Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. November 1902
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(Nr. 2909.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. November 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In der Nr. XXIII Abs. 1 ist hinter dem Worte „desgleichen“ einzuschalten:
- von Pyridin und Pyridinbasen,
- 2. die Nr. XXXVc ist wie folgt zu ergänzen:
- a. Vor „Bautzener Sicherheitspulver“ ist einzufügen:
- Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagirenden Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und Alizarin oder mit verharztem Leinöle, gekörnt oder nicht gekörnt), [282]
- b.bei „Westfalit“ ist in der Klammer hinter „Kaliumbichromat“ hinzuzusetzen:
- mit oder ohne Zusatz von Aluminium.
- a. Vor „Bautzener Sicherheitspulver“ ist einzufügen:
- Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 23. November 1902.