Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 23. Juni 1906
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(Nr. 3263.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. Vom 23. Juni 1906.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) hat der Bundesrat beschlossen:
- Die besondere Bestimmung (8) zum Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen erhält folgende Fassung:
- (8) Im Mobilmachungsfalle sind die Einberufenen der bewaffneten Macht (Heer und Marine) und des Landsturms vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern; die Transportvergütung ist besonders geregelt (s. Anl. IIIa zu § 32,2 der M. Tr. O.).
- Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15):
- Im § 32,2 dritter Absatz dieser Ordnung sind die Worte „zum Heere“ zu streichen.
- Berlin, den 23. Juni 1906.