Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 33, Seite 395 - 430
Fassung vom: 6. August 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. August 1887
Inkrafttreten:
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(Nr. 1744.) Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 6. August 1887.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Reichsgewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehenden

Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen und über das Verfahren bei den betreffenden Prüfungen
erlassen:

I. Nachweis der Befähigung.[Bearbeiten]

§. 1.[Bearbeiten]

Küstenfahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt:
zwischen allen Plätzen der Festland- und Inselküste von Antwerpen bis Windau mit Einschluß der Insel Helgoland – jedoch ausschließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederikshavn, sowie der Umfahrt um Skagen –,
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen Inseln, einschließlich der Insel Bornholm,
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Einschluß der Insel Oeland
1. mit Segelschiffen von weniger als 200 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
2. mit Schleppdampfschiffen jeder Größe, welche nicht dem Güter- oder Reiseverkehr dienen, [396]
3. mit Fahrzeugen jeder Größe, welche nach ihrer Bauart und Ausrüstung zu selbständiger Seefahrt nicht bestimmt sind, sofern sie in der Schleppfahrt verwendet werden und nicht zur Beförderung von Reisenden dienen.

§. 2.[Bearbeiten]

Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt:
in der Ostsee,
in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite,
im Englischen Kanal
mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
soweit diese Fahrt nicht zu der Küstenfahrt (§. 1) gehört.

§. 3.[Bearbeiten]

Große Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist diejenige Seeschiffahrt, welche die für die kleine Fahrt räumlich oder hinsichtlich der Schiffsgröße festgesetzten Grenzen (§. 2) überschreitet.

§. 4.[Bearbeiten]

Die Zulassung als Schiffer auf Küstenfahrt wird bedingt durch die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens fünfzigmonatigen Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischerfahrzeugen. Die Befähigungszeugnisse werden von der zuständigen Behörde nach dem Formular unter A ausgefertigt.
Die Landesregierungen können bestimmen, daß diese Vorschriften auf Personen nicht Anwendung zu finden haben, welche im Lokalverkehr selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren zu Wasser anfahren, um dieselben zu Markte zu bringen.

§. 5.[Bearbeiten]

Die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt wird bedingt durch die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage I bezeichneten Gegenständen (Schifferprüfung für kleine Fahrt).
Zur Ausübung des Gewerbes als Schiffer auf kleiner Fahrt sind außerdem die als Steuermann Zugelassenen berechtigt.

§. 6.[Bearbeiten]

Um zur Schifferprüfung für kleine Fahrt zugelassen zu werden, ist erforderlich die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See. [397]

§. 7.[Bearbeiten]

Die Zulassung als Steuermann wird bedingt durch die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage II bezeichneten Gegenständen (Steuermannsprüfung).

§. 8.[Bearbeiten]

Um zur Steuermannsprüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich die Zurücklegung einer auf den Ablauf des vollendeten fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens fünfundvierzigmonatigen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens 24 Monate entweder als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen, davon 12 Monate auf einem Segelschiffe, oder als Obermatrose in der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens 12 Monate auf seegehenden, mit voller Takelage versehenen Schiffen oder Fahrzeugen zugebracht sein müssen.

§. 9.[Bearbeiten]

Die Zulassung als Schiffer auf großer Fahrt wird bedingt durch die Ablegung einer Prüfung in den in Anlage III bezeichneten Gegenständen (Schifferprüfung für große Fahrt).

§. 10.[Bearbeiten]

Um zur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist erforderlich:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7) folgenden mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann auf großer Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt;
b) die Ausführung von nautischen Beobachtungen und Berechnungen während dieser Fahrzeit und die Vorlegung der hierüber während der letzteren gemachten schriftlichen Aufzeichnungen und Ausführungen.

