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Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 16, Seite 235, Beilage Seite I - IV
Fassung vom: 6. Mai 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1895
Inkrafttreten:
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[235]

(Nr. 2230.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 6. Mai 1895
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 16 des Reichs-Gesetzblatts


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers.
Vom 6. Mai 1895.


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1.

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1. Die Vorschrift im §. 39 der Aichordnung unter Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Die Justirhöhlung muß weiter als das Justirloch und so ausgebaucht sein, daß sie von dem Aichpfropf allein nicht ausgefüllt wird.
Der Aichpfropf soll aus Blei mit einem solchen Zusatz von Zinn oder Antimon bestehen, daß er einerseits hart genug für die Erhaltung des auf ihm einzuschlagenden Stempelzeichens, andererseits aber auch noch weich genug ist, um seinem Ausheben keine wesentlichen Schwierigkeiten entgegenzusetzen.
2. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften in den §§. 43 und 44 der Aichordnung wird hierdurch bestimmt, daß Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung nur bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts zulässig sind und daß der Aichpfropf der Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung aus demselben Material wie bei Handelsgewichten bestehen soll.

Artikel 2.

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Die Gebührentaxe unter V. Gewichte und zwar A. Handelsgewichte und B. Präzisionsgewichte wird wie folgt abgeändert: [II]
V. Gewichte.
A. Handels-
gewichte.
A B C
für die Aichung für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
mit ohne mit ohne mit ohne
Justirhöhlung Justirhöhlung Justirhöhlung
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
50 kg 1 1 40 40 35 70
20 kg 60 80 40 20 40
10 kg und 5 kg 30 40 15 10 20
2 kg bis 500 g 20 20 5 5 10
200 g und 100 g 20 20 5 5 10
50 g 10 5 5
jedes kleinere Stück 5 5 5
Die Aichgebühren A für Gewichte mit Justirhöhlung schließen die Kosten der Berichtigung, des Füllmaterials und des Aichpfropfens ein.
Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summe der für die einzelnen Stücke und das Gesammtgewicht zu erhebenden Gebühren.
B. Präzisions-
gewichte.
A B C
für die Aichung für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
mit ohne mit ohne mit ohne
Justirhöhlung Justirhöhlung Justirhöhlung
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
50 kg 1 30 2 40 50 1
20 kg 90 1 20 30 30 60
10 kg und 5 kg 50 60 20 15 30
2 kg bis 500 g 30 15 15
200 g und 100 g 20 10 10
50 g 10 10 5
jedes kleinere Stück 5 5 5
Die Aichgebühren A für Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung schließen die Kosten der Berichtigung, des Füllmaterials und des Aichpfropfens ein. [III]

Artikel 3.

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Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1896 in Kraft.
Gewichte mit Kupfer- oder Messingpfropfen, welche ohne Ausheben des Pfropfens berichtigt werden können, sind auch über diesen Termin hinaus noch zur Wiederholung der Aichung zulässig.

Artikel 4.

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Die Vorschrift im §. 67 der Aichordnung unter Nr. 9 wird, wie folgt, abgeändert:
Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt durch Aufätzung des Präzisionsstempels auf den Balken; sie kann auf Wunsch und Gefahr des Betheiligten auch mittelst Aufschlagens geschehen und zwar entweder auf einem Arm des Balkens möglichst nahe der Mittelschneide oder in der Mitte des Balkens an derjenigen Stelle, durch deren Schlagen das Hebelverhältniß am wenigsten gefährdet wird. Zur Stempelung soll auf dem Balken eine geeignete Fläche gemäß §. 67, Nr. 6 oder 7 der Aichordnung, dargeboten sein.

Artikel 5.

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An die Stelle des letzten Absatzes der Aichgebühren-Taxe unter VI A für IIIb, Zusammengesetzte Balken- und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale, tritt nachfolgende Bestimmung:
Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt lediglich die größte bei Wägungen auf der Waage benutzbare Angabe aller Skalen zusammen in Betracht. Nur wenn, wie bei Laufgewichtswaagen mit Registrireinrichtung, auf der letzten, die kleinsten Gewichtsunterschiede angebenden Nebenskale derjenige Skalentheil, welcher die dekadische Einheit gerade voll machen würde, fehlt, ist die vorgenannte Angabe noch um den Betrag dieses Skalentheils nach oben abzurunden.

Artikel 6.

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Die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16) erhält folgenden Zusatz:
Dem Getreideprober in der tragbaren Form darf an Stelle der Metallkapsel auch ein Behälter beigegeben sein, welcher aus Holz hergestellt ist, selbst wenn dadurch die Dimensionen des verpackten Getreideprobers [IV] vergrößert und das Gesammtgewicht einschließlich des Behälters über 2.200 Gramm gesteigert ist. Doch darf die Vermehrung der Dimensionen oder des Gesammtgewichts nicht größer sein, als lediglich durch die Rücksicht auf die Haltbarkeit des Holzkastens bedingt ist.
Berlin, den 6. Mai 1895.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.