Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juni 1907

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 30, Seite 402 - 403
Fassung vom: 28. Juni 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3348.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. Juni 1907.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“ ersetzt durch:
mit Papier ausgelegte Fässer.

II. In Nr. XXXII:
1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet:
3a. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind bei Aufgabe in Wagenladungen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen zu befördern. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen.
2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt:
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3a und 4 nicht genannten Gegenstände usw. wie bisher.
3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet:
9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 3a verwendeten Wagen zu desinfizieren, und zwar:
sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche behaftet waren, andernfalls alle 4 Wochen.
4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10 und 11.

III. In Nr. XXXVc:
1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung:
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin),.
2. Vor dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet:
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, Ammonium-, Kalium- und Barium-Oxalat, Kochsalz sowie höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin),.
3. Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absatze wird eingefügt:
Neuwestfalit (Gemenge aus Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl, Kohlenwasserstoffen, mindestens 16 Prozent neutralen Salzen, z. B. Alkalichloriden, ferner aus Nitronaphthalin, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, aus Nitrotoluolen – und zwar höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge – und endlich aus höchstens 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder aus höchstens 10 Prozent von Mischungen dieser Salpeterarten oder, bei gleichzeitigem Gehalt an Trinitrotoluol, aus höchstens 5 Prozent dieser Stoffe),.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 28. Juni 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.