Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. Vom 3. August 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 52, Beilage, Seite I bis XVI
Fassung vom: 3. August 1909
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Bekanntmachung: 22. September 1909
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(Nr. 3663.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 3. August 1909
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 52 des Reichs-Gesetzblatts


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. Vom 3. August 1909.
Vom 3. August 1909.


Auf Grund des Artikels 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften:

Artikel 1. Eichung von Flüssigkeitsmaßen.[Bearbeiten]

§ 10 Nr. 1 der Eichordnung wird wie folgt ergänzt:
Bei Flüssigkeitsmaßen aus Weißblech und Eisenblech von 2 bis 0,5 Liter muß die Wandstärke mindestens 0,40 Millimeter betragen.
Flüssigkeitsmaße, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, dürfen, wenn sie genügend widerstandsfähig sind, noch bis zum 1. April 1910 zur ersten Eichung zugelassen werden. Die Wiederholung ihrer Eichung ist auch über den 1. April 1910 hinaus zulässig.

Artikel 2. Eichung von Fässern.[Bearbeiten]

§ 20 Abs. 3 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz:
Der Raumgehalt ist auf Bierfässern, wenn es vom Einlieferer verlangt wird, bei den Fässern unter 30 Liter auf halbe Liter, bei den größeren Fässern auf ganze Liter unter Fortlassung der überschießenden Zehntelliter anzugeben.
Bierfässer, welche die abgerundete Raumgehaltsangabe erhalten, sind durch ein deutliches über der Bezeichnung angebrachtes B besonders zu kennzeichnen, falls ihre Zweckbestimmung nicht schon sonst unzweideutig ersichtlich ist.

Artikel 3. Eichung von Wagen ohne Abstellvorrichtung.[Bearbeiten]

Der letzte Absatz des § 56 der Eichordnung wird hinsichtlich der dort für Brückenwagen geforderten Abstellvorrichtung wie folgt ergänzt:
Bei Wagen bis zu 10.000 Kilogramm Tragfähigkeit einschließlich kann die Abstellvorrichtung (Entlastungsvorrichtung) fehlen, wenn die Wage mit Einrichtungen versehen ist, welche Gewähr für stoßfreie Zuführung bei Last bieten. [II]

Artikel 4. Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht.[Bearbeiten]

§ 59 Nr. 6 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz:
Es sind auch Anordnungen zulässig, bei denen die Skale selbst als Laufgewicht dient und in dem dann hülsenartig geformten Lasthebel beweglich angebracht ist. In diesem Falle dürfen solche Wagen eine zweite kleine Skale sowie ein Reguliergewicht haben. Die zweite Skale darf statt nach Kilogramm auch nach Gramm bezeichnet sein.

Artikel 5. Eichung von Zentesimalwagen.[Bearbeiten]

Im § 58 Nr. 1 der Eichordnung wird die Grenze der Mindesttragfähigkeit für Zentesimalwagen von 200 Kilogramm auf 50 Kilogramm herabgesetzt.

Artikel 6. Zusatz zur Eichgebührentaxe.[Bearbeiten]

Für die nach Artikel 5 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908, Beilage zu Nr. 56) zur Eichung zugelassenen zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie für Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale von 50 Kilogramm bis zu 200 Kilogramm sind Gebühren nach der Eichgebührentaxe unter VIA, IIIa zu erheben.

Artikel 7. Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.[Bearbeiten]

Außer den im § 67 Nr. 10 der Eichordnung für selbsttätige Registrierwagen vorgeschriebenen Sicherungsstempelungen bedarf es bei Vorhandensein einer Berichtigungshöhlung im Kopfe des Reguliergewichtshebels auch einer Stempelung, welche die vorgesehene Verschlußplatte gegen Öffnung sichert.

