Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 16. Oktober 1909
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(Nr. 3673.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 16. Oktober 1909.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
- Im § 36 erhält die Ziffer 2 folgenden zweiten Absatz:
- Über die Bedingungen, unter denen für Züge mit Kriegstransporten ausnahmsweise mehr Achsen zugelassen sind, ist besondere Bestimmung getroffen.
- Die Ziffer 4 desselben Paragraphen erhält folgende Fassung:
- 4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke mindestens mit der auf Haupteisenbahnen für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremsachsen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichenfalls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, die die Wagen zu stellen hat, die nötigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen.
- Innerhalb des eigenen Bahngebiets gelten für die Einstellung von Bremswagen lediglich die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
- Bei Zügen, die das eigene Bahngebiet verlassen, ist auf der Ausgangsstation dafür Sorge zu tragen, daß im Bedarfsfalle 20 Prozent der Achsen gebremst werden können, sofern nicht die Fahrtliste eine größere Anzahl von Bremsachsen vorschreibt. Es ist jedoch anzustreben, daß auch für besonders ungünstige Gefallstrecken nicht mehr als 25 Prozent und ausnahmsweise bis 30 Prozent Bremsachsen eingestellt zu werden brauchen.
- In einzelnen Fällen können nach Anordnung der Militär-Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Bremswagen nur für diese Strecken zugefügt werden; die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen bereitzuhalten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen. [938]
- Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arztwagen der Lazarettzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur benutzt werden, wenn Zugstärke und Neigungen der zu befahrenden Strecken dies erforderlich machen.
- Berlin, den 16. Oktober 1909.