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BLKÖ:Tanárky, Gedeon

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Tanárky, Johann
Band: 43 (1881), ab Seite: 40. (Quelle)
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Von Trägern dieses Namens sind noch anzuführen:

1. Gedeon Tanárky, der Familie der beiden Vorgenannten angehörig. In den denkwürdigen Landtag von 1861, den ersten nach der 1848er Katastrophe, zu Nagy-Körös als Abgeordneter gewählt, hielt Tanárky, zu jener Zeit Obernotar des Pesther Comitates, in der 29. Sitzung vom 25. Mai in der Debatte über die Frage, ob an den König eine Adresse oder ein Beschluß des Repräsentantenhauses zu richten sei [vergleiche zum Verständniß der Sachlage die Biographie Jámbor, Bd. X, S. 60], seine Rede, in welcher er für den Beschluß stimmte. Diese, nichts weniger als gemäßigt, enthält nur historische Reminiscenzen. Die nichtungarischen Staatsmänner Oesterreichs kommen bei ihm übel genug weg, mindestens erscheinen sie ihm als Träumer, und er rüttelt sie mit seiner Staatsweisheit aus ihrem Traumwachen auf. Von den Deutschen Cisleithaniens hat er ganz absonderliche Ansichten, während er in seinem Volke nur die Glorie der Vollendung erblickt. Vielleicht wäre Herrn Gedeon Tanárky zur Richtigstellung seiner Ansichten die Lecture des Artikels „Attila“ in Edouard Charton’s „Magasin pittoresque“, XLVIII année (1880), p. 347, zu empfehlen. Ruhiger sprach sich dieser Abgeordnete aus, als er, für die Wahl in den ungarischen Landtag 1865 candidirend, die Natur des Bandes zwischen Ungarn und den Erblanden und Alles, was beiden gemeinsam, erörterte. Seiner Ansicht nach sind gemeinsam: a) der Fürst, die Personification der Majestät und der höchsten Gewalt innerhalb der Schranken der Gesetze; aber die beschränkenden Gesetze sind ihm nothwendigerweise schon nicht gemeinsam, und die Rechte des Königs von Ungarn gegen Dritte dürfen nach ihm ohne den Willen der Nation nicht verkürzt werden, und es könne deshalb das Concordat, welches das jus placeti des Königs von Ungarn auszulöschen beabsichtigt, in Ungarn keine Geltung haben; b) die Vertretung des Staates nach Außen vom Gesichtspunkte der Diplomatie und der höheren Handelspolitik; c) die Vertheidigung der Monarchie; d) die zur Erhaltung des Hergezählten nöthigen Finanzen. Alles, was außer dem Angeführten gewaltsam zur gemeinsamen Behandlung gezogen würde, geschähe zum Nachtheile der Selbständigkeit Ungarns und weil das Patent vom 26. Februar dies gewollt, könne dasselbe schon deshalb als Modus der Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten nicht angenommen werden. Uebrigens legte Tanárky seine Ansichten über Ungarns politische Stellung zum Continente in einer besonderen Schrift nieder, welche unter dem Titel „Magyarország helyzete az európai államrendszerben. Történeti és politikai tanulmány“, d. i. Ungarns Stellung im europäischen Staatensystem. Geschichtliche und politische Studie (Pesth 1866, Pfeifer, gr. 8°.), erschien. –