Artikel 8. Eichung von Bruttoabsackwagen.[Bearbeiten]

Zur Verwägung der im § 63 der Eichordnung nebst Nachträgen genannten Materialien werden zugelassen selbsttätige Wagen mit oder ohne Registrierung, ohne Lastschale (Bruttoabsackwagen), deren Einrichtung im wesentlichen den Bestimmungen der §§ 63 und 64 über selbsttätige Registrierwagen entsprechen muß. Außer den für Füllungsregistrierung bisher zulässigen Größen ist auch die Größe von 75 Kilogramm zulässig, und zwar sowohl bei den Bruttoabsackwagen wie bei den selbsttätigen Registrierwagen mit Füllungsregistrierung. Die Bruttoabsackwagen dürfen außer mit kleineren Füllungsgewichten (vergleiche § 63,3 letzter Absatz) auch zum Ausgleiche der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung auf der Gewichtsschale mit einem besonderen Gewichte belastet werden, das jedoch ein Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf. [III]
Zum Zwecke der Prüfungen ist den Wagen eine Einrichtung zur ordnungsmäßigen Anbringung der Gewichte auch auf bei Lastseite nebst einem entsprechenden Ausgleichgewichte beizugeben.
Die Aufschrift bezüglich der Reguliereinrichtung (§ 63,9 Abs. 2) soll den Zusatz erhalten: „oder vor der Verwägung verschieden großer Füllungen“. Auf dem Schilde der Wage soll außerdem die Bezeichnung: „Bruttoabsackwage“ deutlich vermerkt sein.
Die Wagen selbst sollen bei größter wie bei halber Last alle Bedingungen einhalten, die an Handelswagen einer der größten beziehungsweise der halben Last entsprechenden Tragfähigkeit gestellt werden.
Als Fehlergrenze des Mittels von zehn regelrecht zustande gekommenen Wägungen bei ganzer wie bei halber Last gilt für die Bruttoabsackwagen allgemein 1 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last, bei denen für Thomasmehl 1,5 Gramm für 1 Kilogramm der größten Last. Außerdem darf bei den in den äußersten Stellungen und in der richtigen Stellung des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen höchstens das Dreifache der obigen Werte betragen.

Artikel 9. Zusatz zur Eichgebührentaxe.[Bearbeiten]

Bei Bruttoabsackwagen (Artikel 8) sind sinngemäß die gleichen Gebühren zu erheben wie bei den selbsttätigen Registrierwagen gleicher Größe.

Artikel 10. Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.[Bearbeiten]

Die Vorschriften in den §§ 63 und 64 der Eichordnung erhalten folgenden Zusatz:
Zur Abwägung von körnigen, frei rollenden, nicht klebenden Materialien wie Kaffee, Malzkaffee usw. sind selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilogramm zulässig in den Abstufungen 4, 3, 2, 1 und ½ Kilogramm. Diese Wagen müssen den in den §§ 63 und 64 der Eichordnung für selbsttätige Registrierwagen erlassenen Vorschriften sinngemäß entsprechen. Indessen ist der Spielraum bei Reguliereinrichtung nicht in dem in § 63,4 festgesetzten Umfange begrenzt. An den Wagen muß die Bezeichnung der Materialien, für die sie bestimmt sind, sowie eine Angabe etwa folgenden Inhalts angebracht sein: „nur für Abwägungen zwischen 1 kg“ (größte Last) „und ½ kg“.
Als Fehlergrenze für das Mittel von 10 Abwägungen bei ganzer wie bei halber Last gilt bei richtiger Stellung des Reguliergewichts im Mehr oder Minder:
für eine Wage zu 4 Kilogramm   5 Gramm,
für eine Wage zu 3 Kilogramm
für eine Wage zu 2 Kilogramm 4 Gramm,
für eine Wage zu 1 Kilogramm 2 Gramm,
für eine Wage zu ½ Kilogramm 1 Gramm.
[IV]
Die Abweichungen der Einzelwägungen bei den regelrecht und bei den in den äußersten Stellungen des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei gleicher Stellung der Reguliereinrichtung gemachten Ermittelungen dürfen im Mehr oder Minder höchstens erreichen:
für eine Wage zu 4 Kilogramm 12 Gramm,
für eine Wage zu 3 Kilogramm
für eine Wage zu 2 Kilogramm   8 Gramm,
für eine Wage zu 1 Kilogramm 5 Gramm,
für eine Wage zu ½ Kilogramm 2,5 Gramm.

