Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde und dessen Ausdehnung auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 51, Seite 473 - 474
Fassung vom: 22. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Dezember 1871
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(Nr. 763.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870. und Ausdehnung dieses Reglements unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ auf die Eisenbahnen in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Vom 22. Dezember 1871.

In Ausführung des Artikels 45. der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen:

I. Das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde (Bundesgesetzbl. von 1870. S. 419. ff.) wird vom 1. Januar 1872. an in folgenden Punkten abgeändert:
1) Im Abschnitt A. erhält der §. 12. folgenden Zusatz:
„Bei den nach amerikanischem System gebauten württembergischen Wagen findet die letztere Bestimmung nur mit den durch dieses System gebotenen Modifikationen Anwendung“.
2) In Abschnitt B. §. 3. Nr. I. 3. ist:
a) zwischen „Zündschnüre“ und „geladene Gewehre“ in Parenthese einzuschalten: „mit Ausnahme der unter II. A. 6. genannten“;
b) hinter „Nitro-Glycerin (Sprengöl)“ folgen zu lassen: „pikrinsaure Salze (Pikringelb, Anilingelb u. s. w.)“;
c) „und Pharaoschlangen“ zu streichen.
3) In Abschnitt B. §. 3. Nr. II. A. sind:
a) unter Nr. 1 die Worte „und Alkohol (absoluter)“, sowie das Wort „und“ zwischen „Kollodium“ und „Schwefelkohlenstoff“ wegfallen zu lassen, dagegen am Schlusse die Worte „Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande, Alkohol und Sprit“ zuzusetzen und in Nr. 4. statt der Worte „Weingeist und sonstige Spirituosen“ zu setzen: „Weingeist und andere, unter Nr. 1. nicht genannte Spirituosen“;[474]
b) unter Nr. 3. die Worte „Kali, chlorsaures“ zu verwandeln in „Chlorsaures Kali“;
c) unter Nr. 6. die Worte „brennbarer Salpeter“ wegfallen zu lassen;
d) unter einer neuen Nr. 15. hinzuzufügen: „Kienruß“, und unter einer neuen Nr. 16.: „Hefe, sowohl flüssige, als feste“;
e) hinter Nr. 16. beginnt das Alinea mit den Worten: „Alle unter Nr. 1. bis 16. genannten Gegenstände etc.“;
f) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 1. fallen die Worte „und absoluter Alkohol“ weg;
g) ebendaselbst sind die Worte „in Blechbüchsen“ zu verwandeln in „in starken Holzkisten“;
h) ebendaselbst ist nach Littr. e. als drittes Alinea hinzuzufügen: „Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden nur in Fässern oder Blechgefäßen zugelassen“;
i) in den speziellen Bestimmungen zu Nr. 6., 2. Alinea, fallen die Worte „Brennbare Salpeter und“ weg;
k) ebendaselbst ist hinter den Bemerkungen zu Nr. 14. hinzuzufügen:
„zu Nr. 15.: Kienruß wird nur in kleinen, inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebten Gefäßen zur Beförderung zugelassen.“
„zu Nr. 16.: Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind.“
4) In Abschnitt B. erhält §. 26. statt der Ueberschrift „§. 26. Publikation und Abänderung“ die Ueberschrift „C. Schlußbestimmung“.
II. Mit den vorstehend bezeichneten Änderungen tritt das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 1. Januar 1872. an auch in Württemberg, Baden, Südhessen und Elsaß-Lothringen in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.