Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz, durch welche den Bestimmungen des badisch-schweizerischen Staatsvertrags über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907, durch welche den Bestimmungen des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 47, Seite 493 - 497
Fassung vom: 12. August 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. August 1908
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(Nr. 3520.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907, durch welche den Bestimmungen des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird. Vom 12. August 1908.

Die nachstehend abgedruckte, am 29. Oktober 1907 in Bern zwischen dem Reiche und der Schweiz unterzeichnete Vereinbarung, durch welche den Bestimmungen des ihr in Abschrift beigefügten, nachstehend hinter ihr abgedruckten Staatsvertrags zwischen der Großherzoglich Badischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird, ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juli 1908 in Bern ausgewechselt worden.

Zu dem im Abs. 1 bezeichneten Staatsvertrage zwischen Baden und der Schweiz ist gleichfalls die Ratifikation beiderseits erteilt worden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 27. August 1907 in Bern stattgefunden.
Berlin, den 12. August 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Stemrich.
__________________


[494] Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat haben beschlossen, den Bestimmungen des zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Deutsche Reich durch eine zu diesem Zwecke zu treffende Vereinbarung zu verleihen und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rat Dr. von Bülow,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Eduard Müller, Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig geprüft und in Ordnung befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abgeschlossenen, in Abschrift beigefügten Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweizerischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm gegenüber als rechtswirksam anerkannt.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.
Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, und es soll damit die im Artikel V des badisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Ausfertigungen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Bern, am 29. Oktober 1907.
(L. S.) von Bülow.   (L. S.) Müller.


__________________


[495]

Staatsvertrag
zwischen
der Großherzoglich Badischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe.


Die Großherzoglich Badische Regierung und der Schweizerische Bundesrat haben in der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr entsprechenden Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhofe der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen und zur Erreichung dieses Zweckes einen Austausch gleich großer Gebietsteile vorzunehmen, Bevollmächtigte ernannt:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Herrn Legationsrat Dr. Heintze, Kollegialmitglied des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Bundespräsident Dr. Ludwig Forrer,

welche, nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichs, über folgende Punkte übereingekommen sind.

Artikel I.[Bearbeiten]

Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen Staatsgebiet abgetreten:
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 bis Grenzmarke 6b, zwischen der badischen Gemarkung Weil und dem Basler Gemeindebann Kleinhüningen liegendes Gebiet, bestehend aus Teilen der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion B, Grundbuch Nr. 4084 (Badische Eisenbahnverwaltung) und Nr. 402 (Armengut Kleinhüningen) im Gesamtmaße von 39 Ar 47 Quadratmeter. Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 16,17 Meter nördlich der jetzigen Grenzmarke 6, am Schnittpunkte des Grenzzugs mit der Bahneigentumsgrenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung ab, folgt dieser Eigentumsgrenze bis zu dem Punkte, wo sie mit der äußeren, [496] nördlichen Kante des Neuhauswegs zusammentrifft, folgt alsdann dieser Wegkante in östlicher Richtung bis zum Zusammentreffen mit der westlichen Kante der Landstraße Freiburg–Basel und zieht von diesem Punkte in gerader Linie quer über die Landstraße nach Grenzmarke 6b der alten Grenze.
Dieser auf zur Zeit schweizerischem Gebiete liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

Artikel II.[Bearbeiten]

Von seiten Badens wird an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- und Hoheitsgebiet abgetreten:
ein östlich der Landesgrenzstrecke, jetzigen Grenzmarke 6c bis Grenzmarke 8, zwischen den gedachten Markungen liegendes Gebiet, bestehend aus einem Teile des Grundstücks Lagerbuch Nr. 7939 der Gemarkung Weil (Otterbachgut) im Gesamtmaße von 39 Ar 47 Quadratmeter. Die dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 30,51 Meter südlich der jetzigen Grenzmarke 6c, am Schnittpunkte des Grenzzugs mit der östlichen Kante des nach dem Otterbachgute führenden Privatwegs, von der bestehenden Grenze ab, zieht in südöstlicher Richtung in gerader Linie bis zu einem unweit der nordöstlichen Ecke des Ökonomiegebäudes des Otterbachguts liegenden Punkte, der gleichzeitig in der Verlängerung der geraden Linie von der Grenzmarke 9 auf die Grenzmarke 8 liegt, und zwar in einer Entfernung von 146 Meter von der letztgenannten Grenzmarke; von dem so beschriebenen Punkte ab fällt die abgrenzende Linie mit der gedachten Verlängerungslinie zusammen, so daß sie bei Grenzmarke 8 wieder mit dem alten Grenzzuge zusammentrifft.
Dieser auf zur Zeit badischem Gebiete liegende Linienzug bildet fortan die Hoheitsgrenze.

Artikel III.[Bearbeiten]

Das Eigentum an der mit dem im Artikel 1 beschriebenen Gebiete der badischen Hoheit zufallenden Strecke der Landstraße Freiburg–Basel geht auf den Badischen Staat über. Dieser übernimmt die Fürsorge für die Unterhaltung dieser Straßenstrecke.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die Badische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß auf dem der badischen Hoheit zufallenden Gebiete die in dem angeschlossenen Plane[1] festgesetzte Bauflucht für die Landstraße Freiburg–Basel und den Neuhausweg und insbesondere die darin vorgesehene Abbiegung an der Parzelle Nr. 402 eingehalten wird, solange dies im Interesse der schweizerischen Zollaufsicht geboten erscheint. [497]

Artikel V.[Bearbeiten]

Dieser Vertrag tritt nach erfolgter Zustimmung des Deutschen Reichs sowie nach Erteilung der Ratifikation durch Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Baden und durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag sowie den einen Bestandteil des Vertrags bildenden Plan unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung.
Bern, den 21. Dezember 1906.
(L. S.) Heintze,   (L. S.) L. Forrer.
Legationsrat.



  1. Hier nicht mitabgedruckt.