§. 11.[Bearbeiten]

Als Schiffer auf großer Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der vorgeschriebenen Schifferprüfung zuzulassen:
a) ehemalige Lieutenants zur See und Seeoffiziere höherer Chargen des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See;
b) ehemalige Unterlieutenants zur See des aktiven Standes der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See, von welcher mindestens 24 Monate in der Charge als Unterlieutenant zur See oder Steuermann auf großer Fahrt zugebracht sind. [398]

§. 12.[Bearbeiten]

Als Steuermann ist ohne vorgängige Ablegung der im §. 7 vorgeschriebenen Steuermannsprüfung und ohne Nachweis der Fahrzeit derjenige zuzulassen, welcher die Seeoffiziers-Berufsprüfung bestanden hat.

§. 13.[Bearbeiten]

Der Fahrzeit als Steuermann (§. 10 lit. a) ist die Fahrzeit zur See als Deckoffizier der Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder vor einer staatlichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung gleich zu achten.

§. 14.[Bearbeiten]

Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetriebe auf Grund der §§. 11 und 12 sind an diejenige Landesregierung zu richten, in deren Gebiet das Gewerbe zuerst betrieben werden soll.
Die Ausfertigung der Befähigungszeugnisse erfolgt durch die von der Landesregierung damit betrauten Bebörden nach den angehängten Formularen B und C .

§. 15.[Bearbeiten]

Der Schiffer darf auf großer Fahrt mit Schiffen von 250 Kubikmeter oder mehr Brutto-Raumgehalt nicht ohne Steuermann fahren.

§. 16.[Bearbeiten]

Die Vorschriften in den §§. 1 bis 13 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660), sowie in den Bekanntmachungen vom 30. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 314) und 21. Dezember 1874 (Centralbl. für das Deutsche Reich, Jahrgang 1875 S. 51) sind aufgehoben.

II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren bei den Prüfungen.[Bearbeiten]

A. Prüfung der Seeschiffer für kleine Fahrt.[Bearbeiten]

§. 17.[Bearbeiten]

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird eine Kommission zur Abnahme der Schifferprüfungen für kleine Fahrt errichtet.
Jede solche Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:
1. einem Vorsitzenden,
2. einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule,
3. einem Seeschiffahrtskundigen. [399]
Die Mitglieder werden von der Regierung des Staates, in welchem der Sitz der Kommission sich befindet, ernannt.
Ein Lehrer, welcher dem Prüfling behufs der Vorbereitung zur Prüfung Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

§. 18.[Bearbeiten]

Die Meldung zur Prüfung ist jederzeit zulässig. Sie geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheins und vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See.
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung der anderen Mitglieder der Kommission – über die Zulassung, macht dem Prüfling darüber Eröffnung und setzt für den Fall der Zulassung den Prüfungstermin fest.

§. 19.[Bearbeiten]

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage I genannten Gegenstände (wobei unter den im Abschnitt D Ziffer 1, 2 und 4 dieser Anlage erwähnten Schiffen nur die auf kleiner Fahrt vorkommenden Seeschiffe zu verstehen sind) und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche,
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen.

§. 20.[Bearbeiten]

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in Anlage I mit einem * bezeichneten Gegenständen.

§. 21.[Bearbeiten]

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Ein Prüfling, welcher den ihm angewiesenen Platz ohne besondere Erlaubniß verläßt, gilt als zurückgetreten.

§. 22.[Bearbeiten]

Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben [400] nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen.

§. 23.[Bearbeiten]

Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlage I) läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist.

§. 24.[Bearbeiten]

Im Laufe der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar nach derselben nimmt der Navigationslehrer (§. 17) in Gegenwart der anderen Mitglieder der Prüfungskommission eine praktische Prüfung in der Handhabung des Spiegeloktanten (C Nr. 6 der Anlage I) vor.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann er die Prüfung selbst abhalten.
Ueber den Ausfall der praktischen Prüfung entscheidet derjenige, welcher sie abgenommen hat, durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

§. 25.[Bearbeiten]

Der Navigationslehrer und das seeschiffahrtskundige Mitglied der Prüfungskommission beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften, und ertheilen jeder Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn sie sich über eine Zensur nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der Prüfungskommission ertheilten Zensuren und die Feststellung endgültiger Zensuren übertragen.
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C 4, C 5, C 7 und außerdem mindestens noch in zwei anderen Fächern die Zensur „Genügend“ ertheilt ist, erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat: „Bestanden“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat: „Nicht bestanden“. [401]

§. 26.[Bearbeiten]

Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.

