Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter zehn Jahren. Vom 20. Dezember 1905

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter zehn Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 – Reichs-Gesetzbl. S. 113 −).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 49, Seite 775–778
Fassung vom: 20. Dezember 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Dezember 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3179.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter zehn Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 – Reichs-Gesetzbl. S. 113 −). Vom 20. Dezember 1905.

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:

I.

In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen bis zum 31. Dezember 1908 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, eigene Kinder unter zehn Jahren unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die Kinder müssen das neunte Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind.
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zugelassen sind.
4. Die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.

II.

Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Januar 1906 ab an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1903 – Reichs-Gesetzbl. S. 312 – und vom 11. Juli 1904 – Reichs-Gesetzbl. S. 305 – verkündeten Vorschriften.
Berlin, den 20. Dezember 1905.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


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Verzeichnis

Verzeichnis derjenigen Werkstätten,
in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) bis zum 31. Dezember 1908 beschäftigt werden dürfen.


Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werkstätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O. aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, finden die Ausnahmen keine Anwendung.
Gewerbeklasse
oder
Gewerbeart
der
Gewerbestatistik
Bezeichnung
der
Werkstätten
Art der Beschäftigung, Bezirke,
für welche die Ausnahme gewährt ist.
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IVa 2. Verfertigung grober Schieferwaren. Bekleben der Schiefergriffel mit Papier, Bemalen, Zählen, Einlegen in Etuis. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
IVa 9, IVd 7 u. IVe 5. Verfertigung von Spielwaren aus Stein, Porzellan oder Glas. Zählen der Märbel und Verpacken in kleine Säckchen; bei Porzellanmärbeln auch Bemalen. Bemalen und Anstreichen von Puppengliedern, Sortieren und Einsetzen von Puppenaugen, Zusammensetzen von Puppenteilen. Zusammensetzen von Christbaumschmuck, Garnieren (Anbringen von Ösen, Hütchen, Schlingen und dergleichen), Sortieren, Einlegen in Kartons. Aufreihen von Perlen auf Fäden. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg und Gotha: Amtsgerichtsbezirk Neustadt.
IVd 6, Vc, IXh, XIIg 3. Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Metall, Horn, Perlmutter und dergleichen. Aufnähen und Aufstecken auf die Karten. Preußen: Regierungsbezirk Aachen; Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und Chemnitz; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
IVd 6. Herstellung von Porzellanwaren. Abputzen der geformten oder gegossenen Gegenstände vor dem Brande. Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum; Schwarzburg-Sondershausen: für das Fürstentum. [777]
IVe 3. Glasbläserei vor der Lampe. Blasen von Puppenaugen mittels des Blasebalgs; Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
IVe 3. Glasbläserei vor der Lampe. Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen; Anstielen, Anhängen, Anfädeln, Zählen und Einpacken von Glaswaren. Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
Vb. Verfertigung von Spielwaren und anderen Gegenständen aus Metall. Einfüllen kleiner Steinchen in Kreisel, Schlottern und Glöckchen für Spielwaren, Befestigen der Schnüre an Kindertrompeten, Einhängen von Ringelchen an die Scharniere von Handspiegeln. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
Vb. Verfertigung von Spielwaren und anderen Gegenständen aus Metall. Anfügen von Haken, Anhängseln usw. an fertig gestellte Uhrketten aus Eisendraht, Anhängen der Ketten an Uhren, Aufnähen der Uhren auf Karten, Einlegen in Kartons. Sachsen: Amtshauptmannschaft Marienberg, Sachsen-Weimar: für den Ort Ruhla.
Vc. Bearbeitung von eisernen Kurzwaren, Nadlerwaren; Drahtwarenfabrikation. Einfüllen und Verpacken von Schnallen, Haken und Augen in Schachteln, Sortieren, Aufstecken und Aufnähen von Nadeln, Aufnähen und Aufstecken von Haken, Augen, Schnallen usw. auf Karten. Aufstecken von Stiften für Knopfbefestiger. Preußen: Regierungsbezirk Aachen.
VIIIc 2. Herstellung von Nachtlichten. Einstecken der Nachtlichte in die Schwimmer. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
VIIIc 3. Herstellung von Räucherkerzen. Formen der Kerzen. Reuß älterer Linie: für das Fürstentum.
IXc. Weberei einschließlich Bandweberei. Spulen, und andere leichte Vorarbeiten der Seidenbandweberei mit Ausnahme der Arbeiten am Webstuhle selbst. Sachsen: Kreishauptmannschaften Bautzen und Chemnitz; Baden: Kreise Lörrach und Waldshut.
IXe. Strickerei und Wirkerei. In der Strumpfwirkerei: das Strumpfwenden, Strumpfnähen und Garnspulen. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz, Dresden und Leipzig; Reuß ä. L.: Amtsgerichtsbezirk Zeulenroda.
IXh. Posamentenfabrikation. Einfassen von Perlen und Flittern. Auszupfen von Heftfäden, Einfädeln des Zwirns, Abheften und Aufheften der Waren; Nähen und Häkeln von Perlen und dergleichen, Auffädeln von Perlen und Flittern; Knüpfen von Schlingen und Fransen. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Zwickau. [778]
Xa u. b. Papierindustrie. Auflegen des Papiers auf die Form, Bemalen und Anstreichen der Masken. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
XIIb. Herstellung von Zündholzschachteln und anderen Spanschachteln. Umbiegen und Zumachen, Kleben von Schachteln, Bestreichen und Bekleben der Schachtelmäntel. Preußen: Regierungsbezirk Breslau.
XIIb. Verfertigung von groben Holzwaren. Leichtere Arbeiten und Handreichungen bei der Herstellung von Schnitz- und Drehwaren einschließlich der Herstellung von Holzschachteln und -kästchen (Bemalen, Zusammensetzen, Fertigstellen, Zählen und dergleichen). Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Dresden; Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg und Gotha: Amtsgerichtsbezirk Neustadt.
XIIb. Verfertigung von groben Holzwaren. Anfertigung von Blumenstäben und Holzetiketten. Zusammensetzen und Leimen von Schachteln. Schwarzburg-Sondershausen: Ortschaft Geschwenda (Verwaltungsbezirk Arnstadt); Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
XIIf. Strohflechterei. Herstellung von Strohhülsen. Preußen: Regierungsbezirk Hannover; Sachsen: Kreishauptmannschaft und Dresden.
XIIIb 2 Zubereitung von Fischen. Auspflücken von Krabben. Preußen: Regierungsbezirk Schleswig.
XIVa 5 u. XIc. Fertigstellung usw. von Puppen. Auseinanderschneiden zusammenhängend genähter Lederteile sowie Bekleidung der Puppenrümpfe. Sachsen-Weimar: IV. Verwaltungsbezirk; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
XIVa 5 u. XIc. Fertigstellung usw. von Puppen. Nähen, Häkeln und Stricken von Puppenkleidern, Nähen von Puppenbälgen, sonstige leichtere Arbeiten zur Bekleidung und Ausstattung von Puppen, Wickeln von Locken für die Puppenfrisur, sofern dabei Wollhaar und Mohair in gereinigtem Zustande verwendet werden, Einlegen der Puppen in Kartons. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum; Schwarzburg-Sondershausen: für das Fürstentum.
XIVa 6. Herstellung künstlicher Blumen. Hilfeleistungen mit Ausnahme des Pressens und Ausschlagens. Sachsen: Kreishauptmannschaft Bautzen, Amtsgerichtsbezirk Olbernhau, Sebnitz und Umgegend; Württemberg: Oberamt Brakenheim; Baden: Bühl und Umgegend.