Artikel 11. Zusatz zur Eichgebührentaxe.[Bearbeiten]

Für selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilogramm (Artikel 10) sind zu erheben:
bei Wagen jeder Tragfähigkeit
für die Eichung 5,00 Mark,
für Prüfung ohne Stempelung       2,5 Mark.

Artikel 12. Eichung von selbsttätigen Laufgewichtswagen.[Bearbeiten]

I. Zulässige Wagen.[Bearbeiten]

Selbsttätige Laufgewichtswagen. Die Last wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen.
A. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Hilfslaufgewicht. Derjenige Teil der Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. Er darf die Hälfte der Tragfähigkeit der Wage nicht überschreiten.
B. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Laufgewicht. Der gesamte Betrag der Last wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen (keine selbsttätige Laufgewichtswagen).
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind zulässig für eine größte zulässige Last von 200 Kilogramm und mehr.

II. Gestalt und Einrichtung.[Bearbeiten]

1. Die Wagen müssen allen an entsprechende nicht selbsttätige Wagen zu stellenden Anforderungen genügen.
Nur kann das im § 56 der Eichordnung vorgeschriebene Zwischengehänge fehlen, falls durch Gegenlenker oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung der Gewichte) eine Veränderung der Pfannenlage ausgeschlossen ist. Bei Hängebahn-, [V] auch Seilbahnwagen kann ferner die im § 56 geforderte Arretiervorrichtung an dem Haupthebel fehlen; das Gleiche gilt für die dort verlangte Abstellvorrichtung für Wagen über 2.000 Kilogramm, falls Pendelgehänge oder andere Vorrichtungen ein stoßfreies Befahren der Brücke gewährleisten.
2. Bei den ungleicharmigen Balkenwagen darf die Last auch durch einen anderen als den zehnten oder hundertsten Teil ihres Gewichts aufgewogen werden, und zwar sind die Verhältnisse 1:200, 1:300, 1:400 und 1:500 gestattet.
3. Es muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um die Laufgewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung zurückzuführen.
Die Wagen mit Hilfslaufgewicht müssen außerdem eine Einrichtung besitzen, die die Laufgewichtseinrichtung auszuschalten gestattet.
4. Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung erforderlichen Einrichtungen müssen derartig sein, daß sie die Wirksamkeit der Wage nicht beeinflussen.
5. Der Gang der Laufgewichtseinrichtung soll stetig und hinreichend langsam sein, um ihre Schlußstellung auch dann mit Sicherheit ablesen zu lassen, wenn sie sofort nach deren Erreichung wieder in die Anfangsstellung zurückkehrt.
Zulässig sind Vorrichtungen, die den Gang der Laufgewichtseinrichtung kurz vor Erreichung der Schlußstellung verlangsamen.
6. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen können, die Wagen mit Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk haben. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, das Füllungen registriert.
7. Bei den Wagen mit Hilfslaufgewicht darf der Teil der Last, der nicht durch das Laufgewicht aufgewogen wild, auch durch Tarastücke oder Gegengewichte ausgeglichen sein.
8. Die reinen selbsttätigen Laufgewichtswagen dürfen mit mehreren Gegengewichtshebeln ausgerüstet sein, die nacheinander in Wirksamkeit treten. Ihre Teilungen müssen sich daher gegenseitig ergänzen.
9. Durch geeignete Einrichtungen muß Vorsorge getroffen werden, daß bei zu geringem oder zu großem, durch die selbsttätige Vorrichtung zu verwägendem Übergewicht das Zustandekommen einer Wägung überhaupt verhindert wird.

