Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. November 1901
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(Nr. 2818.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. November 1901.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- I. In der Nr. XXXVc ist einzufügen:
- a) vor „Favierschem Sprengstoffe“:
- „Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, Trinitrotoluol, Collodiumwolle und Nitroglycerin, worin die beiden letzteren zusammen nicht mehr als 4 Prozent ausmachen)“,
- b) vor „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“:
- „Thunderite (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl und Trinitrotoluol)“.
- a) vor „Favierschem Sprengstoffe“:
- II. In Nr. XLIV Ziffer 1 Abs. c (1) sind die Worte: „aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst“, zu streichen und dafür zu setzen: „aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse“. Ferner ist im Abs. c (2) dieser Ziffer statt „schmiedeeiserne“ zu setzen: „kupferne“.
- III. Der Nr. LII ist folgender Absatz beizufügen:
- (3) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stückgutbeförderung zugelassen:
- 1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das Verstauben möglichst schützende, haltbare Säcke, in feuchtem oder nassem Zustand, aber in dichte, feste Behälter verpackt sein.
- 2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. [492]
- 3. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
- 4. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.
- (3) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stückgutbeförderung zugelassen:
- I. In der Nr. XXXVc ist einzufügen:
- Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 25. November 1901.