§. 27.[Bearbeiten]

Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit dieselben Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage I bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die Landesregierung.

§. 28.[Bearbeiten]

Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte vermerkt werden.

§. 29.[Bearbeiten]

Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat: „Nicht bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt als nicht bestanden und müssen bei etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen. Findet die Wiederholung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.

§. 30.[Bearbeiten]

Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. [402]

§. 31.[Bearbeiten]

Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular unter D ein Prüfungszeugniß aus, auf Grund dessen die zuständige Behörde das Befähigungszeugniß nach Formular unter E ertheilt.

§. 32.[Bearbeiten]

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt, kann, sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 26), von der Prüfungskommisison gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe verschaffen.

§. 33.[Bearbeiten]

Die Gebühren betragen einschließlich des etwaigen Stempels fünfzehn Mark und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden.

§. 34.[Bearbeiten]

Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden.

B. Prüfung der Seesteuerleute und der Seeschiffer für große Fahrt.[Bearbeiten]

§. 35.[Bearbeiten]

Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuermannsprüfungen beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt. [403]
Jede dieser Kommissionen besteht aus fünf Mitgliedern:
1. einem Vorsitzenden;
2. und 3. zwei an öffentlichen Navigationsschulen fungirenden Navigationslehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur Einer der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule angehören darf;
4. und 5. zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Kaiserlichen Marine oder Schiffsführer auf großer Fahrt gewesen sind oder noch sind.

§. 36.[Bearbeiten]

Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der Prüfungen stattfindet, bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Reichskanzler ernannten Inspektor (§. 56) Kenntniß zu geben.

§. 37.[Bearbeiten]

Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden:
a) der Geburtsschein,
b) glaubhafte Nachweisung über die Zurücklegung der im §. 8 vorgeschriebenen Fahrzeit zur See.

§. 38.[Bearbeiten]

Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden:
a) das Zeugniß über die Zulassung als Steuermann beziehungsweise ein demselben auf Grund der Bestimmungen in den §§. 14 bis 19 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660) gleich zu achtender Nachweis;
b) vollgültige Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann folgende mindestens vienmdzwanzigmonatige Fahrzeit als Steuermann auf großer oder als Schiffer auf kleiner Fahrt (§. 10 lit. aund §. 13);
c) die während dieser Fahrzeit gemachten und aufgezeichneten Beobachtungen und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge (§. 10 lit. b).
Der Vorsitzende entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung noch anderer Mitglieder der Kommission – über die Zulassung und theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit.

§. 39.[Bearbeiten]

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage II beziehungsweise Anlage III genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche Prüfung,
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. [404]

§. 40.[Bearbeiten]

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe der in Anlage II beziehungsweise Anlage III mit einem * bezeichneten Gegenstände.

§. 41.[Bearbeiten]

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß verlassen.

§. 42.[Bearbeiten]

Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft behändigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungsbefte anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen.

§. 43.[Bearbeiten]

Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlagen II und III) läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden.
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist.

§. 44.[Bearbeiten]

Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen jeder Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn die Navigationslehrer sich über eine Zensur nicht einigen, so hat die Prüfungskommission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landesregierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Zensuren und deren endgültige Feststellung übertragen. [405]
Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermannsprüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 14 a, C 14 b, C 15, C 17 a und C 17 b der Anlage II, bei der Schifferprüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 16 b, C 16 c, C 17, C 21 a und C 21 b der Anlage III und außerdem bei der Steuermannsprüfung mindestens noch in vier Fächern aus C (Nautik), bei der Schifferprüfung mindestens noch in fünf Fächern aus C (Nautik) und D (Seemannschaft) und bei beiden Prüfungen mindestens noch in drei weiteren Fächern die Zensur: „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall das Prädikat: „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“.

§. 45.[Bearbeiten]

Im Laufe der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar nach derselben wird nach näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine praktische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten, sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schifferprüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer (Anlage II C Nr. 8 und 9 und Anlage III C Nr. 9, 10 und 22).
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die praktische Prüfung selbst abzunehmen.
Jedem Prüfling müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier verschiedene Aufgaben gestellt werden.
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche mindestens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend“ gelöst haben, erhalten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“, die übrigen das Prädikat: „Nicht bestanden“.

