Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 13. Juni 1903
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(Nr. 2974.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 13. Juni 1903.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- I. Hinter Nr. XXVI ist folgende Nummer einzuschalten:
XXVIa.
- 1. (1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form sind in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Umfassungsbändern zur Beförderung aufzugeben. Die inneren Behälter müssen mit dichtem Stoffe ausgekleidet und so beschaffen sein, daß ungeachtet der beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße usw. kein Staub vom Inhalte hindurchdringen kann. Statt der inneren Holzgefäße können auch verlötete Metallgefäße verwendet werden. Die Verwendung dicht verschlossener Gefäße aus Glas oder Steinzeug anstatt der inneren Holzgefäße ist zulässig, wenn diese Gefäße in starke Holzkisten mit Heu, Stroh oder anderen geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sind.
- (2) Unter den vorstehenden Bedingungen (Abs. 1) können auch mehrere Gefäße zu einem Frachtstücke vereinigt werden.
- 2. (1) Cyankaliumlauge und Cyannatriumlauge werden zur Beförderung nur zugelassen:
- a) in dichten, mit guten Verschlüssen versehenen eisernen Behältern, die in festen Holz- oder Metallkisten in Kieselguhr, Sägemehl oder andere aufsaugende Stoffe eingebettet sind,
- oder
- b) in besonders dazu eingerichteten Kesselwagen. Die Kessel müssen doppelwandig und vollkommen dicht sein; sie dürfen an den unteren Teilen keine Öffnungen (Hähne, Ventile oder dergleichen) haben. Die Öffnungen am Kessel müssen abgedichtet, verschlossen und durch fest eingeschraubte Metallkappen geschützt sein. [246]
- a) in dichten, mit guten Verschlüssen versehenen eisernen Behältern, die in festen Holz- oder Metallkisten in Kieselguhr, Sägemehl oder andere aufsaugende Stoffe eingebettet sind,
- (2) Das Auf- und Abladen der Versandstücke mit Laugen sowie das Füllen und Leeren der Kesselwagen ist durch den Absender und den Empfänger zu bewirken. Einem etwa an die Eisenbahn gerichteten Antrag auf Überlassung von Arbeitern zu derartigen Verrichtungen darf nicht stattgegeben werden.
- (3) Versandstücke mit Laugen sind nur in offenen Wagen zu befördern.
- 3. Gemeinsame Vorschriften zu 1 und 2:
- a) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen muß in deutlicher, sich abhebender, dauerhafter Schrift die Bezeichnung „Gift“ und die Angabe des Inhalts („Cyankalium“, „Cyannatrium“, „Cyankaliumlauge“ usw.) angebracht sein.
- b) Die einzelnen Versandstücke dürfen das Gewicht von 75 Kilogramm nicht übersteigen.
- c) Die Versandstücke dürfen nicht mit Säuren oder sauren Salzen und nicht mit Nahrungs-, Genuß-, Arzneimitteln und dergleichen zusammen verladen werden. Die Kesselwagen sind nicht in der Nähe mit Säure beladener Wagen in die Züge einzustellen.
- 4. Die Vorschriften in Ziffer 1 bis 3 finden auch auf Gefäße und Kesselwagen, in denen Cyankalium oder Cyannatrium befördert worden ist, sinngemäße Anwendung. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.
- II. In der Nr. XXXVc ist vor „Roburit I T“ einzufügen:
- Roburit I A und Roburit I C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat und Kaliumpermanganat),
- Roburit I D (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat, Mehl und Kaliumpermanganat),
- Roburit I E oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, wobei der Gehalt an Trinitronaphthalin zwischen 6 und 16 Prozent wechseln kann, oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Trinitronaphthalin, Ammonsulfat, Kalisalpeter, Kaliumpermanganat und Mehl, wobei der Gehalt an Trinitronaphthalin von 5 bis 18 Prozent und der Gehalt an Kaliumpermanganat bis zu 4 Prozent wechseln kann.
- III. Die Nr. XLIXa erhält folgende Fassung:
- Natriumsuperoxyd ist in starken, vollkommen wasserdichten Blechbüchsen, die in eine mit verlötetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 13. Juni 1903.