Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. Vom 27. Juli 1889
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(Nr. 1866.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122). Vom 27. Juli 1889.
Auf Beschluß des Bundesraths sind in Ziffer 3 des §. 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, Bekanntmachung vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122), hinter „Weite“ die Worte:
- oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung
einzufügen.
- Berlin, den 27. Juli 1889.