Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 3. Juli 1909

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 35, Seite 543–548
Fassung vom: 3. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juli 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[543]

(Nr. 3628). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 3. Juli 1909.

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften erlassen:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird, und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses nicht dauernd in [544] geschlossenen Säcken verbleibt, müssen geräumig und so eingerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet.
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes gestattet.

§ 2.[Bearbeiten]

Die Vorzerkleinerung der Schlacke von Hand darf nicht in den Aufgaberäumen für die Feinmühlen, sondern muß entweder im Freien oder in Schuppen vorgenommen werden, die auf allen Seiten offen sind.

§ 3.[Bearbeiten]

Die zur maschinellen Vorzerkleinerung der Schlacke dienenden Apparate sowie die Feinmühlen und anderen Apparate, die bei der Herstellung von Thomasschlackenmehl Verwendung finden, müssen so eingerichtet sein, daß ein Austritt des Staubes in die Arbeitsräume tunlichst vermieden wird. Sie müssen, sofern nicht durch andere Vorkehrungen eine Verstäubung nach außen verhindert ist, mit wirksamen Vorrichtungen zur Absaugung und zum Auffangen des Staubes versehen sein.

§ 4.[Bearbeiten]

Die Zuführung des Mahlguts sowie dessen Aufgeben an die im § 3 bezeichneten Apparate und an die Feinmühlen muß so eingerichtet sein, daß eine Staubentwickelung tunlichst verhütet wird.
Wird die Schlacke den Feinmühlen in Transportgefäßen zugeführt, so muß die Beschickung so eingerichtet sein, daß die Transportgefäße unmittelbar über den Aufgabetrichtern entleert werden und daß, z. B. durch teilweise Ummantelung der Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume tunlichst verhindert wird.

§ 5.[Bearbeiten]

Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen, Staubkammern und Filteranlagen müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen.
Die Staubleitungen, Staubkammern und Filteranlagen müssen so eingerichtet sein, daß sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert werden können.

§ 6.[Bearbeiten]

Reparaturarbeiten an den im § 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen, bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf [545] der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm gelieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen.

§ 7.[Bearbeiten]

Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung tunlichst verhindert wird.

§ 8.[Bearbeiten]

Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf nur unter der Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen.

§ 9.[Bearbeiten]

Säcke, in denen das Mehl transportiert und in Stapeln gelagert wird, dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel mit dem Gewichte von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das Mehl in Stapeln von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht unter fünfzehn Unzen haben.
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht bloß vorübergehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tagesproduktion verbleiben.
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen in Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten.

§ 10.[Bearbeiten]

Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) aufbewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind.
Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in Säcke vermieden wird.
Die Absackung des Mehles darf nur unter der Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. [546]

§ 11.[Bearbeiten]

Die Fußböden der im § 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter darin beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder Schicht in einer Arbeitspause zu reinigen. Während des Reinigens darf den damit nicht beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht gestattet werden.
Wird die Reinigung auf trockenem Wege vorgenommen, so darf sie der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm gelieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw., tragen.

§ 12.[Bearbeiten]

Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in die Anlage bringen.

§ 13.[Bearbeiten]

In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern Gelegenheit zu geben, täglich vor dem Verlassen der Arbeit in einem innerhalb der Betriebsanlage gelegenen, während der kälteren Jahreszeit geheizten Baderaum ein warmes Bad zu nehmen.

§ 14.[Bearbeiten]

In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomasschlackenmehl lose eingebracht wird, darf Arbeiterinnen sowie männlichen Arbeitern unter achtzehn Jahren die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Ferner dürfen zum Klopfen gebrauchter Säcke Arbeiter unter achtzehn Jahren nicht verwendet werden.

§ 15.[Bearbeiten]

Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, dem losen Lagern oder dem Verladen des Thomasschlackenmehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens einer Stunde gewährt werden.
Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause von mindestens einstündiger Dauer gewährt zu werden. [547]

§ 16.[Bearbeiten]

Der Arbeitgeber darf zu den im § 15 bezeichneten Arbeiten nur solche Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden Arztes darüber beibringen, daß bei ihnen Krankheiten der Atmungsorgane oder Alkoholismus nicht nachweisbar sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. Diesem Arzte hat der Arbeitgeber auch die dauernde Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter dergestalt zu übertragen, daß der Arzt mindestens einmal monatlich die Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen auf Anzeichen etwa vorhandener Erkrankungen der Atmungsorgane und auf Anzeichen des Alkoholismus zu achten hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die nach ärztlichem Urteil solcher Erkrankungen oder des Alkoholismus verdächtig sind, zur Beschäftigung mit den im § 15 bezeichneten Arbeiten nicht zulassen. Arbeiter, die sich gegenüber den Einwirkungen des Thomasschlackenstaubs besonders empfindlich erweisen, sind dauernd von jenen Beschäftigungen auszuschließen.

§ 17.[Bearbeiten]

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht etwa von einem Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, der das Buch führt;
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes;
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und des Austritts jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung;
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters;
5. den Tag der Genesung oder des Todes;
6. die Tage und Ergebnisse der im § 16 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.

§ 18.[Bearbeiten]

Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen darüber zu erlassen, daß die Arbeiter weder Branntwein in die Anlage noch Nahrungsmittel [548] in die Arbeitsräume mitnehmen dürfen, und daß das Einnehmen der Mahlzeiten nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet ist.
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die trotz wiederholter Warnung diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134a der Gewerbeordnung), so sind diese Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

§ 19.[Bearbeiten]

In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 18 dieser Vorschriften an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.

§ 20.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und 15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird.
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§ 3, 8, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 bauliche Veränderungen erforderlich sind, kann hierzu von der höheren Verwaltungsbehörde Frist bis längstens zum 1. Oktober 1910 gewährt werden.
Säcke zum Transport von Thomasschlackenmehl können, auch wenn sie den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 1. Januar 1910 verwendet werden.
Berlin, den 3. Juli 1909.


Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.