Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 28. Juli 1893
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(Nr. 2123.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 28. Juli 1893.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
- 1. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XLVIa Ziffer 2 ist das Wort „geaichten“ durch die Worte „richtig zeigenden“ zu ersetzen.
- 2. Die Bestimmung unter Nr. XLVII erhält folgende Fassung:
- „Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.“
- Vorstehende Aenderungen treten am 15. August d. J. in Kraft.
- Berlin, den 28. Juli 1893.