen Verfahren handelt,
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8f der Dienst- und Geschäftsordnung), sofern es sich um eine Untersuchung der höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt. [957]

Zu § 144.[Bearbeiten]

Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutzgebiete ist zugelassen.

Zu § 154 Abs. 2.[Bearbeiten]

Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militärperson in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.).
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden.

Zu § 155 Abs. 4.[Bearbeiten]

Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutzgebieten dem zuständigen Bezirksrichter Anzeige zu machen.

Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1.[Bearbeiten]

Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche III. Anzugs-Bestimmungen, S. 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere und Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr.
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.

Zu § 180.[Bearbeiten]

Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in Untersuchungshaft genommenen (§ 178) behandelt.

Zu § 185 Abs. 2.[Bearbeiten]

Die Ladung von Reichs- oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienstbehörde derselben mitzuteilen.

Zu § 196.[Bearbeiten]

Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden.
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheids besonders hervorzuheben. [958]
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eidesannahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten.

Zu §§ 205, 208.[Bearbeiten]

Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) maßgebend.

Zu §§ 209, 299.[Bearbeiten]

A. Im allgemeinen.[Bearbeiten]

Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichtsordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt.
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rücksichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein:
1. Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen.
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen.
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung bilden können.
4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemütszustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär- oder nicht beamteten Zivilärzte liegt dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutztruppen ob.

B. Bei besonderen Strafhandlungen.[Bearbeiten]

Bei Körperverletzungen.[Bearbeiten]
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im § 224 des Bürgerlichen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise [959] noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Ärzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der Ärzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde, so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders auszustellen.
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Tatbestandes in der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtsteile notwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburtsteile so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung notwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B1 zu verfahren. Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist.
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu bestätigen bleibt, ist zulässig.

Zu § 219.[Bearbeiten]

Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind.
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Überführungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten abzuliefern.

Zu § 223.[Bearbeiten]

1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amtsrichter, in den Schutzgebieten der örtlich zuständige Bezirksrichter anzusehen (vergleiche § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu ersuchen. [960]
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenenfalls ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Scheintoten erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen.
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittelung nötig machen, muß der Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde getrieben worden ist.
In den Akten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu vermerken, ob die erforderliche Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erfolgt ist.

Zu § 224 Abs. 2.[Bearbeiten]

Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden.

Zu § 225.[Bearbeiten]

Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen.

Zu § 227.[Bearbeiten]

Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden Vorschriften vorzunehmen.

Zu § 341.[Bearbeiten]

Als Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform.
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge.

Zu § 368.[Bearbeiten]

Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten (vergleiche §§ 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe schriftlich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung beizufügen.

Zu § 408.[Bearbeiten]

Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persönlich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden.
Reise- und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. [961]

Zu § 433.[Bearbeiten]

Bei Überleitung in das ordentliche Verfahren finden hinsichtlich der Überweisung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (Angeklagten) an eine heimische Kommandantur die vorstehend unter I zu § 7 ergangenen Vorschriften Anwendung. Die Untersuchungsakten sind dem Reichs-Kolonialamte (Kommando der Schutztruppen) zu übersenden.

Zu § 450.[Bearbeiten]

1. Jedes rechtskräftige Strafurteil muß dem zuständigen Schutztruppenkommando (der Dienst- beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit es erforderlich erscheint.
2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben.

Zu § 465.[Bearbeiten]

Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.).

Zu § 468.[Bearbeiten]

1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) vor.
Er äußert sich dabei darüber:
a) wann der Anspruch erhoben ist,
b) ob und in welcher Höhe ein nach § 465 der Militärstrafgerichtsordnung und nach § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist.
Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen.
2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§ 138).
3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach § 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben.

Zu § 469 Abs. 1.[Bearbeiten]

1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausgebrachten Reisekosten- usw. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen. [962]
2. Die Berechnung der Zeugen- usw. Gebühren wird schon vor der Verhandlung entworfen und vorbereitet; sie wird festgestellt im Ermittelungsverfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten.
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kommandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des Militärstrafgesetzbuchs).
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird.
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in bar oder in Quittungen nachzuweisen.
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungsvorschrift, I. Teil, vom 19. März 1908. Auch in den Vorschriften der §§ 87, 88, 89, 90 Ziffer 2 und 3, §§ 91 und 95 a. a. O. tritt eine Änderung nicht ein.
Berlin, den 6. November 1909.
Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.



  1. Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Februar 1901 K. P. 1082/9886.