Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 10, Seite 179 - 180
Fassung vom: 4. März 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1895
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2220.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1895.

Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Reichs-Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath beschlossen, daß die Vorschriften im §. 44 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395 ff.), sowie die Bestimmungen in der Anlage II unter B4, C13, D5 und in der Anlage III unter C15, wie folgt, abgeändert werden:

§. 44 dritter Absatz:[Bearbeiten]

Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermannsprüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 14a, C 14b, C 15, C 17a und C 17b der Anlage II, bei der Schifferprüfung in jedem der acht Fächer C 4, C 7, C 16b, C 16c, C 17, C 21a, C 21b und D 5 der Anlage III und außerdem bei beiden Prüfungen mindestens noch in fünf Fächern aus C (Nautik) oder D (Seemannschaft), sowie in drei weiteren Fächern die Zensur: „Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall das Prädikat: „Bestanden“. Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“.

Anlage II.[Bearbeiten]

B. Mathematik.[Bearbeiten]

*4. Ebene Trigonometrie.
a) Kenntniß der trigonometrischen Funktionen und Tafeln.
b) Berechnung der Seiten und Winkel rechtwinkliger und schiefwinkliger Dreiecke.[180]

C. Nautik.[Bearbeiten]

*13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne.

D. Seemannschaft.[Bearbeiten]

*5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße, sowie über Noth- und Lootsensignale.

Anlage III.[Bearbeiten]

C. Nautik.[Bearbeiten]

*15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1896 in Kraft.
Berlin, den 4. März 1895.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.