Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten
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(Nr. 2782.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der unter dem 6. Februar 1900 erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. Vom 5. Juli 1901.
Auf Beschluß des Bundesraths werden im §. 19 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten, vom 6. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 32) die Worte: „bis höchstens zum 1. Juli 1901“ durch die Worte: „bis höchstens zum 1. Oktober 1903“ ersetzt.
- Berlin, den 5. Juli 1901.