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Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 16, Seite 427 - 428
Fassung vom: 14. März 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. März 1906
Inkrafttreten:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3214.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 14. März 1906.

Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat nachstehende Änderungen der Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) beschlossen:

1. Der § 7 erhält im Eingang und unter a folgende Fassung:

§ 7.

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„Die Zulassung zur Schifferprüfung für große Fahrt wird bedingt durch:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann in mittlerer oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in Küstenfahrt oder in kleiner Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt. Die Fahrzeit in Küstenfahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungsfähig; die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht anrechnungsfähig.“
2. Der § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9.

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„Als Steuermann oder Schiffer auf kleiner Fahrt ist ohne vorgängige Ablegung der Steuermannsprüfung derjenige zuzulassen, welcher in der Kaiserlichen Marine die Steuermannsprüfung oder die Seeoffizierhauptprüfung bestanden und die im § 6 verlangte Fahrzeit zur See zurückgelegt hat.“ [428]
3. Im § 42 werden im Eingange hinter den Zeichen „§§“ die Worte „20 und“ eingefügt.
4. Im § 54 wird in der letzten Zeile statt „14. März 1899“ gesetzt: „4. März 1899“.
Berlin, den 14. März 1906.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.