Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. Vom 27. Juli 1889

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 18, Seite 173
Fassung vom: 27. Juli 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. August 1889
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(Nr. 1866.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122). Vom 27. Juli 1889.

Auf Beschluß des Bundesraths sind in Ziffer 3 des §. 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, Bekanntmachung vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122), hinter „Weite“ die Worte:

oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung

einzufügen.

Berlin, den 27. Juli 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.