Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 44, Seite 301 - 302
Fassung vom: 22. Dezember 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1888
Inkrafttreten:
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(Nr. 1838.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57). Vom 22. Dezember 1888.

Zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) hat der Bundesrath beschlossen, daß die nachstehend verzeichneten, zur Ausführung der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen in Elsaß-Lothringen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Gewerbeordnung Anwendung finden sollen:

I. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23.April 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 303.
II. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 304.
III. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 362.
IV. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1881, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 275 und vom 12. März 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 63. [302]
V. Die auf Grund der Bestimmungen in den §§. 44 Absatz 2, 56d, 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Gold- und Silberwaarenfabrikanten, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen und die Formulare für Wandergewerbescheine – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 305.
VI. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 – Reichs-Gesetzbl. S. 49 – erlassenen Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 195.
VII. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 24.
VIII. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. April 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 69.
IX. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 172.
X. Die auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung beschlossene Aufnahme der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie der Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten in das Verzeichniß der genehmigungspflichtigen Gewerbeanlagen – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 218.
XI. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassene Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken – Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 219.
Berlin, den 22. Dezember 1888.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.