III. Bezeichnung.[Bearbeiten]

1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Belastung sowie das Hebelverhältnis angegeben sein.
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung Kilogramm oder kg aufzubringen, auf denen mit Füllungsregistrierung ist die Angabe zu machen: „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“.
3. Alle Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen und Wohnorte des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet sein. [VI]

IV. Fehlergrenzen.[Bearbeiten]

Die Wagen sollen den für die entsprechenden Gattungen von Handelswagen vorgeschriebenen Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen.
Die Abweichung des Hebelverhältnisses muß den Anforderungen des § 60 auch dann genügen, wenn es von den Verhältnissen 1:10 oder 1:100 abweicht.
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an den Zählwerken abgelesenen Angaben bei 10 regelrecht zustande gekommenen Wägungen darf,
wenn der durch die Laufgewichtseinrichtung abzuwägende Teil
ausmacht höchstens betragen
höchstens ⅕ 5 Gramm auf jedes Kilogramm
mehr als ⅕ und höchstens ¼ 4 Gramm auf jedes Kilogramm
mehr als ¼ und höchstens ⅓ 4 Gramm auf jedes Kilogramm
mehr als ⅕ und höchstens ¼ 3 Gramm auf jedes Kilogramm
mehr als ⅓ und höchstens ½ 2 Gramm auf jedes Kilogramm
der größten zulässigen Last der Wagen, die gesamte Last 1 Gramm auf jedes Kilogramm der bei 10 Wägungen durch die selbsttätige Laufgewichtseinrichtung zuzüglich eines etwa durch ein konstantes Gegengewicht ausgeglichenes Teiles der Nettolast abgewogenen Last.
Die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse von 10 Einzelwägungen darf höchstens das Dreifache des für dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen.

V. Stempelung.[Bearbeiten]

1. Die Stempelung erfolgt an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften für Handelswagen ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch Stempelung zu sichern.
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der Hauptwage beigefügt.

Artikel 13. Zusatz zur Eichgebührentaxe.[Bearbeiten]

Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen (Artikel 12) sind die gleichen Gebühren zu erheben wie für Wagen entsprechender Art, wenn die Laufgewichtseinrichtung nicht selbsttätig wirkt, zusätzlich einer Gebühr von sechs Mark.

Artikel 14. Eichung von Geräten für wissenschaftliche und technische Untersuchungen.[Bearbeiten]

An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Untersuchungen (Reichs-Gesetzbl. 1908, Beilage zu Nr. 9) treten die nachstehenden Vorschriften. [VII]

A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. (Chemische und physikalische Meßgeräte.)[Bearbeiten]

§ 1. Zulässige Meßwerkzeuge.[Bearbeiten]

I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken.[Bearbeiten]
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße:
a) Kolben,
b) Zylinder,
c) Vollpipetten
mit Ansaugrohr,
mit Füll- oder Überlaufeinrichtung,
d) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und dergleichen.
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen:
e) Kolben, Zylinder, Vollpipetten.
Die vorstehend unter a bis d bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit mehreren Marken sowie mit Hilfsteilung versehen sein.
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung.[Bearbeiten]
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung:
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß,
g) Büretten aller Art, auch mit Überlauf,
h) Meßpipetten,
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre und dergleichen),
k) Butyrometer.
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie unterbrochener Einteilung:
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3.
III. Andere Meßwerkzeuge.[Bearbeiten]
5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn sie den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vorlegung bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden.

§ 2. Maßeinheit und Raumgehalt.[Bearbeiten]

