Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 33, Seite 513–514
Fassung vom: 14. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3623.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. 1. Unter „Deutschland A. I.“ hat die Ziffer 3 folgende Fassung erhalten:
„3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen – einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen und einschließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Saßnitz und Trelleborg – sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß:
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen; – wegen der Dampffährenverbindung siehe B. VII. 137 –.“
2. Unter B. ist zwischen Ziffer 136 und der Anmerkung folgender neuer Abs. VII mit der Ziffer 137 eingeschaltet:

„VII. Schwedischer Verwaltungen.[Bearbeiten]

137. Die von den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen in Gemeinschaft mit den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung Saßnitz-Trelleborg.“
3. In der Anmerkung ist zwischen Rußland und Schweiz eingeschoben:
„Schweden, Ziffer 9“.
II. 1. Unter „Schweden A. 1.“ ist am Schlusse hinzugefügt:
„jedoch einschließlich der Dampffährenverbindungen:
a) über den Öresund zwischen Malmö und Kopenhagen – siehe unter B. I. 8;
b) über die Ostsee zwischen Trelleborg und Saßnitz – siehe unter B. II. 9.“ [514]
2. Unter B. ist zwischen Ziffer 8 und der Anmerkung folgender neuer Abs. II eingeschaltet:

„II. Deutscher Verwaltungen.[Bearbeiten]

9. Die von den Schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung Trelleborg-Saßnitz.“
3. In der Anmerkung ist vor Dänemark eingeschaltet:
„Deutschland, Ziffer 137.“
Die unter I und II aufgeführten Änderungen treten mit der voraussichtlich im Juli d. J. stattfindenden Eröffnung des Fährbetriebs auf der Strecke Saßnitz–Trelleborg in Kraft.
III. Unter „Italien A. ist mit Wirkung vom 3. Juli d. J. neu hinzugefügt:
5a. Die von der Societa per le ferrovie dell’ Alta Valtellina betriebene Linie Sondrio–Tirano.
Berlin, den 14. Juni 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.