Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 43, Seite 733
Fassung vom: 16. September 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. September 1907
Inkrafttreten:
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(Nr. 3379.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 16. September 1907.

Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. VII Abs. (2) der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse, die nach Angabe im Frachtbriefe vollkommen oxydiert (regeneriert) ist, bis auf weiteres auch in bedeckten Wagen oder in offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert werden darf.

Berlin, den 16. September 1907.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.