1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse eines Kilogramms reinen Wassers größter Dichte einnimmt. Ihr an Größe gleich geachtet ist das Kubikdezimeter. [VIII]
2. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur (Normaltemperatur) hat, z. B. 0°C., 15°C., 18°C., 20°C. usw.
3. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Gerät eingefüllte Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm ausgeflossene Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein, doch sind Geräte, die zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sind, gleichfalls zulässig.
Für Ausguß gilt nachfolgende Festsetzung:
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis sie sich in möglichst senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Beendigung des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem die Füllung aufnehmenden Gefäße ab.
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablaufspitze am Aufnahmegefäß ab. Gleichfalls nach einer viertel Minute erfolgt das Abstreichen der Ablaufspitze bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meßpipetten, bei Büretten nach einer halben Minute. Die Einstellung geschieht während des Abstreichens, die Ablesung entweder gleichzeitig oder unmittelbar darauf.
Ist auf den Geräten eine Wartezeit angegeben, so tritt diese an die Stelle der vorstehend angegebenen Zeiten.
4. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen bei benetzenden durchsichtigen Flüssigkeiten am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus. Bei nicht benetzenden Flüssigkeiten erfolgen sie am höchsten Punkte des Meniskus, bei undurchsichtigen an dessen Rande. Es ist dann eine Umrechnung auf den ersten Fall erforderlich, falls nicht auf dem Geräte die Flüssigkeit angegeben ist, für die es bestimmt ist.

§ 3. Material.[Bearbeiten]

Zulässig sind nur solche Glassorten und andere Materialien (Quarz und dergleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstandsfähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen.

§ 4. Allgemeines über Gestalt und Einrichtung.[Bearbeiten]

1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig.
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der Übergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen.
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach im Glase sein. [IX]
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Einziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreisförmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Querschnitt abgeflacht (oval) ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu Irrtümern Anlaß geben.
5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler ausgeführt sein.
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des Gefäßes geschehen.
7. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie darf etwas eingezogen sein und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach unten schräg abgeschliffen sein.
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein.
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren Lage die richtige Füllung abhängt, müssen mit dem Geräte fest verbunden (eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein,
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein.
10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein.

§ 5. Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung.[Bearbeiten]

1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis einschließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in der Regel für einen Raumgehalt bei
Kolben
von mehr als 25 50 200 500 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 5.000 ccm
bis einschließlich 25 50 200 500 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 5.000 10.000 ccm
nicht mehr betragen 6 10 12 15 18 20 25 30 35 40 50 mm
[X]
Zylindern
von mehr als 50 100 300 600 1.000 1.500 3.000 4.000ccm
bis einschließlich 50 100 300 600 1.000 1.500 3.000 4.000 5.000ccm
nicht mehr betragen 22 30 40 50 60 70 80 90 100 mm
2. Vollpipetten mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Bei Vollpipetten darf der Raumgehalt oben durch die Mündung eines Überlaufrohrs, durch einen herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, durch einen um dieses Rohr herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn abgeschlossen werden.
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginne der Verjüngung des Ablaufrohres befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, so muß dieser von dem aufgeblasenen Teile mindestens 10 Millimeter entfernt sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende mindestens einen Abstand von 110 Millimeter haben.
Die innere Weite der Rohre darf nicht mehr als 6 Millimeter betragen.
Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn dieser ganz geöffnet ist, soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß die Entleerung von Wasser für einen Raumgehalt
von mehr als 10 50 100 250 500 1.000 ccm
bis einschließlich 10 50 100 250 500 1.000 2.000 ccm
in Sekunden dauert 15 bis 20 22 bis 30 32 bis 40 45 bis 60 65 bis 80 90 bis 120 130 bis 180
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen.
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen bis einschließlich 250 Kubikzentimeter enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper ausgehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen oder durchbohrten Stopfen, oder durch ein als Stopfen dienendes Thermometer,
4. Zulässig sind Hilfsteilungen, sie dürfen nach einer Seite oder nach beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung fehlen. Hilfsteilungen sind auch in Millimeter und Dezimalteilen davon sowie nach Kubikmillimeter oder in anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) zulässig. [XI]

§ 6. Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung.[Bearbeiten]

