Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 29. Dezember 1908
Erscheinungsbild
[1]
(Nr. 3554.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 29. Dezember 1908.
Im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung die Anlage 2 wie folgt geändert:
- 1. Nr. XXXVb.
- Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nachstehende Fassung:
- Ziffer 3 Abs. (2):
- Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
- Ziffer 5:
- Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
- Ziffer 3 Abs. (2):
- Die Vorschriften unter a Ziffer 3 Abs. (2) und Ziffer 5 erhalten nachstehende Fassung:
- 2. Nr. XLIIa.
- Im Abs. (1) werden gestrichen:
- a) in den Eingangsbestimmungen die Worte „und pyrotechnische Knallkorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) Phosphor und Gummi besteht“,
- b) die Ziffer 2.
- Die Ziffern 3, 4 und 5 des Abs. (1) erhalten die Bezeichnungen 2, 3 und 4.
- Im Abs. (1) werden gestrichen:
- Berlin, den 29. Dezember 1908.
Das Reichs-Eisenbahnamt.