Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen
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(Nr. 3394.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 30. November 1907.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
- 1. Die besondere Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen erhält folgende Fassung:
- (13) Keinen Anspruch auf Militärfahrkarten haben:
- a) Militärmusiker bei Reisen zu Erwerbszwecken,
- b) Wehrpflichtige bei Reisen zur Musterung, Aushebung und Kontrollversammlung.
- (13) Keinen Anspruch auf Militärfahrkarten haben:
- 2. Die Änderung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
- 1. Die besondere Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen erhält folgende Fassung:
- Berlin, den 30. November 1907.