Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 3, Seite 7 - 10
Fassung vom: 4. Februar 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3100.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 4. Februar 1905.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstellende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. Der § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, soweit es nicht durch die Verkehrsordnung selbst oder durch die Eisenbahnverwaltungen unter Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen, die Urkunden und die Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.

2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert:
I. In Nr. IX werden:
a) im Abs. 1 (Eingangsbestimmung) die Worte „in Essigsäure“ gestrichen,
b) hinter Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 3 eingeschaltet:
(3) Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure dürfen um in dichten, gut verschlossenen Holz-, Ton- oder Glasgefäßen in Mengen bis zu 90 Kilogramm Bruttogewicht versandt werden. Für die Verpackung der Gefäße gelten die im Abs. 1 Ziffer 2a und b gegebenen Vorschriften.
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 mit 4 und 5 bezeichnet.
II. In Nr. XXIII Abs. 1 wird vor den Worten „von Formalin“ eingefügt:
„von Formaldehydlösung und“. [8]

III. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Fulmenit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Wettersicheres Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind), .
IV. Die Eingangsbestimmung und die Ziffer 1 der Nr. XLIV erhalten folgende Fassung:
(1) Verflüssigte Gase − Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) − dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden.
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedruck zu berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen. Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm auf das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Millimeter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen.
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne bleibende Veränderung seiner Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre zu wiederholen.
c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weiseusw. wie bisher unter lit. b.
d) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest mit fest aufgeschraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder [9] schmiedbarem Gusse zu versehen. Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch kupferne Schutzkappen verwendet werden. Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht.
e) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die ihr Rollen verhindert.
f) Wenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
V. Ziffer 2 der Nr. XLIV wird, wie folgt, geändert:
2. (1) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, der 13,40 Liter faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure enthalten;
b) für Stickoxydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum;
c) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum;
d) für Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
e) für schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
f) für Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum.
(2) Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
VI. Im ersten Satze der Nr. XLIVb werden die Worte „innerhalb dreier Jahre“ ersetzt durch:
innerhalb der letzten 4 Jahre. [10]
VII. Ziffer 1 Eingang und lit. a der Nr. XLV erhalten folgende Fassung:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Zentimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Neue Behälter sind vor ihrer Verwendung nach den Vorschriften unter Nr. XLIV Ziffer 1 lit. a zu prüfen. Ferner müssen die Behälter:
a)bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Änderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
VIII. In Nr. XLV ist folgende Ziffer 2 einzuschalten:
2. Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
Hiernach werden die bisherigen Ziffern 2 bis 5 in 3 bis 6 und dementsprechend die Verweisung am Ende der neuen Ziffer 6 in 1 bis 5 abgeändert.
In Kraft treten:
1. die Änderungen der Nr. IX der Anlage B am 1. April 1905,
2. die Änderungen der Nummern XLIV, XLIVb und XLV der Anlage B am 1. August 1905,
3. alle übrigen Änderungen sofort.
Berlin, den 4. Februar 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.