Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 6. Oktober 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 50, Seite 504 - 508
Fassung vom: 6. Oktober 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Oktober 1908
Inkrafttreten:
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(Nr. 3526.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 6. Oktober 1908.

Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:

1. Im § 11 Ziffer 1, im § 38 Ziffer 4 erster und zweiter Absatz unter Weglassung des Klammerausdrucks im ersten Absatz, im § 38 Ziffer 5, im § 45 Ziffer 31 nebst Randschrift, im § 47 Ziffer 25 nebst Randschrift, im § 49 Ziffer 11 und im Inhaltsverzeichnisse bei §§ 45 und 47 ist statt „Sanitätszüge (n)“ zu setzen:
„Lazarett- und Hilfslazarettzüge (n)      .“
2. Im § 15 Ziffer 2 erster Absatz erhält der Schlußsatz folgende Fassung:
dieser kann gleichzeitig technisches Mitglied einer Linien-Kommandantur sein.
3. Der § 19 erhält folgende neue Ziffer:
4. Von allen im Frieden eintretenden langdauernden Bahnunterbrechungen, die die Durchführbarkeit der geplanten Kriegstransporte in Frage stellen, hat der Bahnbevollmächtigte die Linien-Kommandantur und die Eisenbahn-Abteilung des großen Generalstabs unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Im § 32 Ziffer 11 ist der Schluß des ersten Absatzes
„N. . . . . ., den. . . . ten. . . . . . . . . . .1 . . . . . . . .
      (L. S.) Unterschrift.
Dienstgrad.
Truppentheil.
zu streichen.
5. Die Ziffer 7 des § 36 erhält folgende Fassung:
7. Auf die Einstellung möglichst vieler Wagen mit Abort in Militärzüge ist Bedacht zu nehmen, soweit dies unter Berücksichtigung der im § 37, 3 zweiter Absatz über die Einstellung von Güterwagen getroffenen Bestimmung angängig ist.
6. Im § 38 Ziffer 6 ist statt „Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal“ und zu setzen:
Sanitätsmittel und Sanitätspersonal     .[505]
7. Im § 43 Ziffer 3 sind die Worte „oder Übernachtungsräume für Kranke“ zu ersetzen durch
, gegebenenfalls mit Übernachtungsräumen,      .
8. Im § 44 Ziffer 2 erster Absatz ist hinter den Worten „Vereinbarungen über“ einzufügen:
die Eintreffzeiten der Truppen,      .
9. Im § 44 Ziffer 4 ist an Stelle des Textes unter b und c zu setzen:
b) mit Kavallerie, Feldartillerie, schwerer Artillerie des Feldheeres und Munitions-Kolonnen innerhalb zwei Stunden,
c) mit Trains innerhalb zwei bis drei Stunden,
d) mit Belagerungsartillerie innerhalb drei Stunden      .
10. Im § 45 erhält die Randschrift zu Ziffer 28 folgende Fassung:
Zusatzbestimmungen für das Einladen von schwer zu verladenden Geschützen und Fahrzeugen der Fußartillerie.
Der erste Satz der Ziffer 28 erhält folgende Fassung:
Jedes schwer zu verladende Geschütz und Fahrzeug der Fußartillerie ist auf einen Wagen zu verladen.
11. Im § 45 Ziffer 29 ist im ersten Satze hinter den Worten „Geschütze und Fahrzeuge“ einzuschalten:
der Belagerungsartillerie       .
Die beiden letzten Sätze (von „Zur Beschleunigung“ bis „verwenden.“) sind zu streichen.
12. Im § 49 Ziffer 11 erster Absatz ist statt „Lazarethbedürfnissen“ zu setzen:
Sanitätsmitteln
und im zweiten Absatze statt „Lazarethausrüstung“ zu setzen:
Sanitätsausrüstung     .
13. Die Bestimmung im § 54 Ziffer 18 Absatz b ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, gemäß Verk. O. Anlage B II, IV, XXXV b a und b, XXXV e, XXXVI, XXXVIII, XXXIX, XLII beziehungsweise gemäß § 54, 20, 21, 22, 22a und 22b dieser Transport-Ordnung. [506]
14. Im § 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa erhält der Absatz c folgende Fassung:
c) Zu A zu 4 (3) und D (4). Das Verbot, wonach Schießbaumwolle (Schießwolle) weder mit Zündern versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verladen, noch in demselben Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen zu Geschoßzündern.
15. Im § 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXVa sind die Absätze d und p durch starke Linien zu umrahmen; der Absatz j ist zu streichen.
16. Im § 54 Ziffer 19 ist in der Fußnote zu „Zu Ziffer XXXVba und b*) zu streichen:
„ , aber ausschl. geladene Mundlochbüchsen“      .
17. Im § 54 Ziffer 19 ist in „Zu Ziffer XXXVI A das A zu streichen und die folgende Überschrift „Zu Ziffer XXXVIB in
Zu Ziffer XXXVe.
zu ändern.
18. Im § 54 Ziffer 19 unter Zu Ziffer XXXIX ist am Schlusse der Bestimmung Zu 1 (hinter „Körper enthält“) als neuer Absatz anzufügen:
Ferner darf das Gewicht der gegen Verdunsten des Wassergehalts in Guttaperchapapier gut eingehüllten und verschnürten, in entsprechend starkwandige haltbare Behälter fest verpackten, vollständigen Gefechtskopfladungen für Torpedos 160 Kilogramm nicht übersteigen.
19. Im § 54 Ziffer 20 erhalten der erste Satz und die Randschrift folgende Fassung:

Beförderung von Geschossen mit durch Pulver usw. festgelegter Kugelfüllung, von Granatfüllung und von Füllpulver 02.[Bearbeiten]

20. Die Beförderung von Geschossen, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder von derartigen Geschossen (auch solchen von ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube hat in den bei der Militärverwaltung hierfür vorgeschriebenen Packgefäßen zu erfolgen. [507]
20. Im § 54 Ziffer 21 erhält die Einleitung folgende Fassung:
21. Die Beförderung von Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder aus Füllpulver 02 und Sprengmunition 88 in Packgefäßen. . . . (weiter wie bisher).
21. Im § 54 ist hinter Ziffer 22a folgende neue Bestimmung einzuschalten:
22b. Für die Beförderung von
geladenen Geschossen mit Zünder oder mit Zünder und Zündladung,
geladenen Geschossen ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung,
fertigen Patronen für Kanonen oder Patronen für Kanonen mit ungeladenem oder geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung
behalten die in diesem Paragraphen unter 19 zu Ziffer XXXVa bei b, f, g, h, i, k, l, m, n und o gegebenen Bestimmungen Gültigkeit.
Zu den Absätzen c und d vorerwähnter Ziffer ist zu beachten:
Zu c). In Militärzügen dürfen die Geschosse mit den Kartuschen in denselben Wagen verladen werden, desgleichen kleine Mengen Zündungen, einschließlich der sprengkräftigen Geschoßzünder, mit Kartuschen, Geschossen und Patronen.
Die Packgefäße mit Zündungen sind von der übrigen Munition räumlich zu trennen, diejenige mit sprengkräftigen Geschoßzündern außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen.
Zu d). Eine Aufschrift auf den Packgefäßen für Geschosse und Patronen ist nicht erforderlich; es genügt die Angabe auf dem Frachtbriefe usw.:
„Geladene Geschosse oder Patronen für Kanonen oder Munition für Kanonen, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“
22. In der Anlage II erhält der Kopf der Spalte 3 folgende Fassung:
Anmeldende Behörde und Anmeldenummer oder anmeldender Heeresverband      . [508]
Der Kopf der Spalte 4 wird wie folgt geändert:
Für welchen Truppenteil oder welcher Truppenteil      .
Der Kopf der Spalte 33 erhält folgende Fassung:
Bemerkungen
(Hinweis auf streckenweise vereinigte Transporte, Transportteilungen, Fahrtnummer, Seite usw.)       .
Norderney, den 6. Oktober 1908.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.