Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. Vom 20. Oktober 1908

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 56, Beilage, Seite I bis III
Fassung vom: 20. Oktober 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. November 1908
Inkrafttreten:
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[629]

(Nr. 3539.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage

die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 20. Oktober 1908
beigefügt.


__________________


[I]

Besondere Beilage zu Nr. 56 des Reichs-Gesetzblatts


Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 20. Oktober 1908.


Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften.

Artikel 1. Betreffend Maßstäbe aus Nickelstahl.[Bearbeiten]

Der § 3 der Eichordnung erhält folgenden Abs. 5:
Bei Maßen aus einer Nickelstahllegierung muß auf dem Maße der Gehalt an Nickel angegeben und außerdem vermerkt sein, daß das Material getempert ist.

Artikel 2. Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen.[Bearbeiten]

Neben den im § 6 der Eichordnung aufgeführten Maßen werden zur Eichung zugelassen Flüssigkeitsmaße zu 50 Liter Raumgehalt, sofern sie folgenden Anforderungen genügen:
a) Die Flüssigkeitsmaße zu 50 Liter müssen hinsichtlich des Materials sowie, von den Abmessungen abgesehen, auch in der Gestalt und Einrichtung den für die Flüssigkeitsmaße zu 20 Liter geltenden Bestimmungen entsprechen.
b) Die innere Weite des Halses darf nicht mehr als 30 Zentimeter betragen.
c) Der Boden und die Wand der Maße müssen aus hinreichend starkem Materiale hergestellt sein. Bei Blechmaßen muß die Wand durch mindestens zwei fest umgelegte Reifen, der Boden durch mindestens zwei aufgelötete Stege versteift sein. [II]
d) Die Bezeichnung des Raumgehalts hat nach Hektoliter zu erfolgen, und zwar regelmäßig in der Form 0,5 hl. Für 0,5 kann auch ½, für hl auch Hektoliter gesetzt werden.
e) Die Abweichung von der Richtigkeit darf höchstens 100 Kubikzentimeter betragen.
Die Stempelung erfolgt wie bei den Flüssigkeitsmaßen zu 20 Liter.

Artikel 3. Betreffend Eichung von Milchmaßen.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen im § 1 Nr. 8 des Artikel 5 der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) erhalten folgende Fassung:
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raumgehalt von 1 Liter muß betragen:
a) bei den Maßen mit durchsichtiger Skale bis zu 20 Liter einschließlich mindestens 2 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter,
b) bei den Maßen mit Innenskale zu 20 Liter und bei denjenigen mit Schwimmereinrichtung bis zu 20 Liter einschließlich mindestens 1,5 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter.
Der Abstand muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes gleich groß sein.

Artikel 4. Betreffend gleicharmige Wagen.[Bearbeiten]

Der § 57 der Eichordnung wird durch Einfügung der folgenden Nr. 2a ergänzt:
2a. Die Bestimmung unter Nr. 1 schließt nicht aus, daß die nach Nr. 2 zulässige bogen- oder gabelförmige Verzweigung nur auf einer Seite einer gleicharmigen Balkenwage ausgeführt wird.

Artikel 5. Betreffend Eichung von zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale.[Bearbeiten]

Der § 59b Nr. 11 erhält folgende Fassung:
11. Zuzulassen sind nur solche Wagen dieser Arten, welche für eine größte Last von nicht weniger als 50 Kilogramm bestimmt sind. [III]

Artikel 6. Betreffend selbsttätige Registrierwagen.[Bearbeiten]

1. Der § 63 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Es ist auch zulässig, die Entleerung der Lastschale nicht selbsttätig, sondern mit Hilfe eines besonderen, mit der Hand zu betätigenden Hebels erfolgen zu lasten.
2. Die Vorschriften im § 63 unter Nr. 1c in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 2) erhalten folgenden Zusatz:
Die Schneiden und Pfannen an Gegenlenkern dürfen auch in anderen als den gewöhnlichen Formen hergestellt werden, z. B. in Form von Vierkant und Auge, Ring mit schneidenförmiger Kante und Stift, wenn sie ein freies Spiel der Wage gewährleisten, und wenn die sich berührenden Stellen genügend gehärtet sind.

Artikel 7. Zusatz zur Eichgebührentaxe.[Bearbeiten]

Für die laut Artikel 2 zur Eichung zugelassenen Flüssigkeitsmaße werden an Gebühren erhoben:
A
für die Eichung
A
für die Berichtigung
C
für Prüfung ohne
Stempelung.
Pf. Pf. Pf.
Maße von 50 Liter Raumgehalt 2 40 1
Berlin-Charlottenburg, den 20. Oktober 1908.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.