Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. November 1901

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 47, Seite 491 - 492
Fassung vom: 25. November 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. November 1901
Inkrafttreten:
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(Nr. 2818.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. November 1901.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In der Nr. XXXVc ist einzufügen:
a) vor „Favierschem Sprengstoffe“:
„Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, Trinitrotoluol, Collodiumwolle und Nitroglycerin, worin die beiden letzteren zusammen nicht mehr als 4 Prozent ausmachen)“,
b) vor „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“:
„Thunderite (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl und Trinitrotoluol)“.
II. In Nr. XLIV Ziffer 1 Abs. c (1) sind die Worte: „aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst“, zu streichen und dafür zu setzen: „aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse“. Ferner ist im Abs. c (2) dieser Ziffer statt „schmiedeeiserne“ zu setzen: „kupferne“.
III. Der Nr. LII ist folgender Absatz beizufügen:
(3) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stückgutbeförderung zugelassen:
1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das Verstauben möglichst schützende, haltbare Säcke, in feuchtem oder nassem Zustand, aber in dichte, feste Behälter verpackt sein.
2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. [492]
3. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
4. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 25. November 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.