Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 30. April 1903

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 22, Seite 213
Fassung vom: 30. April 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Mai 1903
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(Nr. 2959.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 30. April 1903.

Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß im § 54 Ziffer 19 dieser Ordnung zwischen i und k – Reichs-Gesetzbl. S. 80 – folgende neue Festsetzung eingefügt wird:

j) Zu D. (4). Kleine Mengen Zündungen (einschl. geladener Mundlochbuchsen und sonstiger sprengkräftiger Zündungen)
oder
kleine Mengen Kartuschen aus rauchschwachem Pulver
dürfen im Kriege mit geladenen Geschossen ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung, in demselben Wagen verladen werden.
Die Geschosse sind von den beigegebenen Munitionsgegenständen räumlich zu trennen. Die Packgefässe mit geladenen Mundlochbuchsen und sonstigen sprengkräftigen Zündungen sind durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen.
Berlin, den 30. April 1903.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.