Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 23. Mai 1898
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(Nr. 2484.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehende Aenderung der Vorschrift unter IIIa 6 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderung tritt am 1. Oktober 1898 in Kraft.
III. Bremser und Wagenwärter.
a. Bremser:
- 6. viermonatige Probezeit im Bremser- und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte.
- Diese Probezeit kann ermäßigt werden auf eine fünfwöchige, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangir- oder Werkstättenarbeiter voraufgegangen ist.
- Berlin, den 23. Mai 1898.