§. 46.[Bearbeiten]

Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.

§. 47.[Bearbeiten]

Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern abgehalten.
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage II beziehungsweise Anlage III bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, [406] in denen schriftlich entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die Landesregierung.

§. 48.[Bearbeiten]

Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestanden“ und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte vermerkt werden.

§. 49.[Bearbeiten]

Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat: „Nicht bestanden“ erhalten haben, gelten überhaupt als nicht bestanden und müssen bei etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und die praktische Prüfung nochmals ablegen. Findet die Wiederholung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.

§. 50.[Bearbeiten]

Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüflingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.

§. 51.[Bearbeiten]

Für diejenigen Prüflinge, welche die Steuermannsprüfung beziehungsweise die Schifferprüfung bestanden haben, fertigt die Prüfungskommission nach dem Formular unter F beziehungsweise H Prüfungszeugnisse aus.
Auf Grund dieser Prüfungszeugnisse werden von der dazu ermächtigten Behörde die Befähigungszeugnisse nach den Formularen unter G und J ausgefertigt.

§. 52.[Bearbeiten]

Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungszeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeugnisse werden von den Landesregierungen erlassen. [407]

§. 53.[Bearbeiten]

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung innerhalb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt, kann, sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 46), von der Prüfungskommission gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe verschaffen.

§. 54.[Bearbeiten]

Die Gebühren betragen, einschließlich des etwaigen Stempels, für die Steuermannsprüfung fünfzehn Mark und für die Schifferprüfung zur großen Fahrt dreißig Mark.

§. 55.[Bearbeiten]

Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen nicht gemacht werden.

§. 56.[Bearbeiten]

Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens (für kleine wie für große Fahrt) bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesrathsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl Inspektoren.
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines Prüflings Einspruch zu erheben; [408]
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen;
3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, falls diese den bestehenden Vorschriften zuwider einem Prüfling das Prädikat: „Bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ statt des Prädikats: „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt.
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung herbeizuführen, so hat der Inspektor sofort dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet.

III. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§. 57.[Bearbeiten]

1. Wer vor dem Inkrafttreten der §§. 1 bis 4 dieser Vorschriften Führer von Schiffen auf Küstenfahrt gewesen ist, erhält auf seinen Antrag die Befugniß als Schiffer auf Küstenfahrt im Sinne des §. 1 dieser Vorschriften. Hat ein Schiffsführer nachweislich die Küstenfahrt in einer bis dahin zulässig gewesenen weiteren Ausdehnung betrieben, so kann demselben auf seinen Antrag die fernere Ausübung seines Gewerbes in dem bisherigen Umfange vom Reichskanzler gestattet werden.
2. Wer vor dem Inkrafttreten der §§. 1 bis 4 dieser Vorschriften als Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen ist, erlangt die Befugniß als solcher im Sinne des §. 2 dieser Vorschriften.
3. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften als Schiffer auf europäischer Fahrt zugelassen ist, behält die Befugniß als solcher im Sinne des §. 11 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660).
4. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Steuermannsprüfung abgelegt hat, ist nach Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens sechsunddreißigmonatigen Fahrzeit als Steuermann auf großer Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt fernerhin als Schiffer auf europäischer Fahrt im Sinne des §. 11 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 zu zulassen.
Die bezüglichen Befähigungszeugnisse werden von der zuständigen Behörde den Formularen unter K, L, M und N ausgefertigt. [409]

§. 58.[Bearbeiten]

Diejenigen, welche innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß dieser Vorschriften zur Steuermannsprüfung sich melden, sind zu der letzteren zuzulassen, wenn sie auch nur die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen. Die Befähigungszeugnisse werden von der zuständigen Behörde nach dem Formular unter O ausgefertigt.