1. Einteilungen sind zulässig nach
0 ,01 0 ,02 0 ,05       Kubikzentimeter,
0 ,1 0 ,2 0 ,5 Kubikzentimeter,
1 2 5 Kubikzentimeter,
1 0 2 0 5 0 Kubikzentimeter,
10 0 20 0 50 0 Kubikzentimeter.
Auch Prozentteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung ist zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raumgehalt angegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht.
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster Teilstrich vom Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein.
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilungen in
0 ,01 0 ,1 1       10       Kubikzentimeter an jedem Zehner-,
0 ,02 0 ,2 1       20       Kubikzentimeter an jedem Fünfer-,
0 ,05 0 ,5 5       50       Kubikzentimeter an jedem Zweier- oder Zehner-,
10 0 20 0 50 0       einzelnen Striche.
Auf andere Einteilungen findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung,
3. Die bezifferten Striche müssen ganz um den Umfang des Meßwerkzeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Zweier- und jedes Zehner-Striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden, so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel- und die bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
Bei Geräten mit flachem (ovalem) Querschnitte müssen die längsten Striche sich nahezu über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte dieser Fläche erstrecken.
4. Der Abstand zweier benachbarter Striche darf nicht kleiner sein als 1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,8 Millimeter herabgehen.
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte bis 2.000 Kubikzentimeter.
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraumgehalt bis einschließlich 300 Kubikzentimeter haben.
Bei Büretten und Meßpipetten soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß die Entleerung von Wasser bei einer Länge der Teilung
von mehr als 20 35 50 70 cm
bis einschließlich 20 35 50 70 100 cm
in Sekunden dauert 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 70 70 bis 90
[XII]

§ 7. Bezeichnung.[Bearbeiten]

1. Der Raumgehalt muß auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruchteilen des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem ausgeschriebenen Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung angegeben sein.
2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung an jeder eine Maßgröße abgrenzenden Marke. Bei Meßwerkzeugen für eine Maßgröße kann sie auch auf der Mitte des Maßkörpers erfolgen.
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des Raumgehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Angabe der Einheit hinzugefügt wird. Desgleichen muß die Einheit bei Hilfsteilungen hinzugefügt sein.
Bei Geräten mit Prozenteinteilung muß der obersten Ziffer das Zeichen %, z. B. 8%, bei solchen mit Gradeinteilung das Zeichen Gr., z. B. 80 Gr., beigefügt sein.
4. Über der obersten Marke, ober über oder unter der Inhaltsangabe muß die Temperatur, für die das Meßwerkzeug justiert ist, z. B. in der Form 0°C., 15°C., 18°C., 20°C. usw., aufgebracht sein. Daneben muß angegeben sein, ob das Meßwerkzeug auf Einguß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die Angabe erfolgt entweder mit dem vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit den Abkürzungen „Eing.“, „E.“, „Ausg.“, „A.“. Neben dieser Bezeichnung ist noch eine andere fremdländische, gleichbedeutende Bezeichnung zulässig. Die zugleich auf Einguß und Ausguß eingerichteten Meßwerkzeuge müssen unter der unteren Marke (auf Einguß) und über der oberen Marke (auf Ausguß) mit den entsprechenden Angaben versehen sein. Eine etwaige Wartezeit soll in der Form 1m, 2m oder 1min, 2min usw. aufgebracht sein.
5. Außerdem darf auf den Meßwerkzeugen eine Geschäftsnummer, Name und Sitz eines Geschäfts und eine Fabrikmarke sowie ein besonderer Name, den das Meßwerkzeug führt (z. B. Nitrometer nach Lunge), angebracht sein, sofern hierdurch weder die Begrenzungs- und Einteilungsmarken, noch die Inhaltsbezeichnungen, die Bezifferungen und die sonstigen Angaben gestört werden.

