Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 15. Dezember 1869

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Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 39, Seite 696
Fassung vom:
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Bekanntmachung: 15. Dezember 1869
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(Nr. 395.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 5. Dezember d. J. dem zum Königlich Schwedisch-Norwegischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Norddeutschen Bunde ernannten Herrn Due eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen entgegen zu nehmen, durch welches er in der gedachten Eigenschaft beglaubigt wird.