Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3379.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 16. September 1907.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. VII Abs. (2) der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse, die nach Angabe im Frachtbriefe vollkommen oxydiert (regeneriert) ist, bis auf weiteres auch in bedeckten Wagen oder in offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert werden darf.
- Berlin, den 16. September 1907.
Das Reichs-Eisenbahnamt.