Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben beigegebenen Verzeichnisses
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(Nr. 3004.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) beigegebenen Verzeichnisses. Vom 17. Dezember 1903.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Anführung unter V alinea 5 des dem Gesetz anliegenden Verzeichnisses erhält folgende Fassung:
- Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden, mit Ausnahme von Werkstätten, in denen ausschließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden.
- Berlin, den 17. Dezember 1903.