§ 8. Fehlergrenzen.[Bearbeiten]

Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen höchstens betragen:
Meßwerkzeuge ohne Einteilung.[Bearbeiten]
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße.
Kolben auf Einguß
von mehr als 10 25 50 100 250 400 600 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 5.000 ccm
bis einschließlich 10 25 50 100 250 400 600 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 5.000 10.000 ccm
0,008 0,015 0,02 0,05 0,08 0,11 0,14 0,18 0,25 0,35 0,5 0,8 1,2 2,0 ccm
Bei Kolben auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. [XIII]
Zylinder auf Einguß
von mehr als 30 50 100 200 400 600 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 ccm
bis einschließlich 30 50 100 200 400 600 1.000 1.500 2.000 3.000 4.000 5.000 ccm
0,06 0,10 0,20 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 4,0 6,0 9,0 ccm
Bei Zylindern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge.
Vollpipetten auf Ablauf
von mehr als 2 5 10 20 30 50 100 150ccm
bis einschließlich 2 5 10 20 30 50 100 150 250 ccm
0,006 0,01 0,015 0,02 0,025 0,035 0,05 0,07 0,08 ccm
Bei Vollpipetten von mehr als 250 Kubikzentimeter dieselben Fehler wie für Kolben auf Einguß.
Bei Vollpipetten auf Einguß die Hälfte der obigen Beilage.
Pyknometer (Dilatometer, Volumenometer usw.)
von mehr als 10 25 50 75 100 150 200ccm
bis einschließlich 10 25 50 75 100 150 200 250 ccm
0,003 0,005 0,008 0,010 0,012 0,015 0,020 0,025 ccm
Bei Pyknometern mit eingeschliffenen Teilen dürfen durch verschiedenes Einsetzen dieser Teile keine größeren Abweichungen entstehen, als die den Beobachtungen innewohnende Unsicherheit beträgt.
Auch dürfen diese Geräte nur mit einem die bei der Prüfung ermittelten Fehler des Gesamtinhalts sowie der etwaigen Einteilung enthaltenden Scheine abgegeben werden.
2. Bei den Meßwerkzeugen für eine Maßgröße mit zwei Marken auf Einguß und Ausguß gilt für jeden der beiden Raumgehalte seine besondere, nach den Vorschriften unter 1 zu bestimmende Fehlergrenze,
3. Bei Meßwerkzeugen für zwei oder mehr Maßgrößen gilt für jede von der unteren Begrenzung (Boden, Ablaufspitze, unterste Marke usw.) ab gerechnete Maßgröße die zugehörige Fehlergrenze. Außerdem darf der Fehler des von zwei aufeinanderfolgenden Marken abgegrenzten Raumgehalts nicht mehr als die Hälfte der für den Raumgehalt bis zur ersten Marke von ihnen noch zulässigen Fehlergrenze betragen.
Meßwerkzeuge mit Einteilung.[Bearbeiten]
Meßgläser auf Einguß
von mehr als 5 10 30 50 100 200 400 600 1.000 1.500 ccm
bis einschließlich 5 10 30 50 100 200 400 600 1.000 1.500 2.000 ccm
0,02 0,03 0,05 0,08 0,15 0,40 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 ccm
Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge.
Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer
von mehr als 2 10 30 50 75 100 150 200 250 ccm
bis einschließlich 2 10 30 50 75 100 150 200 250 300 ccm
0,008 0,02 0,03 0,04 0,06 0,08 0,10 0,10 0,14 0,18 ccm
[XIV]
Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein als der für den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist.

§ 9. Stempelung.[Bearbeiten]

1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung des Reichsadlers, und zwar bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnungen des Gesamtraumgehalts, neben, über oder unter ihnen, bei den Meßwerkzeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit sie zugänglich sind, ein Stempelzeichen (ohne Adler) möglichst nahe ihrer Mündung. Das Jahreszeichen wird in der Regel einem Stempelzeichen mit dem Reichsadler beigefügt. Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehlergrenzen einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen.
2. Der Maßkörper und alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden mit einer und zwar der gleichen Nummer versehen.
3. Zulässig ist es, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung – Internationaler Congreß, International Congress – oder Congrès International, Congresso Internazionale – zu versehen.

