Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 8. August 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 46, Seite 492
Fassung vom: 8. August 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. August 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3519.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 8. August 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. In der Abteilung Frankreich B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger Verwaltungen befinden, ist unter III. „Schweizerischer Verwaltungen“ nachgetragen:
28a. bei Le Châtelard bis Vallorcine.
II. In der Abteilung Schweiz ist in der Anmerkung, betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Verwaltungen in Frankreich betrieben sind, nachgetragen:
28a.
Berlin, den 8. August 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Misani.