Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 27. Februar 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 11, Seite 279–280
Fassung vom: 27. Februar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. März 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3576.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 27. Februar 1909.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. In Nr. XXXVc wird eingeschaltet:
a) vor dem mit „Ammon-Carbonit“ beginnenden Absatze:
Ammoncahücit mit oder ohne Beifügung von Ziffern und Buchstaben (Gemenge von mindestens 65 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kali-, Natron- oder Barytsalpeter oder Mischungen davon, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Trinitronaphthalin, die teilweise oder ganz durch Mono- und Dinitrotoluol, Mono- und Dinitrobenzol oder Nitronaphthalin ersetzt werden dürfen, ferner von Mehl oder höchstens 2 Prozent Ruß),
b) vor dem mit „Minolite“ beginnenden Absatze:
Luxit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Holzmehl), .
2. Im Eingange der Nr. XXXVg ist der mit „Silesia“ beginnende Absatz zu fassen:
Silesia (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat und von Harz, von dem höchstens 4 Prozent nitriert sein dürfen), .
3. In Nr. XLV wird die Ziffer 6, wie folgt, gefaßt:
6. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Ziffer 1a und b geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den von der Militärverwaltung hierfür getroffenen besonderen Vorschriften amtlich geprüft und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase höchstens auf 170 Atmosphären verdichtet sein. Bei Behältern, die nach der [280] amtlichen Prüfung mit einem Betriebsdrucke von höchstens 150 Atmosphären in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Verdichtung der Gase nur bis zu dieser Grenze zulässig. Im übrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 5 Anwendung.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.