Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juni 1898
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(Nr. 2496.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juni 1898.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 16. Juni d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
- 1. In Nr. IX Absatz 1 ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Collodium)“ einzuschalten:
- „sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat“.
- Ferner ist in Nr. XIX Absatz 1 hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nachzutragen: „sowie für Amylacetat“.
- 2. In der Eingangsbestimmung der Nr. XXXVc ist vor den Worten „Favier’schem Sprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten:
- „Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitrobenzol oder Dinitronaphtalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure),“.
- 1. In Nr. IX Absatz 1 ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Collodium)“ einzuschalten:
- Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 19. Juni 1898.