§. 59.[Bearbeiten]

Die §§. 1 bis 4 der gegenwärtigen Bekanntmachung treten sofort in Kraft, gleichzeitig wird der §. 13 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 aufgehoben; im Uebrigen treten die vorstehenden Vorschriften am 1. Januar 1888 in Kraft.
Berlin, den 6. August 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

[410]

Anlage I. Schifferprüfung für kleine Fahrt.[Bearbeiten]

Die Prüfung für Schiffer auf kleiner Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.[Bearbeiten]

Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.

B. Mathematik.[Bearbeiten]

* 1. Die vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen und die Regeldetri.
2. Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken, sowie von dem Kreise und der Kugel.

C. Nautik.[Bearbeiten]

1. Begriff der geographischen Breite und Länge.
* 2. Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse.
* 3. Einrichtung und Gebrauch der gewöhnlichen Loggs.
* 4. Aufmachung des Etmals nach Koppelkurs und Mittelbreite.
* 5. Gebrauch der Seekarten; Eintragung des Schiffsortes nach Peilung und Abstand, Kurs und Distanz, Breite und Länge, sowie nach Lothungen; Ermittelung von Kurs und Distanz durch die Karte.
6. Gebrauch des Spiegeloktanten.
* 7. Bestimmung der Breite durch die Höhe der Sonne im Meridian.
* 8. Bestimmung der Hochwasserzeit.
* 9. Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft.[Bearbeiten]

1. Kenntniß der Einrichtung und Ausrüstung der Seeschiffe.
2. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3. Stauung der Ladung.
4. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über Noth- und Lootsensignale.
6. Gebrauch des Internationalen Signalbuches.
7. Kenntniß der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.

[411]

Anlage II. Steuermannsprüfung.[Bearbeiten]

Die Prüfung für Steuerleute auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.[Bearbeiten]

* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac und einfacher Segelanweisungen nothwendig ist.

B. Mathematik.[Bearbeiten]

* 1. Arithmetik.[Bearbeiten]

a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Berechnung von, Quadrat- und Kubikwurzeln,
c) Rechnen mit Logarithmen.

* 2. Planimetrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions- und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises.

* 3. Stereometrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. [412]

4. Ebene Trigonometrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
* b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

5. Sphärische Trigonometrie.[Bearbeiten]

Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung.

C. Nautik.[Bearbeiten]

* 1. Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2. Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse; Kenntniß der einfacheren praktischen Methoden zur Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse an Bord.
* 3. Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
* 4. Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes sowie für örtliche Ablenkung und Mißweisung des Kompasses; Ermittelung der erreichten Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
* 5. Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist.
* 6. Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
* 7. Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8. Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
9. Benutzung des künstlichen Horizonts.
10. Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
11. Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
12. Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe und Halbmesser.
13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. [413]
14. Bestimmung der Breite:
* a) durch Höhen der Sonne und Firsterne im Meridian,
* b) durch Höhen der Sonne in der Nähe des Meridians,
* c) durch zwei Sonnenhöhen.
* 15. Bestimmung der Mißweisung:
* a) durch Amplituden der Sonne,
* b) durch Azimuthe der Sonne.
* 16. Berechnung der Hochwasserzeit; Berichtigung der Lothung auf Niedrigwasser.
* 17. Bestimmung der Länge:
* a) durch Chronometer und Einzelhöhen der Gestirne,
* b) durch Monddistanzen.
* 18. Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft.[Bearbeiten]

1. Kenntniß der Haupt- und Rundhölzer von Seeschiffen.
2. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3. Stauung der Ladung.
4. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über Noth- und Lootsensignale.
6. Gebrauch des Internationalen Signalbuches.
7. Kenntniß der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.


[414]

Anlage III. Schifferprüfung für große Fahrt.[Bearbeiten]

Die Prüfung für Schiffer auf großer Fahrt erstreckt sich auf folgende Gegenstände:

A. Sprachen.[Bearbeiten]

* 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständnisse der Seekarten, des Nautical Almanac, des Lootsenkommandos und der Segelanweisung nothwendig ist.

B. Mathematik.[Bearbeiten]

* 1. Arithmetik.[Bearbeiten]

a) Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und Buchstaben; Anwendung derselben auf das Lösen von Verhältnißgleichungen und einfachen Gleichungen ersten Grades.
b) Berechnung von Quadrat- und Kubikwurzeln.
c) Rechnen mit Logarithmen.

