Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 30, Seite 370 - 372
Fassung vom: 8. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2601.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. In Nr. IX ist Nachstehendes als Abs. 3 beizufügen:
„(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.“
2. Die Nr. XXXVI ist wie folgt zu ändern:
Der Eingang hat zu lauten:
A Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar:
Der erste Satz der lit. d ist zu fassen:
Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.“
Lit. e hat am Schlusse zu lauten:
„unter Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.“
Am Ende der Nummer ist nachzutragen:
B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Proben von Schießmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schießmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen.
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste
Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. [371]
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen. . . . . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht.““
3. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen:
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert.
4. Am Schlusse der Nr. LI ist als zweiter Absatz einzufügen:
„(3) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“
5. Am Schlusse der Nr. LII sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz nachzutragen:
„(2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und äußerlich rein sein müssen.
2. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, sondern müssen getragen werden.
3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. [372]
4. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“
Die Aenderungen treten am 1. August d. J. in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.