§ 10. Eichgebühren.[Bearbeiten]

  A
für Eichung oder Beglaubigung
B
für Prüfung ohne Stempelung
ℳ. Pf. ℳ. Pf.
A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung.
1. Vollpipetten jeder Art
bis 250 Kubikzentimeter einschließlich
40 30
größere
60 50
2. Andere Meßwerkzeuge mit einer Marke
bis 2.000 Kubikzentimeter einschließlich
40 30
größere
60 50
3. Meßwerkzeuge mit zwei Marken für Einguß und Ausguß sowie solche für zwei und mehr Maßgrößen
bis 2.000 Kubikzentimeter einschließlich
60 50
größere
80 50
4. Pyknometer
das Pyknometer allein
80 50
das Thermometer
50
5. Jede Hilfsteilung 20 20
B. Meßwerkzeuge mit Einteilung in jeder Größe
1 50
C. Butyrometer
30 20
[XV]
Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Abfertigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyrometer wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben.

§ 11. Eichstellen.[Bearbeiten]

Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden.

B. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmungen.[Bearbeiten]

§ 12. Zulässige Geräte.[Bearbeiten]

I. Geräte für Maßgrößen ohne Einteilung:
a) Gas-Meßkugeln,
b) Gas-Pipetten,
beide Arten einzeln und in Verbindung von mehreren Kugeln oder Pipetten miteinander zu einem Geräte sowie beliebig für eine Maßgröße oder für mehrere Maßgrößen.
II. Geräte für Maßgrößen mit Einteilung:
c) Gas-Meßpipetten,
d) Gas-Büretten,
e) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer und dergleichen).
Die Einteilung kann beliebig fortlaufend oder unterbrochen oder unvollständig sein.
III. Geräte mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Millimeter usw.):
6. Druckröhren und ähnliche.

§ 13.[Bearbeiten]

1. Die Geräte für Maßgrößen sollen den Raum angeben, den das in ihnen eingeschlossene Gas einnimmt. Zulässig sind jedoch auch solche Geräte mit Teilungen nach anderen Einheiten als der Raumeinheit (z. B. nach Prozenten des Gesamtinhalts), wenn auf dem Geräte das Verhältnis zum Liter oder zu dem Milliliter (Kubikzentimeter) angegeben ist.
2. Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder Wasser. Andere Absperrflüssigkeiten sind jedoch gleichfalls zulässig. Die Ablesungsstelle ist bei Quecksilber die höchste Stelle des Meniskus, bei benetzenden die tiefste, bei undurchsichtigen benetzenden der Rand.
3. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll seinem Sollwerte nach beendetem Nachlaufe der Flüssigkeit entsprechen.
4. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur, z. B. von 0°C., 15°C., 18°C., 20°C. usw., hat. [XVI]

§ 14. Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung.[Bearbeiten]

1. Es finden die Vorschriften für Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen Anwendung.
2. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es bestimmt ist, wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser, H2O, Quecksilber, Hg benetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten mit Längeneinteilung.
3. Zulässig sind namentliche Bezeichnungen (z. B. Hempels Bürette, Nitrometer nach Lunge und andere).

§ 15. Fehlergrenzen.[Bearbeiten]

1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 8 für Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind, wobei Meßkugeln wie Kolben zu behandeln sind.
2. Für geteilte Geräte, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als Fehlergrenze für jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhalt der Sollwert eines Abschnitts von 1 Millimeter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts in Teilen mit verschiedenem Durchmesser, so ist dieser Sollwert für die Stelle mit dem größeren Durchmesser anzusetzen.
3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungsfehler sein, dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung ermittelten Fehlerangaben enthält, abgegeben werden.

§ 16. Stempelung.[Bearbeiten]

Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Untersuchungen.

§ 17. Eichgebühren.[Bearbeiten]

Für Geräte, welche Meßwerkzeugen für chemische Untersuchungen entsprechen kommen die für diese angesetzten Eichgebühren in Anwendung. Andere Geräte werden wie Büretten behandelt.

§ 18. Eichstellen.[Bearbeiten]

Die Eichung erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission ermächtigt sind.
Berlin-Charlottenburg, den 3. August 1909.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.