* 2. Planimetrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der einfacheren Sätze über die Gleichheit von Winkeln, sowie über die Kongruenz, Aehnlichkeit und Gleichheit geradliniger Figuren.
b) Kenntniß der einfacheren Sätze vom Kreise und von den Winkeln im Kreise.
c) Lösen leichter Konstruktions-und Rechnungsaufgaben vermittelst der Lehrsätze.
d) Berechnung des Flächeninhalts drei- und vierseitiger Figuren, sowie des Inhalts des Kreises.

* 3. Stereometrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der einfachsten Sätze über die gegenseitige Lage von Linien und Ebenen, über Kugelschnitte, sphärische Winkel und Dreiecke.
b) Berechnung des Inhalts von Prismen, Cylindern und Fässern. [415]

* 4. Ebene Trigonometrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

* 5. Sphärische Trigonometrie.[Bearbeiten]

a) Kenntniß der Sinusregel und der Grundgleichung.
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.

C. Nautik.[Bearbeiten]

1. Mathematische Geographie, soweit sie für den Seemann wissenswerth ist.
2. Prüfung, Aufstellung und Gebrauch der Steuer- und Peilkompasse; Bestimmung der örtlichen Ablenkung der Kompasse.
3. Einrichtung und Handhabung der gebräuchlichsten Instrumente und Vorrichtungen zur Messung der Geschwindigkeit der Schiffe.
* 4. Besteckrechnung nach Kurs und Distanz, sowie nach Koppelkurs; Berichtigung der Kurse für Abtrift des Schiffes, sowie für örtliche Ablenkung und Mißweisung des Kompasses; Ermittelung der erreichten Länge nach Mittelbreite und vergrößerter Breite.
* 5. Ortsbestimmung durch Peilung von Gegenständen und Winkelmessung zwischen denselben, wenn deren Lage oder Höhe bekannt ist.
* 6. Ermittelung der Richtung und Geschwindigkeit von Strömungen; Bestimmung von Kurs und Fahrt des Schiffes in Strömungen; Berichtigung des Bestecks bei Strömungen.
* 7. Zeichnen und Gebrauch der Seekarten; Berichtigung des Bestecks in der Karte durch Peilungen, Winkelmessungen, Lothungen und astronomische Beobachtungen.
8. Segeln im größten Kreise.
9. Gebrauch und Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten.
10. Benutzung des künstlichen Horizonts.
11. Gebrauch der nautischen Jahrbücher und Ephemeriden.
12. Kenntniß der wichtigsten Sternbilder und Gestirne.
13. Berichtigung beobachteter Höhen durch Kimmtiefe, Refraktion, Parallaxe und Halbmesser.
* 14. Berechnung der Kulminationszeit der Gestirne.
15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. [416]
16. Bestimmung der Breite:
* a) durch Höhen der Gestirne im Meridian,
* b) durch Höhen der Sonne und Fixsterne in der Nähe des Meridians,
* c) durch zwei Sonnenhöhen.
* 17. Bestimmung der Mißweisung:
* a) durch Amplituden der Sonne,
* b) durch Azimuthe der Gestirne.
18. Berechnung der Hochwasserzeit. Berichtigung der Lothung auf Niedrigwasser.
* 19. Bestimmung der Ortszeit durch gleiche Höhen der Sonne.
* 20. Bestimmung von Stand und Gang der Chronometer.
21. Bestimmung der Länge:
* a) durch Chronometer und Einzelhöhen der Gestirne,
* b) durch Monddistanzen.
22. Einrichtung und Gebrauch der Barometer und Thermometer.
* 23. Kenntniß der Luft- und Meeresströmungen.
* 24. Führung des Schiffsjournals.

D. Seemannschaft.[Bearbeiten]

1. Kenntniß der Einrichtung und Ausrüstung der Seeschiffe.
2. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
3. Stauung der Ladung.
4. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
* 5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über Noth- und Lootsensignale.
6. Gebrauch des Internationalen Signalbuches.
7. Kenntniß der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen Seeunfällen.