Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Februar 1903
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(Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Februar 1903.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In der Nr. XXXVc ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ einzufügen:
- „Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),“.
- 2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen:
- a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen:
- „4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“.
- b) In lit. a. ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen:
- „Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappepatronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.“
- a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen:
- 3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am 1. Januar 1904 in Kraft.
- 1. In der Nr. XXXVc ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ einzufügen:
- Berlin, den 2. Februar 1903.