Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Mai 1898
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(Nr. 2486.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehende Aenderung des §. 36(2) der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderung tritt am 1. Oktober 1898 in Kraft.
§. 36.
- (2) Bei Fahrzeugen mit drei und mehr in einem gemeinsamen Rahmen gelagerten Achsen ist bei den Mittelrädern ein Gesammtspiel (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen den Radreifen) bis 40 Millimeter zulässig.
- Berlin, den 23. Mai 1898.