BLKÖ:Müller, Friedrich Ludwig

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Müller, Georg
Band: 19 (1868), ab Seite: 353. (Quelle)
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19. Müller, Friedrich Ludwig (Großhändler in Wien, gest. ebenda 8. April 1837). Durch eine letztwillige Verfügung, welche dieser edle Menschenfreund getroffen, hat er sich bleibender Erinnerung würdig gemacht. F. L. Müller, der als Großhändler in Wien lebte und starb, hat nämlich im Puncte 21 seines Testamentes den namhaften Betrag von dreißigtausend Gulden C. M. zu einer Stiftung bestimmt, damit

„von den Erträgnissen
„Criminalsträflinge, welche nicht so sehr aus
„Bosheit des Herzens, als durch den Drang
„unverschuldeter Armuth, bitterer Noth oder
„anderer, oft im Stillen nagender Unglücksfälle
„sich zu geringeren Verbrechen verleiten ließen,
„bei ihrer Entlassung aus dem Strafhause,
„wenn sie sonst keine Verwandten oder Freunde
„haben, welche sie zu unterstützen im Stande
„oder bereitwillig sind, eine kräftige Unterstützung
„genießen mögen, damit sie nicht hilflos
„in die ihnen ohnehin feindliche menschliche
„Gesellschaft zurückkehren und dem Elende und
„dem mit demselben nur zu häufig gepaarten
„Verbrechen abermals preisgegeben werden“.

„Es soll demnach“, verfügte Müller, „aus den von jenen dreißigtausend Gulden jährlich entfallenden Zinsen ohne Gestattung einer Anhäufung oder wohl gar Capitalisirung derselben eine disponible Casse erhalten und dieselbe von Jahr zu Jahr unter die aus dem Straforte des Criminalgerichtes der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien entlassenen Sträflinge, welchen jedoch die obenerwähnten Milderungsgründe zu Statten kommen, auf die Hand zur augenblicklichen Unterstützung und wo möglich auch zur Eröffnung eines fortdauernden ehrlichen Erwerbes bar vertheilt werden,“ Die Vertheilung der Interessen soll nach des Erblassers Verfügung durch drei Räthe des Wiener Criminalsenats[1] geschehen, „die sowohl rücksichtlich der Wahl der zu betheilenden Individuen, als auch der Art und Größe der Beträge durch nichts als durch die oben vorgezeichneten Motive geleitet werden, und Niemanden, als ihrem Herrn Bürgermeister und ihrem eigenen Gewissen dafür verantwortlich sein sollen; der Herr Bürgermeister selbst aber und auch die löblichen höheren Behörden nichts weiter von ihnen, als die Vorlegung des jährlichen, mit den Quittungen gehörig belegten Verwendungsausweises, keineswegs aber eine nähere Rechtfertigung abfordern können“. Diese Stiftung trat erst im Jahre 1866, nach dem Ableben der bisherigen Fruchtnießerin des vermachten Capitals, in’s Leben, und das gesammte Stiftungscapital betrug damals 31.350 fl. österr. Währ. und die Cassabarschaft 3809 fl. 60 kr. österr. Währ.

Wiener Zeitung 1866, Nr. 31, S. 396: „Die Friedrich Ludwig Müller’sche Stiftung für entlassene Criminalsträflinge“.

  1. Mit Zustimmung der Stiftungsbehörden ist eine dem gegenwärtigen Gerichtsorganismus – der sich in der Zeit von 1837 bis 1866 nicht unwesentlich verändert hat – aber zugleich auch dem Ansinnen des Stifters entsprechende Abänderung in Betreff dieses letzten Punctes vorgenommen worden.